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{'item': ['4Ob390/78', '4Ob326/79', '4Ob347/97a', '4Ob146/98v', '4Ob108/02i', '4Ob230/03g', '4Ob249/03a', '4Ob131/08f', '4Ob120/10s', '4Ob89/20x']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0077576 Entscheidungsdatum28.11.1978 Geschäftszahl4Ob390/78; 4Ob326/79; 4Ob347/97a; 4Ob146/98v; 4Ob108/02i; 4Ob230/03g; 4Ob249/03a; 4Ob131/08f; 4Ob120/10s; 4Ob89/20x NormUrhG §18 RechtssatzOb eine Veranstaltung "privat" oder "öffentlich" im Sinne des § 18 UrhG ist, kann in Grenzfällen nur nach den Umständen des Falles unter Berücksichtigung der Zahl der Teilnehmer, des Ausmaßes der persönlichen Beziehungen zwischen ihnen untereinander oder zwischen ihnen und dem Veranstalter und auch des Zweckes des Zusammenkommens beurteilt werden. Es kann somit weder eine bestimmte Anzahl der Teilnehmer als Grenze festgelegt werden noch die Beurteilung bloß auf das Bestehen familiärer, verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehungen oder bloß auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengemeinschaft (zum Beispiel einem Verein, einer Betriebsgemeinschaft) oder auf den Bestand gleichgerichteter Interessen abgestellt werden. Bei einer Zusammenkunft, bei welcher den Teilnehmern Musik dargeboten wird, muss auch der Zweck dieser Zusammenkunft berücksichtigt werden.Ob eine Veranstaltung "privat" oder "öffentlich" im Sinne des Paragraph 18, UrhG ist, kann in Grenzfällen nur nach den Umständen des Falles unter Berücksichtigung der Zahl der Teilnehmer, des Ausmaßes der persönlichen Beziehungen zwischen ihnen untereinander oder zwischen ihnen und dem Veranstalter und auch des Zweckes des Zusammenkommens beurteilt werden. Es kann somit weder eine bestimmte Anzahl der Teilnehmer als Grenze festgelegt werden noch die Beurteilung bloß auf das Bestehen familiärer, verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehungen oder bloß auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengemeinschaft (zum Beispiel einem Verein, einer Betriebsgemeinschaft) oder auf den Bestand gleichgerichteter Interessen abgestellt werden. Bei einer Zusammenkunft, bei welcher den Teilnehmern Musik dargeboten wird, muss auch der Zweck dieser Zusammenkunft berücksichtigt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1978-11-28 4 Ob 390/78 Veröff: SZ 51/167 = ÖBl 1979,51 TE OGH 1979-05-15 4 Ob 326/79 Beisatz: "Nichtöffentlichkeit" des TV-Empfanges in einem Offizierskasino. (T1) TE OGH 1998-01-27 4 Ob 347/97a Auch; nur: Ob eine Veranstaltung "privat" oder "öffentlich" im Sinne des § 18 UrhG ist, kann in Grenzfällen nur nach den Umständen des Falles unter Berücksichtigung der Zahl der Teilnehmer, des Ausmaßes der persönlichen Beziehungen zwischen ihnen untereinander oder zwischen ihnen und dem Veranstalter und auch des Zweckes des Zusammenkommens beurteilt werden. (T2); Beisatz: Dabei ist im Zweifel auch zu beachten, ob der Veranstalter - eigene oder fremde - wirtschaftliche Zwecke fördern will. (T3) Veröff: SZ 71/8Auch; nur: Ob eine Veranstaltung "privat" oder "öffentlich" im Sinne des Paragraph 18, UrhG ist, kann in Grenzfällen nur nach den Umständen des Falles unter Berücksichtigung der Zahl der Teilnehmer, des Ausmaßes der persönlichen Beziehungen zwischen ihnen untereinander oder zwischen ihnen und dem Veranstalter und auch des Zweckes des Zusammenkommens beurteilt werden. (T2); Beisatz: Dabei ist im Zweifel auch zu beachten, ob der Veranstalter - eigene oder fremde - wirtschaftliche Zwecke fördern will. (T3) Veröff: SZ 71/8 TE OGH 1998-06-16 4 Ob 146/98v nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 71/101 TE OGH 2002-05-28 4 Ob 108/02i nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2003-12-16 4 Ob 230/03g nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2004-02-10 4 Ob 249/03a nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2008-09-23 4 Ob 131/08f Auch; nur: Es kann somit weder eine bestimmte Anzahl der Teilnehmer als Grenze festgelegt werden noch die Beurteilung bloß auf das Bestehen familiärer, verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehungen oder bloß auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengemeinschaft oder auf den Bestand gleichgerichteter Interessen abgestellt werden. (T4); Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2008/133 TE OGH 2010-08-31 4 Ob 120/10s Auch; nur T2; Veröff: SZ 2010/103 TE OGH 2020-07-02 4 Ob 89/20x Vgl; Beisatz: Hier: Posting eines Lichtbilds in einer geschlossenen Facebookgruppe. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0077576

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.