RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0004403 Entscheidungsdatum31.01.2024 Geschäftszahl3Ob176/78; 3Ob89/95; 3Ob88/95; 3Ob377/97f; 3Ob78/00t; 3Ob189/01t; 3Ob50/02b; 3Ob134/04h; 3Ob259/04s; 3Ob146/06a; 3Ob48/11x; 3Ob213/12p; 2Ob39/21f; 3Ob210/23p NormEO §354 IB1 EGzZPO Art42 J RechtssatzDie Rechnungslegung ist eine unvertretbare Handlung und nach § 354 EO zu erzwingen, es sei denn, die Rechnung kann allein auf Grund der Bücher oder sonstigen urkundlichen Unterlagen ohne Mitwirkung des Rechnungspflichtigen durch einen Dritten zB Buchsachverständigen erstellt werden. Letzteres wird nur ausnahmsweise möglich sein.Die Rechnungslegung ist eine unvertretbare Handlung und nach Paragraph 354, EO zu erzwingen, es sei denn, die Rechnung kann allein auf Grund der Bücher oder sonstigen urkundlichen Unterlagen ohne Mitwirkung des Rechnungspflichtigen durch einen Dritten zB Buchsachverständigen erstellt werden. Letzteres wird nur ausnahmsweise möglich sein. EntscheidungstexteTE OGH 1979-01-10 3 Ob 176/78 Veröff: EvBl 1979/140 S 399 TE OGH 1995-08-30 3 Ob 89/95 nur: Die Rechnungslegung ist eine unvertretbare Handlung und nach § 354 EO zu erzwingen. (T1)nur: Die Rechnungslegung ist eine unvertretbare Handlung und nach Paragraph 354, EO zu erzwingen. (T1) TE OGH 1996-10-09 3 Ob 88/95 nur T1; Veröff: SZ 69/226 TE OGH 1998-02-23 3 Ob 377/97f nur T1 TE OGH 2000-07-12 3 Ob 78/00t nur T1 TE OGH 2001-12-19 3 Ob 189/01t Vgl auch; Beisatz: Zur Herausgabe der Belege allein ist die Exekution nur nach § 346 EO zu führen. (T2)Vgl auch; Beisatz: Zur Herausgabe der Belege allein ist die Exekution nur nach Paragraph 346, EO zu führen. (T2) TE OGH 2002-08-30 3 Ob 50/02b TE OGH 2004-08-26 3 Ob 134/04h Auch; nur T1 TE OGH 2005-03-31 3 Ob 259/04s nur T1 TE OGH 2006-12-21 3 Ob 146/06a nur T1 TE OGH 2011-05-11 3 Ob 48/11x nur T1; Veröff: SZ 2011/62 TE OGH 2012-12-19 3 Ob 213/12p Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Vermögensangabe und Eidesleistung (Art XLII Abs 1 EGZPO). (T3)Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Vermögensangabe und Eidesleistung (Art XLII Absatz eins, EGZPO). (T3) TE OGH 2021-08-05 2 Ob 39/21f vgl aber; nur T1vergleiche aber; nur T1 Beisatz: Hier: Wenn die Auskunft auch durch einen Dritten erteilt werden kann, ist eine Exekution nach § 353 EO möglich; vgl dazu RS 0133764. (T4)Beisatz: Hier: Wenn die Auskunft auch durch einen Dritten erteilt werden kann, ist eine Exekution nach Paragraph 353, EO möglich; vergleiche dazu RS 0133764. (T4) Anm: Veröff: SZ 2021/75Anmerkung, Veröff: SZ 2021/75 TE OGH 2024-01-31 3 Ob 210/23p vgl; nur T1 Beisatz: Bei der Rechnungslegungspflicht und der daraus resultierenden Geldzahlungspflicht handelt es sich um unterschiedliche, voneinander unabhängige Leistungsverpflichtungen, die verschiedenen Anspruchskategorien zuzuordnen sind. Während die Pflicht zur Rechnungslegung zu den unvertretbaren Handlungen zählt, bezieht sich die Zahlungspflicht nach erfolgter Bezifferung des Zahlungsbetrags auf Basis der Rechnungslegung auf eine Geldforderung. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0004403
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.