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{'item': '7Ob64/78; 7Ob40/14d; 7Ob180/14t; 7Ob210/14d; 7Ob70/15t; 7Ob234/15k; 7Ob140/16p; 1Ob37/17y; 7Ob165/17s; 7Ob152/20h; 7Ob153/20f; 7Ob149/20t; 7

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0080203 Entscheidungsdatum24.01.2024 Geschäftszahl7Ob64/78; 7Ob40/14d; 7Ob180/14t; 7Ob210/14d; 7Ob70/15t; 7Ob234/15k; 7Ob140/16p; 1Ob37/17y; 7Ob165/17s; 7Ob152/20h; 7Ob153/20f; 7Ob149/20t; 7Ob181/20y; 7Ob91/22s; 7Ob143/23i; 7Ob213/23h NormAÖS §17 VersVG §34 RechtssatzDie Aufklärungspflicht und Belegpflicht ist eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, der seinen Vertragspartner über alle für die Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Versicherungsleistung notwendigen Umstände nach Treu und Glauben aufzuklären hat, um diesen in die Lage zu versetzen, den Anspruch - ebenfalls nach Treu und Glauben - prüfen und die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Entscheidungen treffen zu können. EntscheidungstexteTE OGH 1978-11-23 7 Ob 64/78 TE OGH 2014-04-22 7 Ob 40/14d Auch; Beisatz: Durch die Aufklärung soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen.(T1) Beisatz: Es genügt, dass die begehrte Auskunft abstrakt zur Aufklärung des Schadensereignisses geeignet ist. (T2) Bem: Siehe auch RS0080833. (T3) TE OGH 2014-11-05 7 Ob 180/14t Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zum Umfang der Aufklärungs- und Belegobliegenheit sowie zur Erkundigungspflicht. (T4) TE OGH 2015-03-12 7 Ob 210/14d Auch; Veröff: SZ 2015/17 TE OGH 2015-06-10 7 Ob 70/15t Auch; Beisatz: Als einzige Einschränkung der Obliegenheit des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung, Auskünfte spontan und ohne konkretes Verlangen des Versicherers zu geben, ist anerkannt, dass Obliegenheitsverletzungen, durch die nach menschlichem Ermessen die Interessen des Versicherers schon abstrakt in keiner Weise gefährdet werden können, außer Betracht bleiben, weil damit die Erfüllung der Obliegenheit zwecklos ist. (T5) TE OGH 2016-01-27 7 Ob 234/15k Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2016-08-31 7 Ob 140/16p Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Anzeigeobliegenheit: Erst wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen, das heißt, wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung so weit konkretisiert hat, dass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss und deshalb seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will, entsteht für ihn die Obliegenheit, den Versicherer unverzüglich zu informieren und kostenauslösende Maßnahmen mit ihm abzustimmen. Insbesondere ist der Versicherer – abgesehen von eiligen Fällen – so zeitig zu unterrichten, dass er noch ausreichend Zeit hat, die Erfolgsaussichten der Prozessführung abzuklären. (T6) TE OGH 2017-03-16 1 Ob 37/17y Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2017-11-29 7 Ob 165/17s Auch; Beisatz: Für die aktive Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüche sind vollständige Angaben des Versicherungsnehmers über erhaltene Zuwendungen bedeutsam. Derartige Zuwendungen wirken sich jedenfalls zumindest abstrakt auf die Erfolgsaussichten im Verfahren aus, weil wegen anrechenbarer Zuwendungen die Klage auf den Schenkungspflichtteil (gänzlich oder teilweise) aussichtslos sein kann (auch 7 Ob 239/13t). (T7) TE OGH 2020-10-21 7 Ob 152/20h Vgl TE OGH 2020-09-23 7 Ob 153/20f Vgl TE OGH 2020-09-23 7 Ob 149/20t Vgl TE OGH 2020-11-29 7 Ob 181/20y Beis nur T1 TE OGH 2022-06-29 7 Ob 91/22s Vgl; Beisatz: Hier: keine Obliegenheitsverletzung bei Deckungsablehnung im Zusammenhang mit Erwerb eines Diesel-PKW. (T8) TE OGH 2023-09-27 7 Ob 143/23i vgl TE OGH 2024-01-24 7 Ob 213/23h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0080203

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.