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{'item': '5Ob777/78; 6Ob542/92; 2Ob537/93; 9Ob137/99h; 8Ob117/00i; 6Ob34/03y; 1Ob31/08b; 2Ob111/09a; 10Ob33/14x; 7Ob165/16i; 10Ob68/17y; 2Ob27/19p; 2O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017572 Entscheidungsdatum21.03.2024 Geschäftszahl5Ob777/78; 6Ob542/92; 2Ob537/93; 9Ob137/99h; 8Ob117/00i; 6Ob34/03y; 1Ob31/08b; 2Ob111/09a; 10Ob33/14x; 7Ob165/16i; 10Ob68/17y; 2Ob27/19p; 2Ob221/23y NormABGB §896 ABGB §1479 RechtssatzDer Erstattungsanspruch nach § 896 ABGB unterliegt der allgemeinen Verjährungsfrist des § 1479 ABGB.Der Erstattungsanspruch nach Paragraph 896, ABGB unterliegt der allgemeinen Verjährungsfrist des Paragraph 1479, ABGB. EntscheidungstexteTE OGH 1979-01-23 5 Ob 777/78 TE OGH 1992-11-25 6 Ob 542/92 TE OGH 1993-06-17 2 Ob 537/93 TE OGH 1999-06-30 9 Ob 137/99h TE OGH 2001-08-16 8 Ob 117/00i Veröff: SZ 74/136 TE OGH 2003-03-20 6 Ob 34/03y Auch TE OGH 2008-09-30 1 Ob 31/08b Auch; Beisatz: Eine kürzere Verjährungsfrist gilt nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn aufgrund des besonderen Verhältnisses der Mitschuldner der Rückersatzanspruch (auch) als Schadenersatzanspruch (beispielsweise eines Auftraggebers gegen seinen Subunternehmer) zu beurteilen wäre, weil die Schädigung des Dritten gleichzeitig eine Vertragsverletzung gegenüber dem zahlenden Mitschuldner wäre. (T1) Beisatz: Hier: Regressanspruch der nach § 93 Abs 3 BWG eingerichteten Sicherungseinrichtung für den Fachverband der Banken und Bankiers gegenüber der Republik Österreich als Trägerin der Bankenaufsicht unterliegt mangels „besonderen Verhältnisses" der 30-jährigen Verjährungsfrist. (T2)Beisatz: Hier: Regressanspruch der nach Paragraph 93, Absatz 3, BWG eingerichteten Sicherungseinrichtung für den Fachverband der Banken und Bankiers gegenüber der Republik Österreich als Trägerin der Bankenaufsicht unterliegt mangels „besonderen Verhältnisses" der 30-jährigen Verjährungsfrist. (T2) TE OGH 2009-07-16 2 Ob 111/09a Beis wie T1 TE OGH 2014-07-15 10 Ob 33/14x Vgl auch TE OGH 2017-01-25 7 Ob 165/16i Auch; Beisatz: Hier: Ausgleichsanspruch nach § 59 VersVG. (T3)Auch; Beisatz: Hier: Ausgleichsanspruch nach Paragraph 59, VersVG. (T3) TE OGH 2018-02-20 10 Ob 68/17y Beis wie T1; Veröff: SZ 2018/11 TE OGH 2019-10-22 2 Ob 27/19p Beis wie T1 TE OGH 2024-03-21 2 Ob 221/23y Beisatz: Die verjährungsrechtlichen Grundsätze zu § 896 ABG sind auch auf den Rückgriffsanspruch nach § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG anzuwenden. (T4)Beisatz: Die verjährungsrechtlichen Grundsätze zu Paragraph 896, ABG sind auch auf den Rückgriffsanspruch nach Paragraph 11, Absatz eins, Satz 1 EKHG anzuwenden. (T4) Beisatz: Da ein "besonderes Verhältnis" zwischen den Mitschuldnern, die als Beteiligte an einem Unfall nicht vertraglich verbunden sind, nicht besteht, unterliegt der auf § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG beruhende Anspruch der Klägerin der 30-jährigen Frist nach § 1478 ABGB. (T5)Beisatz: Da ein "besonderes Verhältnis" zwischen den Mitschuldnern, die als Beteiligte an einem Unfall nicht vertraglich verbunden sind, nicht besteht, unterliegt der auf Paragraph 11, Absatz eins, Satz 1 EKHG beruhende Anspruch der Klägerin der 30-jährigen Frist nach Paragraph 1478, ABGB. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017572

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.