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{'item': ['4Ob93/78', '14Ob8/86', '9ObA77/88', '9ObA136/94', '9ObA252/01a', '9ObA7/04a', '9ObA51/05y', '9ObA39/08p', '8ObA45/12v', '9ObA24/13i', '9ObA

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0071330 Entscheidungsdatum28.11.1978 Geschäftszahl4Ob93/78; 14Ob8/86; 9ObA77/88; 9ObA136/94; 9ObA252/01a; 9ObA7/04a; 9ObA51/05y; 9ObA39/08p; 8ObA45/12v; 9ObA24/13i; 9ObA49/15v; 9ObA87/12b; 8ObA9/22i NormPatG 1970 §8 Abs1; PatG 1970 §9 RechtssatzZur Frage

  1. a)der Fälligkeit
  2. b)der Bemessung der Vergütung für die Überlassung einer Diensterfindung. EntscheidungstexteTE OGH 1978-11-28 4 Ob 93/78 Veröff: JBl 1980,107 = Arb 9744 = GRURInt 1980,479 = ÖBl 1979,59 (mit Glosse von Collin) TE OGH 1986-02-18 14 Ob 8/86 Beisatz: Fällig wird der Vergütungsanspruch mangels einer abweichenden vertraglichen Regelung erst mit der einzelnen Benützungshandlung. (T1) Veröff: SZ 59/34 = ÖBl 1986,59 = GRURInt 1986,822 = Arb 10496 TE OGH 1988-08-31 9 ObA 77/88 Vgl auch; nur: Zur Frage
  3. b)der Bemessung der Vergütung für die Überlassung einer Diensterfindung. (T2) TE OGH 1994-09-14 9 ObA 136/94 Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 67/148 TE OGH 2002-01-23 9 ObA 252/01a nur: Zur Frage
  4. a)der Fälligkeit
  5. b)der Vergütung für die Überlassung einer Diensterfindung. (T3); Beis wie T1 TE OGH 2005-02-02 9 ObA 7/04a Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die Verjährung der in einem Jahr entstandenen Ansprüche beginnt erst mit dem Jahresabschluss für das jeweilige Vorjahr zu laufen, weil- ungeachtet der Tatsache, dass punktuelle Umsatzzahlen auch schon während des Jahres ermittelbar sind - der für die Bemessung der Vergütung erforderliche verlässliche Überblick über die Umsatzzahlen realistischerweise nicht früher gegeben ist (Großserienproduktion). (T4); Beisatz: Die gerichtliche Festsetzung der Höhe einer Vergütung iS des § 8 PatG ist unter Beachtung der im § 9 PatG beispielsweise vorgezeichneten Umstände und aller sonstigen Momente, die für die Beurteilung aus wirtschaftlichen und aus anderen im Zusammenhang mit der Erfindung stehenden Gründen ebenso bedeutungsvoll sind, nach dem § 273 ZPO vorzunehmen. (T5); Beisatz: Die Erfindervergütungen werden in der Praxis je nach der Art der Erfindung in der Regel nach drei Methoden ermittelt, und zwar nach der "Lizenzanalogie", nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen oder in Form der Schätzung. (T6)Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die Verjährung der in einem Jahr entstandenen Ansprüche beginnt erst mit dem Jahresabschluss für das jeweilige Vorjahr zu laufen, weil- ungeachtet der Tatsache, dass punktuelle Umsatzzahlen auch schon während des Jahres ermittelbar sind - der für die Bemessung der Vergütung erforderliche verlässliche Überblick über die Umsatzzahlen realistischerweise nicht früher gegeben ist (Großserienproduktion). (T4); Beisatz: Die gerichtliche Festsetzung der Höhe einer Vergütung iS des Paragraph 8, PatG ist unter Beachtung der im Paragraph 9, PatG beispielsweise vorgezeichneten Umstände und aller sonstigen Momente, die für die Beurteilung aus wirtschaftlichen und aus anderen im Zusammenhang mit der Erfindung stehenden Gründen ebenso bedeutungsvoll sind, nach dem Paragraph 273, ZPO vorzunehmen. (T5); Beisatz: Die Erfindervergütungen werden in der Praxis je nach der Art der Erfindung in der Regel nach drei Methoden ermittelt, und zwar nach der "Lizenzanalogie", nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen oder in Form der Schätzung. (T6) TE OGH 2006-05-04 9 ObA 51/05y Vgl auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Zur Bemessung der Vergütung einer Diensterfindung nach den §§ 8ff PatG hat der Oberste Gerichtshof zuletzt in der Entscheidung 9 ObA 7/04a Stellung genommen. Dabei hat er die maßgebenden Grundsätze wie folgt zusammengefasst: Gemäß § 9 PatG ist bei der Bemessung der Vergütung iS des § 8 PatG nach den Umständen des Falles insbesondere Bedacht zu nehmen:
  6. a)auf die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für das Unternehmen;
  7. b)auf eine sonst etwa erfolgte Verwertung der Erfindung im Inland oder Ausland;
  8. c)auf den Anteil, den Anregungen, Erfahrungen, Vorarbeiten oder Hilfsmittel des Unternehmens des Arbeitgebers oder dienstliche Weisungen an dem Zustandekommen der Erfindung gehabt haben. (T7)Vgl auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Zur Bemessung der Vergütung einer Diensterfindung nach den Paragraphen 8 f, f, PatG hat der Oberste Gerichtshof zuletzt in der Entscheidung 9 ObA 7/04a Stellung genommen. Dabei hat er die maßgebenden Grundsätze wie folgt zusammengefasst: Gemäß Paragraph 9, PatG ist bei der Bemessung der Vergütung iS des Paragraph 8, PatG nach den Umständen des Falles insbesondere Bedacht zu nehmen:
