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{'item': '13Os144/78; 9Os174/81; 12Os49/81; 13Os197/82; 15Os75/05a; 14Os15/17p; 14Os1/21k; 14Os10/22k; 15Os36/25w'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096807 Entscheidungsdatum16.07.2025 Geschäftszahl13Os144/78; 9Os174/81; 12Os49/81; 13Os197/82; 15Os75/05a; 14Os15/17p; 14Os1/21k; 14Os10/22k; 15Os36/25w NormStGB §297 Abs1 RechtssatzDas Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB ist - unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer Verfolgung kommt - vollendet, wenn die Verdächtigung im Augenblick der Kenntnisnahme durch die Behörde unter Zugrundelegung der Vorschriften der §§ 34 Abs 1, 84 Abs 1, 87 Abs 1 StPO die objektive Eignung besaß, die vom Täter angestrebte behördliche Verfolgung in den Bereich naher Wahrscheinlichkeit zu rücken.Das Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB ist - unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer Verfolgung kommt - vollendet, wenn die Verdächtigung im Augenblick der Kenntnisnahme durch die Behörde unter Zugrundelegung der Vorschriften der Paragraphen 34, Absatz eins, 84, Absatz eins, 87, Absatz eins, StPO die objektive Eignung besaß, die vom Täter angestrebte behördliche Verfolgung in den Bereich naher Wahrscheinlichkeit zu rücken. EntscheidungstexteTE OGH 1978-11-30 13 Os 144/78 Veröff: EvBl 1979/152 S 408 TE OGH 1982-01-12 9 Os 174/81 TE OGH 1982-04-01 12 Os 49/81 TE OGH 1983-02-17 13 Os 197/82 Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Tatbestandsmäßigkeit. (T1) TE OGH 2005-11-03 15 Os 75/05a Vgl auch TE OGH 2017-07-04 14 Os 15/17p Auch;Beisatz: Wird gegen eine bestimmte Person der substantiierte Vorwurf der Begehung einer mit (gerichtlicher) Strafe bedrohten Handlung gegenüber einer zur Strafverfolgung zuständigen (und verpflichteten) Behörde geäußert, ist die behördliche Verfolgung des Angeschuldigten als regelmäßige Folge zu erwarten (vgl § 1 Abs 3, § 2 Abs 1 StPO). Bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation ist daher (rechtlich) – unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer Verfolgung kommt – grundsätzlich vom Bestehen einer solchen konkreten Gefahr auszugehen. (T2)Auch;Beisatz: Wird gegen eine bestimmte Person der substantiierte Vorwurf der Begehung einer mit (gerichtlicher) Strafe bedrohten Handlung gegenüber einer zur Strafverfolgung zuständigen (und verpflichteten) Behörde geäußert, ist die behördliche Verfolgung des Angeschuldigten als regelmäßige Folge zu erwarten vergleiche Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Absatz eins, StPO). Bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation ist daher (rechtlich) – unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer Verfolgung kommt – grundsätzlich vom Bestehen einer solchen konkreten Gefahr auszugehen. (T2) Beisatz: Dies ist dann nicht anzunehmen, wenn die Verdächtigung bei gebotener Ex-ante-Betrachtung intersubjektiv derart unglaubwürdig (oder unsubstantiiert) erscheint, dass ausnahmsweise (mangels Anfangsverdachts) keine Verfolgung zu erwarten war. (T3) TE OGH 2021-03-23 14 Os 1/21k Vgl; Beisatz: Bezieht sich der Vorwurf gar nicht auf die Begehung einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder auf eine Verletzung von Amts‑ oder Standespflichten, scheidet Strafbarkeit nach § 297 StGB aus. (T4)Vgl; Beisatz: Bezieht sich der Vorwurf gar nicht auf die Begehung einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder auf eine Verletzung von Amts‑ oder Standespflichten, scheidet Strafbarkeit nach Paragraph 297, StGB aus. (T4) TE OGH 2022-05-31 14 Os 10/22k Vgl TE OGH 2025-07-16 15 Os 36/25w vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0096807

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.