VO ist für sich allein nicht schon einer Verletzung der Aufklärungspflicht gleichzuhalten. Es ist vielmehr notwendig, dass ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der konkrete Verdacht und die Unbenützbarkeit des Beweismittels infolge Unterlassung (Verspätung) der Anzeige muss vom Versicherer behauptet und bewiesen werden.Der Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungspflicht dann, wenn er einen von ihm verursachten Verkehrsunfall der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle verspätet (oder gar nicht) meldet, sofern er zur sofortigen Anzeigeerstattung nach Paragraph 4, StVO verpflichtet ist und im konkreten Fall etwas verabsäumt wurde, das zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich gewesen wäre.
Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist für sich allein nicht schon einer Verletzung der Aufklärungspflicht gleichzuhalten. Es ist vielmehr notwendig, dass ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der konkrete Verdacht und die Unbenützbarkeit des Beweismittels infolge Unterlassung (Verspätung) der Anzeige muss vom Versicherer behauptet und bewiesen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1978-12-14 7 Ob 46/78 Veröff: SZ 51/180 = ZVR 1980/4 S 11 = JBl 1979,657 TE OGH 1978-12-14 7 Ob 62/78 Beisatz: Entscheidend ist daher, dass der Versicherungsnehmer durch die nicht (oder nicht ohne unnötigen Aufschub) erstattete Unfallsmeldung die Aufklärung des Sachverhaltes in einer bestimmten konkreten Richtung dadurch vereitelt hat, dass ein Beweismittel aus diesem Grunde nicht mehr benützt werden kann. (T1) Veröff: VersR 1979,731 TE OGH 1979-03-01 7 Ob 5/79 TE OGH 1981-03-19 7 Ob 4/81 nur: Der Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungspflicht dann, wenn er einen von ihm verursachten Verkehrsunfall der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle verspätet (oder gar nicht) meldet, sofern er zur sofortigen Anzeigeerstattung nach § 4 StVO verpflichtet ist und im konkreten Fall etwas verabsäumt wurde, das zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich gewesen wäre. (T2) Beisatz: Auch geringer Sachschaden verpflichtet nach Straßenverkehrsrecht in der Regel zur Anzeige an die nächste Sicherheitsstelle (§ 3 Abs 5 StVO). (T3) Veröff: ZVR 1981/264 S 367nur: Der Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungspflicht dann, wenn er einen von ihm verursachten Verkehrsunfall der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle verspätet (oder gar nicht) meldet, sofern er zur sofortigen Anzeigeerstattung nach Paragraph 4, StVO verpflichtet ist und im konkreten Fall etwas verabsäumt wurde, das zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich gewesen wäre. (T2) Beisatz: Auch geringer Sachschaden verpflichtet nach Straßenverkehrsrecht in der Regel zur Anzeige an die nächste Sicherheitsstelle (Paragraph 3, Absatz 5, StVO). (T3) Veröff: ZVR 1981/264 S 367 TE OGH 1982-03-18 7 Ob 17/82 Auch; Veröff: VersR 1985,500 = ZVR 1983,41 S 52 = RZ 1983/31 S 125 TE OGH 1982-07-29 7 Ob 41/82 nur:
VO ist für sich allein nicht schon einer Verletzung der Aufklärungspflicht gleichzuhalten. Es ist vielmehr notwendig, dass ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. (T4)nur:
Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist für sich allein nicht schon einer Verletzung der Aufklärungspflicht gleichzuhalten. Es ist vielmehr notwendig, dass ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. (T4) TE OGH 1983-01-13 7 Ob 70/82 nur T4 TE OGH 1983-05-26 7 Ob 8/83 nur T2; nur T4; Veröff: ZVR 1984/153 S 173 = VersR 1984,1203 TE OGH 1983-09-01 7 Ob 36/83 nur T4; Veröff: ZVR 1984/190 S 209 TE OGH 1985-10-15 5 Ob 594/85 Auch; nur:
VO ist für sich allein nicht schon einer Verletzung der Aufklärungspflicht gleichzuhalten. Es ist vielmehr notwendig, dass ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der konkrete Verdacht und die Unbenützbarkeit des Beweismittels infolge Unterlassung (Verspätung) der Anzeige muss vom Versicherer behauptet und bewiesen werden. (T5)Auch; nur:
Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist für sich allein nicht schon einer Verletzung der Aufklärungspflicht gleichzuhalten. Es ist vielmehr notwendig, dass ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der konkrete Verdacht und die Unbenützbarkeit des Beweismittels infolge Unterlassung (Verspätung) der Anzeige muss vom Versicherer behauptet und bewiesen werden. (T5) TE OGH 1985-12-11 7 Ob 41/85 Beisatz: Gilt auch bei unrichtiger Meldung an den Versicherer. (T6) TE OGH 1987-07-09 7 Ob 39/87 Beisatz: Hier: Auch § 4 Abs 2 StVO. (T7) Veröff: SZ 60/139 = VersRdSch 1988,28 = ZVR 1988/78 S 180 = RdW 1988,199Beisatz: Hier: Auch Paragraph 4, Absatz 2, StVO. (T7) Veröff: SZ 60/139 = VersRdSch 1988,28 = ZVR 1988/78 S 180 = RdW 1988,199 TE OGH 1989-11-30 7 Ob 35/89 nur T4; Beis wie T1; Veröff: VersRdSch 1990,276 TE OGH 1991-07-25 7 Ob 22/91 nur T4 TE OGH 1993-04-21 7 Ob 10/93 Auch; nur T2; Veröff: VersRdSch 1993,392 = VersR 1994,379 TE OGH 1995-01-18 7 Ob 4/95 TE OGH 1995-05-31 7 Ob 23/95 nur T2 TE OGH 1996-01-10 7 Ob 43/95 Beisatz: Ein solcher konkreter Verdacht in Richtung Alkoholisierung ist dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer nach einem Unfall eine Anzeigeerstattung bei der Gendarmerie unterlässt und unmittelbar nach dem Unfall Alkohol zu sich nimmt (vgl. SZ 56/118). (T8)Beisatz: Ein solcher konkreter Verdacht in Richtung Alkoholisierung ist dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer nach einem Unfall eine Anzeigeerstattung bei der Gendarmerie unterlässt und unmittelbar nach dem Unfall Alkohol zu sich nimmt vergleiche SZ 56/118). (T8) TE OGH 1996-07-17 7 Ob 2068/96k nur T5; Beis wie T8 TE OGH 1996-07-17 7 Ob 2156/96a Auch; nur T5 TE OGH 1997-09-10 7 Ob 258/97k Vgl auch TE OGH 1997-12-17 7 Ob 294/97d nur T5 TE OGH 1998-09-15 7 Ob 191/98h nur T5; Beis wie T8 TE OGH 1999-10-20 7 Ob 170/99x nur: Es ist vielmehr notwendig, dass ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der konkrete Verdacht und die Unbenützbarkeit des Beweismittels infolge Unterlassung (Verspätung) der Anzeige muss vom Versicherer behauptet und bewiesen werden. (T9) TE OGH 2000-05-29 7 Ob 74/00h Auch; Beisatz: Von einem redlichen Versicherungsnehmer ist zu erwarten, dass er bei seinen Angaben über den Versicherungsfall auch von Anfang an auf Unsicherheiten und mangelnde Erinnerung hinweist und keinesfalls Behauptungen aufstellt, die objektiv der Wahrheit nicht entsprechen. (T10) TE OGH 2000-11-22 7 Ob 52/00y Auch; nur T2; Beisatz: § 18 Abs 4 AÖTB 1988 verpflichtet nicht zu einer Anzeigenerstattung.
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