RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044635 Entscheidungsdatum23.02.2026 Geschäftszahl7Ob730/78; 3Ob612/79; 4Ob157/85 (4Ob158/85); 6Ob66/97t; 4Ob25/00f; 9ObA7/00w; 10ObS371/01h; 9Ob3/04p; 8ObA28/04g; 2Ob292/05p; 3Ob173/06x; 3Ob72/08x; 5Ob239/08w; 9Ob19/10z; 5Ob148/10s; 4Ob123/13m; 3Ob148/14g; 8Ob74/14m; 2Ob207/15b; 1Ob121/16z; 4Ob139/17w; 10ObS45/18t; 4Ob32/18m; 7Ob55/22x; 8Ob34/22s; 10ObS82/22i; 6Ob59/24f; 3Ob5/26w NormZPO §534 Abs2 Z4 AußStrG 2005 §73 Abs1 Z6 AußStrG 2005 §74 Abs2 Z4 RechtssatzDie Frist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO nimmt ihren Anfang erst dann, wenn der Wiederaufnahmskläger die neuen Beweismittel so weit kennt, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann.Die Frist des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO nimmt ihren Anfang erst dann, wenn der Wiederaufnahmskläger die neuen Beweismittel so weit kennt, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann. EntscheidungstexteTE OGH 1978-11-23 7 Ob 730/78 Veröff: SZ 51/165 TE OGH 1979-12-12 3 Ob 612/79 Beisatz: Wiederaufnahmskläger müssen in der Lage sein, einen formgerechten und inhaltsgerechten Beweisantrag zu stellen. (T1) Veröff: EvBl 1980/102 S 324 TE OGH 1986-03-04 4 Ob 157/85 Auch TE OGH 1997-03-20 6 Ob 66/97t TE OGH 2000-02-15 4 Ob 25/00f Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 73/25 TE OGH 2000-06-14 9 ObA 7/00w Beis wie T1 TE OGH 2001-12-11 10 ObS 371/01h Beis wie T1; Beisatz: Die Kenntnis des mit Prozessvollmacht ausgestatteten Parteienvertreters von neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist der Partei zuzurechnen; die Frist des § 534 Abs 1 ZPO wird dadurch in Lauf gesetzt. (T2)Beis wie T1; Beisatz: Die Kenntnis des mit Prozessvollmacht ausgestatteten Parteienvertreters von neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinn des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO ist der Partei zuzurechnen; die Frist des Paragraph 534, Absatz eins, ZPO wird dadurch in Lauf gesetzt. (T2) Beisatz: Ergibt sich ein Wiederaufnahmegrund aus einem in einem Folgeprozess eingeholten Sachverständigengutachten, so darf der Parteienvertreter, wenn er die Klagefrist nicht versäumen will, nicht bis zur Zustellung des Urteils im Folgeprozess zuwarten. (T3) Anm: Der Beisatz T3 lautete ursprünglich: Ergibt sich ein Wiederaufnahmegrund aus einem im wiederaufzunehmenden Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten, so darf der Parteienvertreter, wenn er die Klagefrist nicht versäumen will, nicht bis zur Zustellung des Urteils zuwarten. - Hierbei handelte es sich um einen inhaltlichen Redaktionsfehler, der Beisatz wurde daher am 21.2.2022 korrigiert. (T3a)Anmerkung, Der Beisatz T3 lautete ursprünglich: Ergibt sich ein Wiederaufnahmegrund aus einem im wiederaufzunehmenden Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten, so darf der Parteienvertreter, wenn er die Klagefrist nicht versäumen will, nicht bis zur Zustellung des Urteils zuwarten. - Hierbei handelte es sich um einen inhaltlichen Redaktionsfehler, der Beisatz wurde daher am 21.2.2022 korrigiert. (T3a) TE OGH 2004-02-11 9 Ob 3/04p Vgl auch; Beisatz: Entscheidend ist, dass der Kläger bereits in der Lage gewesen wäre, einen zweckdienlichen Beweisantrag zu stellen. (T4) TE OGH 2004-08-26 8 ObA 28/04g Beis wie T1 TE OGH 2006-04-06 2 Ob 292/05p TE OGH 2006-10-19 3 Ob 173/06x Auch; Beisatz: Hier: Fristauslösendes Ereignis im Zusammenhang mit der Erstattung eines mündlichen Gutachtens im Bauverfahren. (T5) TE OGH 2008-06-11 3 Ob 72/08x Vgl; Beisatz: Die Frist beginnt nicht erst dann, wenn der Wiederaufnahmskläger schon weiß, dass das Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu abweichenden und eine günstigere