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{'item': ['1Ob742/78', '5Ob716/81', '7Ob567/90', '3Ob62/90', '8Ob2334/96k', '8Ob212/97b', '8Ob101/00m', '3Ob121/01t', '8Ob47/04a', '8Ob8/05t', '2Ob31/

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.11.1978 Geschäftszahl1Ob742/78; 5Ob716/81; 7Ob567/90; 3Ob62/90; 8Ob2334/96k; 8Ob212/97b; 8Ob101/00m; 3Ob121/01t; 8Ob47/04a; 8Ob8/05t; 2Ob31/05f; 8Ob42/05t

§140

;

§150

;

§151; Rechtssatz

Der Zwangsausgleich berührt zwar die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Gemeinschuldner, schmälert jedoch im Regelfall nicht die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Bürgen des Gemeinschuldners. Der Gläubiger kann vielmehr die Haftung des Bürgen bis zur vollen Befriedigung seiner Forderung in Anspruch nehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1978/11/22 1 Ob 742/78 Veröff: RZ 1979/33 S 144 TE OGH 1982/12/07 5 Ob 716/81 Veröff: SZ 55/187 TE OGH 1990/04/05 7 Ob 567/90 Ähnlich; Beisatz: Hier:

nkurs (T1) Veröff: SZ 63/55 = ÖBA 1991,59 TE OGH 1990/09/19 3 Ob 62/90 Auch; Beisatz: Anders jedoch beim außergerichtlichen Ausgleich. (T2) TE OGH 1997/11/27 8 Ob 2334/96k Vgl auch; Beisatz: Naturalobligation gegenüber dem Gemeinschuldner. (T3) Veröff: SZ 70/253 TE OGH 1998/03/30 8 Ob 212/97b Beisatz: Der Zwangsausgleich hat auf die Verpflichtung des Beklagten nur insoweit Einfluß, als sich seine Schuld sich um die bezahlte

nkursquote verringert. (T4); Beisatz: Hier: Wechselbürge haftet dem (typischen oder atypischen) stillen Gesellschafter für die Rückzahlung seiner Einlage. (T5) TE OGH 2000/04/13 8 Ob 101/00m TE OGH 2001/09/19 3 Ob 121/01t Auch TE OGH 2004/11/11 8 Ob 47/04a Auch; Beisatz: Ebensowenig wird die Sicherstellung durch Einräumung eines Pfandrechtes auf einer einem Dritten gehörenden Liegenschaft durch den Ausgleich berührt. (T6); Veröff: SZ 2004/158 TE OGH 2005/03/17 8 Ob 8/05t Beisatz: Die Haftung des Mitschuldners besteht bis zur vollen Höhe jedoch nur, falls dieser nicht auch einen (Zwangs-) Ausgleich geschlossen hat und ihm deshalb auch die Begünstigung des § 156

zustatten

mmt.Der persönlich haftende Gesellschafter, der eine über § 128 HGB hinausgehende Haftungsvereinbarung getroffen hat, ist daher verpflichtet, dem Gläubiger auch in dem ihn persönlich betreffenden Zwangsausgleich die 20%ige Quote von der Gesamtforderung und nicht von der, durch die Zahlung der Quote im Zwangsausgleich der Gesellschaft reduzierten, Restforderung zu bezahlen. (T7) Beisatz: Die Haftung des Mitschuldners besteht bis zur vollen Höhe jedoch nur, falls dieser nicht auch einen (Zwangs-) Ausgleich geschlossen hat und ihm deshalb auch die Begünstigung des Paragraph 156,

zustatten

mmt.Der persönlich haftende Gesellschafter, der eine über Paragraph 128, HGB hinausgehende Haftungsvereinbarung getroffen hat, ist daher verpflichtet, dem Gläubiger auch in dem ihn persönlich betreffenden Zwangsausgleich die 20%ige Quote von der Gesamtforderung und nicht von der, durch die Zahlung der Quote im Zwangsausgleich der Gesellschaft reduzierten, Restforderung zu bezahlen. (T7) TE OGH 2005/04/21 2 Ob 31/05f Auch; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2006/01/26 8 Ob 42/05t Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ansprüche der Geschädigten, die in der Haftpflichtversicherungssumme Deckung finden, bleiben wegen des durch die

nkurseröffnung gemäß §157 VersVG erworbenen Absonderungsrechtes von den Wirkungen des

nkurses unberührt und erfahren daher weder in ihrem Umfang noch in ihrer Fälligkeit eine Veränderung. (T8) RechtssatznummerRS0032057

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.