  9. a)auf die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für das Unternehmen;
  10. b)auf eine sonst etwa erfolgte Verwertung der Erfindung im Inland oder Ausland;
  11. c)auf den Anteil, den Anregungen, Erfahrungen, Vorarbeiten oder Hilfsmittel des Unternehmens des Arbeitgebers oder dienstliche Weisungen an dem Zustandekommen der Erfindung gehabt haben. (T7) TE OGH 2009-08-04 9 ObA 39/08p Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Vergütungsanspruch nach § 8 PatG entsteht mit der Überlassung des Patents oder mit der Einräumung des Benützungsrechts, die Fälligkeit tritt mangels abweichender vertraglicher Regelung erst mit der jeweiligen Benützungshandlung ein. (T8);Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Vergütungsanspruch nach Paragraph 8, PatG entsteht mit der Überlassung des Patents oder mit der Einräumung des Benützungsrechts, die Fälligkeit tritt mangels abweichender vertraglicher Regelung erst mit der jeweiligen Benützungshandlung ein. (T8); Beisatz: Die gerichtliche Festsetzung der Höhe einer Erfindervergütung ist ein Fall der Anwendung des § 273 ZPO, wobei auf die in § 9 PatG beispielsweise vorgezeichneten Umstände und alle sonstigen Momente, die für die Beurteilung aus wirtschaftlichen und aus anderen im Zusammenhang mit der Erfindung stehenden Gründen bedeutungsvoll sind, Bedacht zu nehmen ist. Die Vergütung soll letztlich dem Gesamtwert der Erfindung während des Schutzzeitraums entsprechen. Als erfindungskausal maßgeblich wird aber nur jener tatsächliche Nutzen sein können, der unter Berücksichtigung der jeweiligen Kosten -einschließlich der Erfindervergütung - den Umständen des Einzelfalls nach über jenen hinausgeht, der auch mit einem verfügbaren und einsetzbaren alternativen Verfahren erzielt worden wäre. (T9);Beisatz: Die gerichtliche Festsetzung der Höhe einer Erfindervergütung ist ein Fall der Anwendung des Paragraph 273, ZPO, wobei auf die in Paragraph 9, PatG beispielsweise vorgezeichneten Umstände und alle sonstigen Momente, die für die Beurteilung aus wirtschaftlichen und aus anderen im Zusammenhang mit der Erfindung stehenden Gründen bedeutungsvoll sind, Bedacht zu nehmen ist. Die Vergütung soll letztlich dem Gesamtwert der Erfindung während des Schutzzeitraums entsprechen. Als erfindungskausal maßgeblich wird aber nur jener tatsächliche Nutzen sein können, der unter Berücksichtigung der jeweiligen Kosten -einschließlich der Erfindervergütung - den Umständen des Einzelfalls nach über jenen hinausgeht, der auch mit einem verfügbaren und einsetzbaren alternativen Verfahren erzielt worden wäre. (T9); Beisatz: Der Abschluss einer pauschalen Vergütungsvereinbarung für eine Diensterfindung nach deren Meldung bei aufrechtem Dienstverhältnis ist zulässig und grundsätzlich wirksam. Eine darin enthaltene Verzichtsklausel hindert jedoch in Anbetracht § 17 PatG die nachträgliche Anpassung der Vergleichssumme unter den Bedingungen des § 10 PatG nicht. (T10);Beisatz: Der Abschluss einer pauschalen Vergütungsvereinbarung für eine Diensterfindung nach deren Meldung bei aufrechtem Dienstverhältnis ist zulässig und grundsätzlich wirksam. Eine darin enthaltene Verzichtsklausel hindert jedoch in Anbetracht Paragraph 17, PatG die nachträgliche Anpassung der Vergleichssumme unter den Bedingungen des Paragraph 10, PatG nicht. (T10); Veröff: SZ 2009/105 TE OGH 2013-01-24 8 ObA 45/12v Vgl auch; nur T2; Vgl Beis wie T6 TE OGH 2013-06-25 9 ObA 24/13i Auch; Auch Beis wie T5; Beisatz: Die Vergütung soll letztlich dem Gesamtwert der Erfindung während des Schutzzeitraums entsprechen. (T11) Beisatz: Die hierbei zu berücksichtigenden Umstände und Momente sind, soweit sie nicht in anderer Weise zweifelsfrei geklärt werden können, durch Sachverständigengutachten zu ermitteln, wobei jedoch die Festsetzung der Höhe der Vergütung Sache des Gerichts bleibt. (T12) TE OGH 2016-02-25 9 ObA 49/15v Auch; Beisatz: Die gerichtliche Festsetzung der Höhe einer Erfindervergütung ist daher ein Fall der Anwendung des § 273 ZPO, wobei auf die in § 9 PatG beispielsweise vorgezeichneten Umstände und alle sonstigen Momente, die für die Beurteilung aus wirtschaftlichen und aus anderen im Zusammenhang mit der Erfindung stehenden Gründen bedeutungsvoll sind, Bedacht zu nehmen ist. (T13)Auch; Beisatz: Die gerichtliche Festsetzung der Höhe einer Erfindervergütung ist daher ein Fall der Anwendung des Paragraph 273, ZPO, wobei auf die in Paragraph 9, PatG beispielsweise vorgezeichneten Umstände und alle sonstigen Momente, die für die Beurteilung aus wirtschaftlichen und aus anderen im Zusammenhang mit der Erfindung stehenden Gründen bedeutungsvoll sind, Bedacht zu nehmen ist. (T13) TE OGH 2013-01-29 9 ObA 87/12b Vgl auch TE OGH 2022-02-22 8 ObA 9/22i Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0071330

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.