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{'item': '3Ob176/78; 4Ob21/89; 3Ob89/95; 3Ob50/02b; 3Ob134/04h; 3Ob264/06d; 1Ob264/07s; 9ObA62/12a; 4Ob105/13i; 9ObA57/13t; 9ObA125/14v; 9ObA54/16f; 4

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035044 Entscheidungsdatum26.03.2026 Geschäftszahl3Ob176/78; 4Ob21/89; 3Ob89/95; 3Ob50/02b; 3Ob134/04h; 3Ob264/06d; 1Ob264/07s; 9ObA62/12a; 4Ob105/13i; 9ObA57/13t; 9ObA125/14v; 9ObA54/16f; 4Ob139/18x; 2Ob220/21y; 2Ob244/22d; 2Ob81/23k; 2Ob109/23b; 5Ob104/24s; 10Ob41/25i; 2Ob115/25p NormABGB §786 EGZPO ArtXLII IDa EGZPO ArtXLII J RechtssatzDer Inhalt der Rechnungslegungspflicht ist nicht in allen Fällen gleich und bestimmt sich nach deren Zweck. Das gilt auch für die Frage, ob die Vorlage der Rechnungsbelege dazu gehört, worüber jedoch bereits im Prozess abzusprechen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1979-01-10 3 Ob 176/78 TE OGH 1989-05-09 4 Ob 21/89 Auch; Veröff: MR 1989,169 (M Walter) TE OGH 1995-08-30 3 Ob 89/95 TE OGH 2002-08-30 3 Ob 50/02b nur: Der Inhalt der Rechnungslegungspflicht ist nicht in allen Fällen gleich und bestimmt sich nach deren Zweck. (T1) Beisatz: Hierüber ist bereits im Titelverfahren zu entscheiden. (T2) TE OGH 2004-08-26 3 Ob 134/04h Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2007-02-22 3 Ob 264/06d Vgl auch; Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Rechnungslegung im Titel enthält keine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen. (T3) TE OGH 2008-02-26 1 Ob 264/07s Vgl auch; Beisatz: Ob ein zur Abrechnung oder Rechnungslegung Verpflichteter dem Berechtigten auch die dazu gehörigen Belege zugänglich zu machen hat, hängt davon ab, ob das durch den Rechnungslegungsanspruch geschützte Interesse des Berechtigten ansonsten nicht oder zumindest nicht vollständig befriedigt werden könnte. (T4) Beisatz: Hier: Rechnungslegungsanspruch des Interzedenten gegenüber dem Gläubiger. Dem Interzedenten ist nach der Rechnungslegung in geeigneter Weise Einsicht in die jeweiligen Belege zu gewähren. (T5) TE OGH 2012-08-22 9 ObA 62/12a Auch TE OGH 2013-09-23 4 Ob 105/13i Vgl auch TE OGH 2013-09-27 9 ObA 57/13t Auch; Beisatz: Ob eine formell vollständige Rechnung gelegt wurde, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, die im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwirft. (T6)Auch; Beisatz: Ob eine formell vollständige Rechnung gelegt wurde, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, die im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufwirft. (T6) TE OGH 2014-11-27 9 ObA 125/14v Auch TE OGH 2016-05-25 9 ObA 54/16f Auch; Beis wie T6 TE OGH 2018-10-23 4 Ob 139/18x Beis wie T6 TE OGH 2022-06-27 2 Ob 220/21y nur T1; Beisatz: Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, seine Ansprüche gegen den Verpflichteten feststellen und geltend machen zu können. (T7) TE OGH 2023-02-21 2 Ob 244/22d Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2023-06-27 2 Ob 81/23k vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2023-06-27 2 Ob 109/23b vgl; Beisatz wie T6 TE OGH 2024-10-08 5 Ob 104/24s Beisatz wie T7 Beisatz: Das Begehren darf über das Ausmaß des nach ihrem Zweck Erforderlichen nicht hinausgehen. Die Auskunftserteilung bzw Einsichtnahme ist daher nur insoweit berechtigt, als die Interessensabwägung zugunsten der klagenden Partei ausfällt. (T8) TE OGH 2025-07-10 10 Ob 41/25i vgl; Beisatz: Die Informationspflicht ist daher nicht in allen Fällen gleich, sondern muss nach ihrem konkreten Zweck einzelfallbezogen beurteilt werden. (T9) TE OGH 2026-03-26 2 Ob 115/25p vgl; Beisatz: Hier: Im Hinblick auf einen Auskunftsanspruch gegen eine Stiftung hinsichtlich einer vom Erben eingeräumten Begünstigtenstellung nach § 786 ABGB. (T10)vgl; Beisatz: Hier: Im Hinblick auf einen Auskunftsanspruch gegen eine Stiftung hinsichtlich einer vom Erben eingeräumten Begünstigtenstellung nach Paragraph 786, ABGB. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0035044

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.