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{'item': ['12Os95/78', '11Os113/84', '12Os116/88', '11Os2/03', '13Os151/03', '11Os18/04', '12Os95/04', '14Os120/06p', '12Os122/07v', '12Os170/08d', '1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096721 Entscheidungsdatum14.12.1978 Geschäftszahl12Os95/78; 11Os113/84; 12Os116/88; 11Os2/03; 13Os151/03; 11Os18/04; 12Os95/04; 14Os120/06p; 12Os122/07v; 12Os170/08d; 12Os164/10z; 17Os16/13a; 17Os12/13p; 17Os3/14s; 14Os148/18y; 14Os39/21y; 14Os152/21s NormStGB §302; KFG §57a RechtssatzKonkretes (durch § 302 StGB geschütztes) Recht des Staates (und nicht bloße Formalität), die Ausgabe von Begutachtungsplaketten (§ 57a KFG) von der vorangehenden Überprüfung des Kraftfahrzeuges abhängig zu machen, unabhängig von der tatsächlich gegebenen Betriebssicherheit.Konkretes (durch Paragraph 302, StGB geschütztes) Recht des Staates (und nicht bloße Formalität), die Ausgabe von Begutachtungsplaketten (Paragraph 57 a, KFG) von der vorangehenden Überprüfung des Kraftfahrzeuges abhängig zu machen, unabhängig von der tatsächlich gegebenen Betriebssicherheit. EntscheidungstexteTE OGH 1978-12-14 12 Os 95/78 Veröff: SSt 49/65 = ZVR 1979/236 S 282 TE OGH 1984-09-19 11 Os 113/84 Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Erteilung von Einzelgenehmigungen (§ 31 KFG). (T1) Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Erteilung von Einzelgenehmigungen (Paragraph 31, KFG). (T1) Veröff: JBl 1985,375 TE OGH 1988-10-13 12 Os 116/88 Vgl auch; Beisatz: Unterlassung der nach §§ 25 ff WeinG 1961 (Weinaufsicht) vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen durch den Bundeskellereiinspektor. (T2)Vgl auch; Beisatz: Unterlassung der nach Paragraphen 25, ff WeinG 1961 (Weinaufsicht) vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen durch den Bundeskellereiinspektor. (T2) TE OGH 2003-02-11 11 Os 2/03 Vgl auch TE OGH 2003-12-17 13 Os 151/03 Vgl TE OGH 2004-03-09 11 Os 18/04 Vgl auch TE OGH 2005-01-13 12 Os 95/04 Auch; Beisatz: Eine konkrete Rechtsschädigung des Staates iSd § 302 Abs 1 StGB ist daher - ohne dass es auf die tatsächliche Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges ankommt - schon im Verstoß gegen die Bestimmungen des § 57a KFG über die wiederkehrende Begutachtung ohne vorangehende tatsächliche Überprüfung gelegen. (T3)Auch; Beisatz: Eine konkrete Rechtsschädigung des Staates iSd Paragraph 302, Absatz eins, StGB ist daher - ohne dass es auf die tatsächliche Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges ankommt - schon im Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 57 a, KFG über die wiederkehrende Begutachtung ohne vorangehende tatsächliche Überprüfung gelegen. (T3) TE OGH 2007-01-30 14 Os 120/06p Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung wird der Staat in seinem Recht auf Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen dann beeinträchtigt, wenn der gemäß § 57a Abs 2 KFG zur Begutachtung Ermächtigte ein Gutachten nach § 57a Abs 4 KFG erstellt, ohne sich durch tatsächliche Überprüfung des Fahrzeuges an Hand des vorgeschriebenen Prüfungskataloges (§ 10 Abs 1 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung BGBl II 78/1998, dort näher geregelt in der Anlage 6) von der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges überzeugt zu haben, wobei es auf deren tatsächliche Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht ankommt. (T4)Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung wird der Staat in seinem Recht auf Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen dann beeinträchtigt, wenn der gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG zur Begutachtung Ermächtigte ein Gutachten nach Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG erstellt, ohne sich durch tatsächliche Überprüfung des Fahrzeuges an Hand des vorgeschriebenen Prüfungskataloges (Paragraph 10, Absatz eins, der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 78 aus 1998,, dort näher geregelt in der Anlage 6) von der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges überzeugt zu haben, wobei es auf deren tatsächliche Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht ankommt. (T4) TE OGH 2007-12-13 12 Os 122/07v Auch TE OGH 2009-09-24 12 Os 170/08d Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2010-12-21 12 Os 164/10z Vgl TE OGH 2013-06-27 17 Os 16/13a Vgl TE OGH 2013-09-30 17 Os 12/13p Vgl; Beisatz: Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs