Abs3;
;
Abs2 zweiter Satz B;
B;
Der Verteidiger kann für seinen Mandanten verbindliche Rechtsmittelerklärungen abgeben und somit auch angemeldete Rechtsmittel zurückziehen. Auch dann, wenn solche Rechtshandlungen gegen den Willen des Angeklagten erfolgen, erzeugen sie prozessuale Wirkungen, es sei denn, dem Gericht wäre schon bei Abgabe der prozessualen Erklärung des Verteidigers bekannt gewesen, daß zwischen ihm und dem Angeklagten in Bezug auf diese Erklärung kein Konsens besteht. EntscheidungstexteTE OGH 1979-01-16 11 Os 1/79 Veröff: EvBl 1979/164 S 442 TE OGH 1979-03-22 12 Os 24/79 TE OGH 1981-10-13 10 Os 163/81 TE OGH 1982-12-16 13 Os 173/82 nur: Auch dann, wenn solche Rechtshandlungen gegen den Willen des Angeklagten erfolgen, erzeugen sie prozessuale Wirkungen, es sei denn, dem Gericht wäre schon bei Abgabe der prozessualen Erklärung des Verteidigers bekannt gewesen, daß zwischen ihm und dem Angeklagten in Bezug auf diese Erklärung kein Konsens besteht. (T1) Veröff: EvBl 1983/153 S 552 TE OGH 1983-03-15 9 Os 170/82 Vgl auch TE OGH 1983-11-08 10 Os 155/83 nur T1 TE OGH 1986-01-22 9 Os 8/86 Vgl auch TE OGH 1986-06-30 10 Os 76/85 Vgl auch TE OGH 1989-02-09 13 Os 14/89 Vgl auch; Beisatz: Sei es auch der gemäß § 41 Abs 2
bestellte Verteidiger. (T2)Vgl auch; Beisatz: Sei es auch der gemäß Paragraph 41, Absatz 2,
bestellte Verteidiger. (T2) TE OGH 1990-03-29 12 Os 22/90 Beisatz: Hier: Aktenkundiger Dissens. (T3) TE OGH 1991-09-04 13 Os 87/91 Vgl; Beisatz: Die Zurücknahme eines vom Verurteilten angemeldeten Rechtsmittels durch den bestellten Verteidiger ist auch dann wirksam, wenn die Zurücknahme ohne oder sogar gegen den Willen des Angeklagten erfolgt ist. (T4) Veröff: RZ 1992/42 S 100 TE OGH 1992-01-23 12 Os 163/91 Vgl auch; Beisatz: Rechtsmittelverzicht nach Urteilsverkündigung. (T5) TE OGH 1995-10-03 14 Os 146/95 TE OGH 1996-09-18 13 Os 124/96 Vgl auch TE OGH 2011-02-17 13 Os 144/10s Auch; Beisatz: § 57 Abs 2 zweiter Satz
, wonach bei widersprechenden (Rechtsmittel‑)Erklärungen des Beschuldigten und seines Verteidigers jene des Ersteren gilt, betrifft bloß den Fall, dass ein solcher Dissens dem Gericht bereits im Zeitpunkt der Erklärung des Verteidigers bekannt ist oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang bekannt wird. (T6); Beisatz: Insoweit keine Änderung der Rechtslage. (T7)Auch; Beisatz: Paragraph 57, Absatz 2, zweiter Satz
, wonach bei widersprechenden (Rechtsmittel‑)Erklärungen des Beschuldigten und seines Verteidigers jene des Ersteren gilt, betrifft bloß den Fall, dass ein solcher Dissens dem Gericht bereits im Zeitpunkt der Erklärung des Verteidigers bekannt ist oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang bekannt wird. (T6); Beisatz: Insoweit keine Änderung der Rechtslage. (T7) TE OGH 2014-03-06 12 Os 158/13x Auch TE OGH 2022-12-21 13 Os 113/22z Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0097995
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.