Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

9Os155/78

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.12.1978 Geschäftszahl9Os155/78; 10Os124/85; 12Os120/91 NormStGB §62;

StGB §67 Abs2;

RechtssatzEine Inlandstat liegt vor, wenn einer der Orte die für den Begehungsort geltenden Voraussetzungen des § 67 Abs 2 StGB erfüllt. Treffen die Voraussetzungen des § 67 Abs 2 StGB sowohl auf inländische als auch auf ausländische Orte zu, so kommt § 65 StGB nicht zur Anwendung; für die allenfalls im Ausland erlittene Strafe gilt § 66 StGB.Eine Inlandstat liegt vor, wenn einer der Orte die für den Begehungsort geltenden Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz 2, StGB erfüllt. Treffen die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz 2, StGB sowohl auf inländische als auch auf ausländische Orte zu, so kommt Paragraph 65, StGB nicht zur Anwendung; für die allenfalls im Ausland erlittene Strafe gilt Paragraph 66, StGB.

EntscheidungstexteTE OGH 1978/12/19 9 Os 155/78 Veröff: SSt 49/66 = EvBl 1979/144 S 401 = ZfRV 1979,216 (mit Glosse von Liebscher) TE OGH 1985/10/08 10 Os 124/85 Vgl auch; Veröff: SSt 56/76 = ZfRV 1985,295 (Anmerkung Reisenleitner) TE OGH 1991/11/19 12 Os 120/91 RechtssatznummerRS0092055

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.