RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0092616 Entscheidungsdatum04.12.1978 Geschäftszahl12Os173/78; 9Os52/78; 12Os26/82; 11Os68/13d; 14Os73/16s; 13Os28/17t; 14Os92/20s; 15Os106/20g; 14Os112/21h; 15Os95/21s; 12Os21/22p NormStGB §85 A RechtssatzDer Begriff der langen Zeit (§ 85 StGB) bedeutet einen langen Zeitraum, der sich deutlich von einer vierundzwanzig tägigen Dauer einer Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit (§ 84 Abs 1 StGB) abhebt und im Hinblick auf die durchschnittliche Lebensdauer einen wesentlichen Teil des Lebens darstellt (vgl Foregger, StGB
- Auflage, 160). Nach § 85 StGB können demnach nur solche langdauernde Leiden in Betracht kommen, die eine gewichtige, einer immerwährenden Folge nahekommende Beeinträchtigung des Daseinswertes für die Betroffenen bedeuten (vgl EB zur RV, 216). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall bei einer rund dreijährigen Berufsunfähigkeit eines zur Tatzeit vierzigjährigen Mannes, ungeachtet der für ihn damit verbundenen hohen Verdiensteinbuße und empfindlichen Beeinträchtigung seiner Lebensführung noch nicht gesprochen werden. Allerdings kommen diese Folgen der Verletzung schweren Dauerfolgen im Sinne der zitierten Gesetzesstelle sehr nahe, was als erschwerend bei Strafbemessung Berücksichtigung finden kann.Der Begriff der langen Zeit (Paragraph 85, StGB) bedeutet einen langen Zeitraum, der sich deutlich von einer vierundzwanzig tägigen Dauer einer Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) abhebt und im Hinblick auf die durchschnittliche Lebensdauer einen wesentlichen Teil des Lebens darstellt vergleiche Foregger, StGB
- Auflage, 160). Nach Paragraph 85, StGB können demnach nur solche langdauernde Leiden in Betracht kommen, die eine gewichtige, einer immerwährenden Folge nahekommende Beeinträchtigung des Daseinswertes für die Betroffenen bedeuten vergleiche EB zur RV, 216). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall bei einer rund dreijährigen Berufsunfähigkeit eines zur Tatzeit vierzigjährigen Mannes, ungeachtet der für ihn damit verbundenen hohen Verdiensteinbuße und empfindlichen Beeinträchtigung seiner Lebensführung noch nicht gesprochen werden. Allerdings kommen diese Folgen der Verletzung schweren Dauerfolgen im Sinne der zitierten Gesetzesstelle sehr nahe, was als erschwerend bei Strafbemessung Berücksichtigung finden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1978-12-04 12 Os 173/78 Veröff: EvBl 1979/147 S 405 = RZ 1979/39 S 147 TE OGH 1979-03-09 9 Os 52/78 TE OGH 1982-03-18 12 Os 26/82 nur: Der Begriff der langen Zeit (§ 85 StGB) bedeutet einen langen Zeitraum, der im Hinblick auf die durchschnittliche Lebensdauer einen wesentlichen Teil des Lebens darstellt. (T1)nur: Der Begriff der langen Zeit (Paragraph 85, StGB) bedeutet einen langen Zeitraum, der im Hinblick auf die durchschnittliche Lebensdauer einen wesentlichen Teil des Lebens darstellt. (T1) TE OGH 2013-06-18 11 Os 68/13d Auch TE OGH 2016-09-14 14 Os 73/16s Auch TE OGH 2017-04-05 13 Os 28/17t Auch; nur T1; Beisatz: Die dabei anzustellende Prognose, dass die auffällige Verunstaltung mit großer Wahrscheinlichkeit lange Zeit andauern wird, hat auf Basis des neuesten Standes der Medizin zum Zeitpunkt des Urteils der letzten Tatsacheninstanz zu erfolgen. (T2) TE OGH 2020-09-29 14 Os 92/20s Vgl TE OGH 2020-12-11 15 Os 106/20g Vgl TE OGH 2021-11-16 14 Os 112/21h Vgl TE OGH 2022-01-26 15 Os 95/21s Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2022-03-31 12 Os 21/22p Vgl; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092616