Abs2 Z8;
Abs1 Z7;
Durch die Bestellung eines Verwalters ist die rechtliche Handlungsbefugnis der vertretenen Miteigentümer derart beschränkt, dass diese rechtlich nur durch ihn selbst handeln können, weshalb der antragstellende Miteigentümer auch nicht ermächtigt werden kann, die Aufkündigung eines Abstellplatzes vorzunehmen, zu welcher die übrigen Miteigentümer als Antragsgegner zuzustimmen schuldig sein sollen; auch kann dem Verwalter nicht unmittelbar ein Auftrag zur Vornahme der Aufkündigung erteilt werden, da ihm in diesem Verfahren keine Parteistellung zukommt. Es kann nur ausgesprochen werden, dass die Antragsgegner schuldig sind, der Aufkündigung des Mietvertrages durch den Verwalter zuzustimmen (§ 367 EO).Durch die Bestellung eines Verwalters ist die rechtliche Handlungsbefugnis der vertretenen Miteigentümer derart beschränkt, dass diese rechtlich nur durch ihn selbst handeln können, weshalb der antragstellende Miteigentümer auch nicht ermächtigt werden kann, die Aufkündigung eines Abstellplatzes vorzunehmen, zu welcher die übrigen Miteigentümer als Antragsgegner zuzustimmen schuldig sein sollen; auch kann dem Verwalter nicht unmittelbar ein Auftrag zur Vornahme der Aufkündigung erteilt werden, da ihm in diesem Verfahren keine Parteistellung zukommt. Es kann nur ausgesprochen werden, dass die Antragsgegner schuldig sind, der Aufkündigung des Mietvertrages durch den Verwalter zuzustimmen (Paragraph 367, EO). EntscheidungstexteTE OGH 1978/12/05 5 Ob 28/78 Veröff: SZ 51/173 TE OGH 1993/03/11 1 Ob 529/94 Vgl; nur: Durch die Bestellung eines Verwalters ist die rechtliche Handlungsbefugnis der vertretenen Miteigentümer derart beschränkt, dass diese rechtlich nur durch ihn selbst handeln können. (T1); Beisatz: Dem einzelnen Miteigentümer sind im Falle der Bestellung eines Verwalters selbständige Verwaltungshandlungen verwehrt. (T2) Veröff: SZ 67/40 = ImmZ 1994,490 TE OGH 2000/07/12 7 Ob 148/00s Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die Wohnungseigentumsgemeinschaft begibt sich durch die Verwalterbestellung weder ihres Rechtes auf Verwaltung an sich, noch ihrer Fähigkeit zur Ausübung des Verwaltungsrechts; die von ihr gesetzten Verwaltungsakte sind daher gegenüber Dritten wirksam. Rechtsfolge der Verwalterbestellung ist nicht der Verlust der Fähigkeit der Miteigentümer, als "Wohnungseigentümerversammlung" die Gemeinschaft zu berechtigen und zu verpflichten, sondern die Pflicht der Miteigentümer, dies zu unterlassen. (T3); Veröff: SZ 73/115 TE OGH 2008/06/03 5 Ob 40/08f Vgl auch; Beisatz: Beim Übergang zur Fremdverwaltung wird die Handlungszuständigkeit der Mehrheit ausgeschlossen. (T4) TE OGH 2008/06/24 5 Ob 129/08v Vgl auch; Beisatz: Hier: Schwere des in der Bestellung eines gemeinsamen Verwalters durch das Gericht (§ 30 Abs 1 Z 6 WEG) liegenden Eingriffs in die Rechtsposition der Eigentümergemeinschaft. (T5) Vgl auch; Beisatz: Hier: Schwere des in der Bestellung eines gemeinsamen Verwalters durch das Gericht (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 6, WEG) liegenden Eingriffs in die Rechtsposition der Eigentümergemeinschaft. (T5) RechtssatznummerRS0083202
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.