RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010537 Entscheidungsdatum24.02.2009 Geschäftszahl1Ob31/78; 1Ob18/79; 1Ob9/86; 1Ob46/88; 1Ob31/95; 1Ob206/00a; 1Ob285/01w; 7Ob66/02k; 8Ob48/07b; 4Ob239/08p NormABGB §364 B1 ABGB §364a AHG §1 Ba AHG §1 Bb AHG §1 Cd14 RechtssatzDie nachbarrechtliche Haftung der Gemeinde für Schäden, die von ihrem Eigentum ausgehend auf Nachbargrund eintreten, wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Schaden durch eine Anlage (hier: einem Abwasserkanal unter einer öffentlichen Straße) entstand, die der allgemeinen Daseinsvorsorge dient. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch besteht neben allfälligen Amtshaftungsansprüchen und ist nicht im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen. EntscheidungstexteTE OGH 1978-12-15 1 Ob 31/78 Veröff: SZ 51/184 = JBl 1980,146 TE OGH 1979-05-15 1 Ob 18/79 Vgl auch; Veröff: SZ 52/79 TE OGH 1986-03-05 1 Ob 9/86 Auch; Veröff: SZ 59/47 = ImmZ 1986,175 = JBl 1986,719 TE OGH 1989-03-15 1 Ob 46/88 Auch; nur: Die nachbarrechtliche Haftung der Gemeinde für Schäden, die von ihrem Eigentum ausgehend auf Nachbargrund eintreten, wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Schaden durch eine Anlage (hier: einem Abwasserkanal unter einer öffentlichen Straße) entstand, die der allgemeinen Daseinsvorsorge dient. (T1); Beisatz: Hier: Die §§ 364 ff ABGB gelten auch für Schäden, die durch das Ausströmen von Abwässern aus einem Kanal entstehen, jedenfalls insoweit, als sie aus der Art der Durchführung von Baumaßnahmen und deren Folgen abgeleitet werden. (T2)Auch; nur: Die nachbarrechtliche Haftung der Gemeinde für Schäden, die von ihrem Eigentum ausgehend auf Nachbargrund eintreten, wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Schaden durch eine Anlage (hier: einem Abwasserkanal unter einer öffentlichen Straße) entstand, die der allgemeinen Daseinsvorsorge dient. (T1); Beisatz: Hier: Die Paragraphen 364, ff ABGB gelten auch für Schäden, die durch das Ausströmen von Abwässern aus einem Kanal entstehen, jedenfalls insoweit, als sie aus der Art der Durchführung von Baumaßnahmen und deren Folgen abgeleitet werden. (T2) TE OGH 1995-12-19 1 Ob 31/95 Auch; nur T1 TE OGH 2001-05-29 1 Ob 206/00a TE OGH 2002-01-29 1 Ob 285/01w TE OGH 2002-04-29 7 Ob 66/02k nur: Die nachbarrechtliche Haftung der Gemeinde für Schäden, die von ihrem Eigentum ausgehend auf Nachbargrund eintreten, wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Schaden durch eine Anlage entstand, die der allgemeinen Daseinsvorsorge dient. (T3); Beisatz: Eine Haftungsbefreiung des beklagten Straßenhalters folgt nicht daraus, dass der Straßenbau bescheidmäßig früher genehmigt als dem (sich auf § 364a ABGB berufenden geschädigten) Kläger die Baubewilligung erteilt wurde (so schon 1 Ob 31/81). (T4)nur: Die nachbarrechtliche Haftung der Gemeinde für Schäden, die von ihrem Eigentum ausgehend auf Nachbargrund eintreten, wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Schaden durch eine Anlage entstand, die der allgemeinen Daseinsvorsorge dient. (T3); Beisatz: Eine Haftungsbefreiung des beklagten Straßenhalters folgt nicht daraus, dass der Straßenbau bescheidmäßig früher genehmigt als dem (sich auf Paragraph 364 a, ABGB berufenden geschädigten) Kläger die Baubewilligung erteilt wurde (so schon 1 Ob 31/81). (T4) TE OGH 2007-05-21 8 Ob 48/07b nur T3 TE OGH 2009-02-24 4 Ob 239/08p Auch; nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0010537
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.