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{'item': '5Ob686/78; 8Ob505/80; 1Ob676/84 (1Ob677/84); 3Ob287/02f; 6Ob171/15p; 6Ob198/15h; 6Ob11/18p; 6Ob21/20m; 6Ob233/24v'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026773 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl5Ob686/78; 8Ob505/80; 1Ob676/84 (1Ob677/84); 3Ob287/02f; 6Ob171/15p; 6Ob198/15h; 6Ob11/18p; 6Ob21/20m; 6Ob233/24v NormABGB §1299 E GmbHG §25 HGB §347 RechtssatzDer Geschäftsführer einer GmbH hat nicht bloß für die in eigenen Angelegenheiten geübte Sorgfalt einzustehen; der Maßstab der Diligenzpflicht ist vielmehr ein objektiver, wobei diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt werden, die für den Geschäftszweig der GmbH üblicherweise erforderlich sind. Handelt ein Geschäftsführer in Befolgung einer Gesellschafterweisung, wird er - soweit dadurch nicht Gläubigerrechte verkürzt werden (§ 25 Abs 5 GmbHG) - in der Regel von seiner Haftung gegenüber der GmbH befreit sein. Dies gilt auch bei konkludenter Zustimmung oder Genehmigung des Geschäftes durch die Gesellschafter.Der Geschäftsführer einer GmbH hat nicht bloß für die in eigenen Angelegenheiten geübte Sorgfalt einzustehen; der Maßstab der Diligenzpflicht ist vielmehr ein objektiver, wobei diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt werden, die für den Geschäftszweig der GmbH üblicherweise erforderlich sind. Handelt ein Geschäftsführer in Befolgung einer Gesellschafterweisung, wird er - soweit dadurch nicht Gläubigerrechte verkürzt werden (Paragraph 25, Absatz 5, GmbHG) - in der Regel von seiner Haftung gegenüber der GmbH befreit sein. Dies gilt auch bei konkludenter Zustimmung oder Genehmigung des Geschäftes durch die Gesellschafter. EntscheidungstexteTE OGH 1979-01-30 5 Ob 686/78 Veröff: EvBl 1979/135 S 396 TE OGH 1980-05-08 8 Ob 505/80 nur: Der Geschäftsführer einer GmbH hat nicht bloß für die in eigenen Angelegenheiten geübte Sorgfalt einzustehen; der Maßstab der Diligenzpflicht ist vielmehr ein objektiver, wobei diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt werden, die für den Geschäftszweig der GmbH üblicherweise erforderlich sind. (T1) TE OGH 1984-11-14 1 Ob 676/84 nur T1; Veröff: GesRZ 1985,34 = SZ 57/174 = NZ 1985,172 TE OGH 2003-10-22 3 Ob 287/02f Auch; nur: Handelt ein Geschäftsführer in Befolgung einer Gesellschafterweisung, wird er - soweit dadurch nicht Gläubigerrechte verkürzt werden (§ 25 Abs 5 GmbHG) - in der Regel von seiner Haftung gegenüber der GmbH befreit sein. Dies gilt auch bei konkludenter Zustimmung oder Genehmigung des Geschäftes durch die Gesellschafter. (T2); Veröff: SZ 2003/133Auch; nur: Handelt ein Geschäftsführer in Befolgung einer Gesellschafterweisung, wird er - soweit dadurch nicht Gläubigerrechte verkürzt werden (Paragraph 25, Absatz 5, GmbHG) - in der Regel von seiner Haftung gegenüber der GmbH befreit sein. Dies gilt auch bei konkludenter Zustimmung oder Genehmigung des Geschäftes durch die Gesellschafter. (T2); Veröff: SZ 2003/133 TE OGH 2016-02-23 6 Ob 171/15p Vgl; Beisatz: Voraussetzung für eine Weisung ist ein Gesellschafterbeschluss, wobei allerdings auch eine bloß konkludente Zustimmung oder Genehmigung des Geschäfts durch die Gesellschafter ausreicht. Es darf sich allerdings nicht um eine rechtswidrige Weisung handeln. Nichtige Weisungsbeschlüsse lassen demnach die Haftung, weil nicht verbindlich, unberührt. Dazu gehören vor allem Verstöße gegen Gläubigerschutzbestimmungen und Kapitalerhaltungsvorschriften. (T3) Beisatz: Der Geschäftsführer unterliegt dem Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB. (T4); Veröff: SZ 2016/20Beisatz: Der Geschäftsführer unterliegt dem Haftungsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB. (T4); Veröff: SZ 2016/20 TE OGH 2016-08-30 6 Ob 198/15h Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2018-02-28 6 Ob 11/18p Auch; nur T1 TE OGH 2020-06-25 6 Ob 21/20m Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2026-01-28 6 Ob 233/24v vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0026773

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.