Entscheidung bewirkenden Tatsachenfeststellungen führen wird. (T6) TE OGH 2008-11-04 5 Ob 239/08w Beis wie T2; Beis wie T6 TE OGH 2010-03-24 9 Ob 19/10z Auch; Beis wie T6 TE OGH 2010-08-31 5 Ob 148/10s Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Die Frage, ab wann eine Partei imstande ist, ihr bekannt gewordene Beweismittel bei Gericht vorzubringen, ab wann sie imstande ist, Beweismittel zu benützen, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung verschafft hätten (§ 73 Abs 1 Z 6 AußStrG), stellt stets eine nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu lösende Frage dar. Generelle Aussagen lassen sich nicht treffen. (T7)Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Die Frage, ab wann eine Partei imstande ist, ihr bekannt gewordene Beweismittel bei Gericht vorzubringen, ab wann sie imstande ist, Beweismittel zu benützen, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung verschafft hätten (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 6, AußStrG), stellt stets eine nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu lösende Frage dar. Generelle Aussagen lassen sich nicht treffen. (T7) TE OGH 2013-08-27 4 Ob 123/13m Auch TE OGH 2014-10-22 3 Ob 148/14g Auch; Beis wie T1; Beis wie T7 TE OGH 2015-01-23 8 Ob 74/14m Beis wie T6; Beisatz: Allein die Kenntnis, dass ein Beweismittel vorhanden ist, das allenfalls zugunsten des eigenen Standpunktes sprechen könnte, verpflichtet noch nicht zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage bei sonstiger Verfristung. (T8) Beisatz: Allein durch die Verfügbarkeit eines neuen Beweismittels ändert sich der Kenntnisstand des Wiederaufnahmswerbers nicht in der nach § 534 Abs 2 Z 4 ZPO für den Fristbeginn vorausgesetzten Weise. (T9)Beisatz: Allein durch die Verfügbarkeit eines neuen Beweismittels ändert sich der Kenntnisstand des Wiederaufnahmswerbers nicht in der nach Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO für den Fristbeginn vorausgesetzten Weise. (T9) Beisatz: Entscheidend für den Beginn der Klagefrist ist jener Tag, an dem der Kläger Kenntnis von neuen Tatsachen und Beweismitteln mit einem Wahrscheinlichkeitsgrad, der objektiv gesehen die Wiederaufnahme rechtfertigt, erlangt. (T10) TE OGH 2016-04-12 2 Ob 207/15b TE OGH 2016-08-30 1 Ob 121/16z Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verspätete Wiederaufnahme eines Abstammungsverfahrens. (T11) TE OGH 2017-11-21 4 Ob 139/17w Beis wie T2 TE OGH 2018-05-23 10 ObS 45/18t Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zustellung eines Sachverständigengutachtens fristauslösend. (T12) TE OGH 2018-07-17 4 Ob 32/18m Beis wie T8; Beis wie T10 TE OGH 2022-07-07 7 Ob 55/22x Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T6 TE OGH 2022-10-24 8 Ob 34/22s Vgl; Beis wie T1; Beis wie T8 TE OGH 2023-01-17 10 ObS 82/22i Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2025-03-26 6 Ob 59/24f Beisatz wie T6 Beisatz: Die Methode der Abstammungsfeststellung durch DNA-Analyse ist aufgrund medialer Verbreitung seit vielen Jahren als allgemein bekannt anzusehen. (T13) Beisatz: Hier: Verfristung, da einerseits der Verstorbene bereits zu Lebzeiten eine Wiederaufnahmsklage aufgrund der neuen Erkenntnismethode der DNA-Analyse einbringen hätte können, jedenfalls aber die Kenntnisse der erbantrittserklärten Tochter der Verlassenschaft zuzurechnen sind und davon auszugehen ist, dass sie spätestens seit dem Erheben erbrechtlicher Ansprüche des Beklagten Kenntnis von der Möglichkeit zur Widerlegung der Vaterschaft durch Einholung eines DNA-Gutachtens gehabt hat. (T14) TE OGH 2026-02-23 3 Ob 5/26w Beisatz wie T1; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0044635
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