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3Ob171/78

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.12.1978 Geschäftszahl3Ob171/78; 10Ob58/05k NormABGB §1358;

ABGB §1360;

EO §35 Ag;

EO §35 K;

RechtssatzDie Rechte nach § 1360 ABGB können bereits bei Aufgabe des Pfandes geltend gemacht werden. Wird in einem solchen Fall dem Bürgen für seinen künftigen allfälligen Regressanspruch nach § 1358 ABGB die Deckung genommen, so wird dieser hiedurch geschädigt. Der Geschädigte kann in diesem Fall vom Gläubiger den Ersatz des Schadens begehren, den er dadurch erleidet, daß er das Pfand nicht zur Befriedigung seines Rückgriffanspruches heranziehen kann. Er kann diesen Ersatzanspruch im Klageweg begehren oder ihn mit Einrede der Klage des Gläubigers auf Zahlung der Schuld entgegensetzen. Dies hat in letzterem Fall zur Folge, daß sich der Gläubiger mit der Zahlung des Betrages der Schuld, der nicht durch das aufgegebene Pfand gedeckt war, begnügen muß.Die Rechte nach Paragraph 1360, ABGB können bereits bei Aufgabe des Pfandes geltend gemacht werden.

Wird in einem solchen Fall dem Bürgen für seinen künftigen allfälligen Regressanspruch nach Paragraph 1358, ABGB die Deckung genommen, so wird dieser hiedurch geschädigt. Der Geschädigte kann in diesem Fall vom Gläubiger den Ersatz des Schadens begehren, den er dadurch erleidet, daß er das Pfand nicht zur Befriedigung seines Rückgriffanspruches heranziehen kann. Er kann diesen Ersatzanspruch im Klageweg begehren oder ihn mit Einrede der Klage des Gläubigers auf Zahlung der Schuld entgegensetzen. Dies hat in letzterem Fall zur Folge, daß sich der Gläubiger mit der Zahlung des Betrages der Schuld, der nicht durch das aufgegebene Pfand gedeckt war, begnügen muß.

EntscheidungstexteTE OGH 1978/12/13 3 Ob 171/78 EvBl 1979/77 S 239 TE OGH 2005/06/28 10 Ob 58/05k Auch; Veröff: SZ 2005/94 RechtssatznummerRS0001083

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.