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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038969 Entscheidungsdatum13.12.1978 Geschäftszahl3Ob658/77; 6Ob651/83; 2Ob285/04g; 9ObA35/08z; 9ObA13/11v; 2Ob219/11m; 4Ob128/17b; 8ObA73/18w; 6Ob168/18a; 6Ob113/19i NormZPO §228 B7 RechtssatzBei einem beendeten Vertragsverhältnis wird das rechtliche Interesse nur anerkannt, wenn das begehrte Urteil auch noch für die gegenwärtige Rechtslage der Parteien von Bedeutung, also immer noch geeignet ist, die Grundlage für weitere Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander zu schaffen. EntscheidungstexteTE OGH 1978-12-13 3 Ob 658/77 TE OGH 1985-02-28 6 Ob 651/83 Vgl auch; Beisatz: Wird ein Rechtsstreit über das Ende eines Dauerschuldverhältnisses hinaus fortgesetzt und das Klagebegehren auf Feststellung dieses bereits beendeten Dauerschuldverhältnisses in der Vergangenheit umgestellt, dann ist das Feststellungsinteresse der Kläger nicht mehr in gleicher Weise offenkundig. (T1) TE OGH 2005-02-03 2 Ob 285/04g Auch; Beisatz: Gerade im Falle eines beendeten Vertragsverhältnisses ist das Feststellungsinteresse nicht mehr offenkundig und durch konkrete Behauptungen zu begründen. (T2) TE OGH 2008-10-08 9 ObA 35/08z Vgl; Beisatz: Ein rechtliches Interesse liegt dann vor, wenn das begehrte Urteil zwischen den Streitparteien über einen allfälligen Leistungsanspruch hinaus geeignet ist, Grundlage für die weiteren Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander zu sein, also durch den möglichen Leistungsanspruch der Feststellungsanspruch nicht voll ausgeschöpft wird. Dabei ist es gleichgültig, ob die mögliche Leistungsklage eine Klage auf Leistung oder Unterlassung ist. (T3); Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines rechtlichen Interesses, wenn dieses nicht offensichtlich oder erwiesen ist, liegt bei der die Feststellung begehrenden Partei. (T4) TE OGH 2011-07-27 9 ObA 13/11v Vgl; Beis wie T3 nur: Ein rechtliches Interesse liegt dann vor, wenn das begehrte Urteil zwischen den Streitparteien über einen allfälligen Leistungsanspruch hinaus geeignet ist, Grundlage für die weiteren Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander zu sein, also durch den möglichen Leistungsanspruch der Feststellungsanspruch nicht voll ausgeschöpft wird. (T5); Beis wie T4 TE OGH 2012-09-20 2 Ob 219/11m nur: Bei einem beendeten Vertragsverhältnis wird das rechtliche Interesse nur anerkannt, wenn das begehrte Urteil auch noch für die gegenwärtige Rechtslage der Parteien von Bedeutung ist. (T6) TE OGH 2017-08-24 4 Ob 128/17b Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ablauf des Zeitraums, für den die Feststellung der Zulässigkeit einer bestimmten Handlung begehrt wurde. (T7) TE OGH 2019-01-25 8 ObA 73/18w Auch; Beis wie T4 TE OGH 2019-02-27 6 Ob 168/18a TE OGH 2019-12-19 6 Ob 113/19i Vgl; Beisatz: Hier: Kein Rechtsschutzinteresse an der Beschlussanfechtung gemäß §§ 195 ff AktG bzw der Feststellung der Beschlussnichtigkeit gemäß § 201 AktG bei Beschlüssen der Hauptversammlung über die Wahl in den Aufsichtsrat einer durch Verschmelzung untergegangenen Aktiengesellschaft. (T8)Vgl; Beisatz: Hier: Kein Rechtsschutzinteresse an der Beschlussanfechtung gemäß Paragraphen 195, ff AktG bzw der Feststellung der Beschlussnichtigkeit gemäß Paragraph 201, AktG bei Beschlüssen der Hauptversammlung über die Wahl in den Aufsichtsrat einer durch Verschmelzung untergegangenen Aktiengesellschaft. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0038969

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.