12Os131/78 (12Os132/78 - 12Os138/78)
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.12.1978 Geschäftszahl12Os131/78 (12Os132/78 - 12Os138/78) NormStGB §61;
StGB §323 Abs1;
RechtssatzFür den Günstigkeitsvergleich hat § 323 Abs 1 StGB außer Betracht zu bleiben; erst wenn der Günstigkeitsvergleich zugunsten des StG ausfällt, sind bei dessen Anwendungen auch die im § 323 Abs 1 StGB zitierten Bestimmungen des StGB anzuwenden.Für den Günstigkeitsvergleich hat Paragraph 323, Absatz eins, StGB außer Betracht zu bleiben; erst wenn der Günstigkeitsvergleich zugunsten des StG ausfällt, sind bei dessen Anwendungen auch die im Paragraph 323, Absatz eins, StGB zitierten Bestimmungen des StGB anzuwenden.
EntscheidungstexteTE OGH 1978/12/14 12 Os 131/78 RechtssatznummerRS0091866