könnte sich hier im Zusammenhang mit der Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs 1 KFG aus der Ausstellung positiver Prüfgutachten trotz tatsächlichen Erkennens von (diesen entgegenstehenden) schweren Mängeln oder trotz bewusster Unterlassung einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Prüfung (also wegen unvertretbarer Missachtung der Verfahrensvorschriften) ergeben. (T5)Vgl; Beisatz: Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs könnte sich hier im Zusammenhang mit der Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, KFG aus der Ausstellung positiver Prüfgutachten trotz tatsächlichen Erkennens von (diesen entgegenstehenden) schweren Mängeln oder trotz bewusster Unterlassung einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Prüfung (also wegen unvertretbarer Missachtung der Verfahrensvorschriften) ergeben. (T5) TE OGH 2014-05-12 17 Os 3/14s Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2019-03-05 14 Os 148/18y Beis wie T5; Beisatz: Bei erkannten schweren Mängeln des Fahrzeugs (vgl § 57a Abs 5a KFG) stellt das Überprüfungsrecht des Staats (im Sinn der Einhaltung von Verfahrensvorschriften) gar keinen Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes im Sinn des § 302 Abs 1 StGB dar. In solchen Fällen kommt vielmehr (neben dem Recht anderer Verkehrsteilnehmer auf Sicherheit) das staatliche Recht auf Ausschluss nicht verkehrs-, betriebssicherer und umweltverträglicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr zum Tragen. (T6)Beis wie T5; Beisatz: Bei erkannten schweren Mängeln des Fahrzeugs vergleiche Paragraph 57 a, Absatz 5 a, KFG) stellt das Überprüfungsrecht des Staats (im Sinn der Einhaltung von Verfahrensvorschriften) gar keinen Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes im Sinn des Paragraph 302, Absatz eins, StGB dar. In solchen Fällen kommt vielmehr (neben dem Recht anderer Verkehrsteilnehmer auf Sicherheit) das staatliche Recht auf Ausschluss nicht verkehrs-, betriebssicherer und umweltverträglicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr zum Tragen. (T6) TE OGH 2021-10-12 14 Os 39/21y Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Für die Erfüllung des Tatbestands des § 302 Abs 1 StGB reicht es nicht aus, wenn sich der Schädigungsvorsatz bloß auf den Anspruch auf Einhaltung jener Vorschrift bezieht, deren Verletzung den Befugnismissbrauch begründet. Im Zusammenhang mit der Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs 1 KFG stellt das Recht des Staates auf Überprüfung der Verkehrs‑ und Betriebssicherheit daher auch dann keinen Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes dar, wenn sich die Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs aus der Ausstellung positiver Prüfgutachten trotz bewusster Unterlassung einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Prüfung ergibt. In Betracht kommt vielmehr auch bei einer solchen Fallkonstellation das Recht des Staates auf Ausschluss nicht verkehrs- und betriebssicherer sowie umweltverträglicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr sowie das Recht auf Sicherheit des Fahrzeuglenkers und anderer Verkehrsteilnehmer (so schon 17 Os 6/15h). (T7)Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Für die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 302, Absatz eins, StGB reicht es nicht aus, wenn sich der Schädigungsvorsatz bloß auf den Anspruch auf Einhaltung jener Vorschrift bezieht, deren Verletzung den Befugnismissbrauch begründet. Im Zusammenhang mit der Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, KFG stellt das Recht des Staates auf Überprüfung der Verkehrs‑ und Betriebssicherheit daher auch dann keinen Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes dar, wenn sich die Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs aus der Ausstellung positiver Prüfgutachten trotz bewusster Unterlassung einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Prüfung ergibt. In Betracht kommt vielmehr auch bei einer solchen Fallkonstellation das Recht des Staates auf Ausschluss nicht verkehrs- und betriebssicherer sowie umweltverträglicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr sowie das Recht auf Sicherheit des Fahrzeuglenkers und anderer Verkehrsteilnehmer (so schon 17 Os 6/15h). (T7) TE OGH 2022-02-22 14 Os 152/21s Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0096721

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.