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{'item': ['13Os196/78', '13Os52/89', '15Os49/92', '13Os140/93', '12Os70/06w', '14Os73/07b', '11Os135/06x', '17Os23/13f', '17Os15/14f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096261 Entscheidungsdatum25.01.1979 Geschäftszahl13Os196/78; 13Os52/89; 15Os49/92; 13Os140/93; 12Os70/06w; 14Os73/07b; 11Os135/06x; 17Os23/13f; 17Os15/14f NormStGB §302 RechtssatzSchädigungsobjekt des § 302 StGB kann nicht das allgemeine Recht des Staates gegenüber dem Beamten auf pflichtgemäße Berufsausübung sein, sondern - neben dem Vermögensrecht - nur ein konkretes Recht des Staates.Schädigungsobjekt des Paragraph 302, StGB kann nicht das allgemeine Recht des Staates gegenüber dem Beamten auf pflichtgemäße Berufsausübung sein, sondern - neben dem Vermögensrecht - nur ein konkretes Recht des Staates. EntscheidungstexteTE OGH 1979-01-25 13 Os 196/78 Veröff: EvBl 1979/162 S 440 = SSt 50/13 = JBl 1979,608 TE OGH 1989-09-28 13 Os 52/89 Vgl auch; Beisatz: Das Recht des Staates auf pflichtgemäße Dienstausübung ist kein konkretes Recht (so schon SSt 49/46 ua). (T1) TE OGH 1992-06-04 15 Os 49/92 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1994-01-26 13 Os 140/93 Vgl auch; Beisatz: Der abstrakte staatliche Anspruch auf eine korrekte und saubere Verwaltung ist kein konkretes Recht im Sinn des § 302 StGB. (T2)Vgl auch; Beisatz: Der abstrakte staatliche Anspruch auf eine korrekte und saubere Verwaltung ist kein konkretes Recht im Sinn des Paragraph 302, StGB. (T2) Veröff: JBl 1994,838 TE OGH 2006-09-21 12 Os 70/06w Vgl auch; Beisatz: Unter Schädigung eines konkreten öffentlichen Rechts ist die Vereitelung einer bestimmten in der Rechtsordnung festgelegten staatlichen Maßnahme zu verstehen, wenn damit der bestimmte Zweck beeinträchtigt werden soll, den der Staat mit der Erlassung der dieser Maßnahme zugrundeliegenden Vorschrift erreichen will. (T3) TE OGH 2007-08-28 14 Os 73/07b Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2008-02-26 11 Os 135/06x Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T2 TE OGH 2013-09-30 17 Os 23/13f Vgl; Beisatz: Das vom Schädigungsvorsatz umfasste Recht des Staats darf nicht allein jenes sein, das den Beamten verpflichtet, seine Befugnis den Vorschriften entsprechend zu gebrauchen, somit keinen Befugnismissbrauch zu begehen. (T4) Beisatz: Hier: Beim als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes konstatierten Recht des Staates „auf Zustellung amtlicher Schriftstücke“ und „auf ordnungsgemäße Verrichtung der Amtsgeschäfte“ handelt es sich genau um einen derartigen, bloß abstrakten Anspruch gegenüber dem Beamten auf pflichtgemäße Berufsausübung. (T5) TE OGH 2014-05-12 17 Os 15/14f Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Feststellung zum Schädigungsvorsatz des Angeklagten (der sich auf das Recht des Staates auf ein unvoreingenommen objektiv geführtes Verfahren bezog) spricht bloß das ihm gegenüber bestehende Recht des Bundes (als Dienstgeber) an, sich als befangener Beamter der Amtsausübung in Abgabenverfahren zu enthalten, mithin auf Einhaltung des § 76 Abs 1 BAO, und reicht demnach als Sachverhaltsgrundlage des Schuldspruchs nicht aus. Eine (vom Angeklagten gewollte) gänzliche Ausschaltung des vorgesehenen Verfahrens zur Überprüfung der von den Steuerpflichtigen geltend gemachten Ansprüche wurden nicht festgestellt. (T6)Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Feststellung zum Schädigungsvorsatz des Angeklagten (der sich auf das Recht des Staates auf ein unvoreingenommen objektiv geführtes Verfahren bezog) spricht bloß das ihm gegenüber bestehende Recht des Bundes (als Dienstgeber) an, sich als befangener Beamter der Amtsausübung in Abgabenverfahren zu enthalten, mithin auf Einhaltung des Paragraph 76, Absatz eins, BAO, und reicht demnach als Sachverhaltsgrundlage des Schuldspruchs nicht aus. Eine (vom Angeklagten gewollte) gänzliche Ausschaltung des vorgesehenen Verfahrens zur Überprüfung der von den Steuerpflichtigen geltend gemachten Ansprüche wurden nicht festgestellt. (T6)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.