RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0093947 Entscheidungsdatum09.01.1979 Geschäftszahl9Os135/78; 10Os53/80; 9Os168/81 (9Os169/81); 10Os80/81; 12Os59/82; 9Os76/83; 10Os54/84; 9Os114/85; 11Os45/86; 12Os69/87; 14Os80/87; 15Os143/88; 11Os12/89; 11Os168/88; 15Os108/90; 13Os123/92; 8Ob540/92; 7Ob22/95; 15Os63/99; 13Os140/04; 13Os107/07w; 13Os69/11p; 15Os115/12v NormStGB §133 B RechtssatzEin Gut ist einer Person anvertraut, wenn es ihr mit einer Rückstellungsverpflichtung oder Verwendungsverpflichtung in ihren ausschließlichen Gewahrsam überlassen wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1979-01-09 9 Os 135/78 TE OGH 1981-02-13 10 Os 53/80 Beisatz: Die Sache muss wirtschaftlich weiterhin zum Vermögen des Übergebers gehören. (T1) TE OGH 1981-11-10 9 Os 168/81 Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1982/90 S 302 TE OGH 1981-11-03 10 Os 80/81 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1982-12-16 12 Os 59/82 Vgl auch; Beisatz: Gleich wer zivilrechtlich Eigentümer der Sache ist, sofern sie für den Täter nur ein wirtschaftlich fremdes Gut darstellt. (T2) TE OGH 1983-09-27 9 Os 76/83 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1984-06-26 10 Os 54/84 Vgl auch; Beisatz: Bezahlen eines Kaufpreises (auch als Vorleistung) ist kein Anvertrauen. (T3) TE OGH 1985-09-18 9 Os 114/85 Beisatz: Durch die bloße Übergabe eines Schlüssels zu einer (Klosterbibliothek) Bibliothek wird ein solcher exklusiver Gewahrsam an den Büchern nicht begründet. (T4) TE OGH 1986-04-29 11 Os 45/86 Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: § 133 StGB hat keineswegs die Aufgabe, Vertragswidrigkeiten als solche zu pönalisieren. (T5) Veröff: EvBl 1987/85 S 316Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Paragraph 133, StGB hat keineswegs die Aufgabe, Vertragswidrigkeiten als solche zu pönalisieren. (T5) Veröff: EvBl 1987/85 S 316 TE OGH 1987-06-11 12 Os 69/87 Veröff: SSt 58/46 TE OGH 1987-10-21 14 Os 80/87 Beis wie T1 TE OGH 1989-01-31 15 Os 143/88 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1989-03-21 11 Os 12/89 Beis wie T1 TE OGH 1989-05-16 11 Os 168/88 Veröff: RdW 1990,372 (Glosse Lewisch) TE OGH 1990-10-30 15 Os 108/90 Vgl auch; Beisatz: Ein "Anvertrauen" im Sinne § 133 StGB setzt die Übertragung des Alleingewahrsams an dem betreffenden Gut auf den Übernehmer und dementsprechend den gänzlichen Ausschluss des Anvertrauenden vom Gewahrsam voraus. (T6) Veröff: JBl 1991,808Vgl auch; Beisatz: Ein "Anvertrauen" im Sinne Paragraph 133, StGB setzt die Übertragung des Alleingewahrsams an dem betreffenden Gut auf den Übernehmer und dementsprechend den gänzlichen Ausschluss des Anvertrauenden vom Gewahrsam voraus. (T6) Veröff: JBl 1991,808 TE OGH 1993-07-14 13 Os 123/92 Vgl auch; Beisatz: Anvertraut ist eine fremde Sache, wenn aufgrund eines Rechtsgeschäftes oder eines vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses alleiniger Gewahrsam daran erlangt wird, jedoch verbunden mit der Verpflichtung, die Sache im Interesse eines anderen zu verwenden, zu verwahren, zurückzustellen oder an einen Dritten weiterzugeben. (T7) TE OGH 1993-09-30 8 Ob 540/92 TE OGH 1995-12-20 7 Ob 22/95 TE OGH 1999-08-12 15 Os 63/99 Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2005-03-02 13 Os 140/04 Auch; Beisatz: Werden vertretbare Sachen (zB Geld) übergeben, kann man von einem „Anvertrauen" nur sprechen, wenn der Täter verpflichtet ist, ebensoviel derselben Art (zB einen gleich hohen Geldbetrag) ständig zur Rückgabe, Weitergabe oder Verwendung bereitzuhalten. Daher sind Gelder, die der Täter bis zur vereinbarten Rückgabe, Weitergabe oder Verwendung für sich verwenden, etwa in eigenen Geschäften anlegen darf, nicht anvertraut. Geldbeträge, mit denen sich jemand an einem Geschäft beteiligt, etwa indem er sie als Geschäftseinlage leistet, gehen wirtschaftlich in die freie Verfügungsmacht des Empfängers über und sind deshalb (im Allgemeinen) nicht Gegenstand einer Veruntreuung. (T8); Beisatz: Hier: Beteiligung an einer KEG als stiller Gesellschafter (§§ 178 ff HGB). (T9)Auch; Beisatz: Werden vertretbare Sachen (zB Geld) übergeben, kann man von einem „Anvertrauen" nur sprechen, wenn der Täter verpflichtet ist, ebensoviel derselben Art (zB einen gleich hohen Geldbetrag) ständig zur Rückgabe, Weitergabe oder Verwendung bereitzuhalten. Daher sind Gelder, die der Täter bis zur vereinbarten Rückgabe, Weitergabe oder Verwendung für sich verwenden, etwa in eigenen Geschäften anlegen darf, nicht anvertraut. Geldbeträge, mit denen sich jemand an einem Geschäft beteiligt, etwa indem er sie als Geschäftseinlage leistet, gehen wirtschaftlich in die freie Verfügungsmacht des Empfängers über und sind deshalb (im Allgemeinen) nicht Gegenstand einer Veruntreuung. (T8); Beisatz: Hier: Beteiligung an einer KEG als stiller Gesellschafter (Paragraphen 178, ff HGB). (T9) TE OGH 2007-11-07 13 Os 107/07w Auch; Beisatz: Hier: Bankguthaben, welches dem Täter mit dem Auftrag überwiesen wurde, es für einen vom Auftraggeber bestimmten Zweck zu verwenden. (T10) TE OGH 2011-10-13 13 Os 69/11p Auch TE OGH 2012-10-17 15 Os 115/12v Auch; Beisatz: Nicht Anbringen der privaten Kontonummer auf dem Einzahlungsbeleg und Überweisung des Betrages. (T11)
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