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OGH Rechtssatz RS0013740 (5Ob745/78)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013740 Entscheidungsdatum30.01.1979 Geschäftszahl5Ob745/78; 7Ob709/78 (7Ob710/78); 1Ob604/80; 1Ob768/81; 5Ob59/82; 2Ob554/84; 5Ob127/09a; 4Ob196/09s; 5Ob204/12d NormABGB §837 A; ABGB §1029; WEG 1975 §17; WEG 2002 §20 Abs1; WEG 2002 §29 Abs6 RechtssatzDem Machthaber steht es gem § 837 ABGB in Verbindung mit § 1029 ABGB nicht zu, wichtige Veränderungen (§ 834 ABGB) vorzunehmen. § 17 WEG 1975 erweiterte die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters nur in einem Fall einer wichtigen Veränderung, nämlich bei größeren Verbesserungsarbeiten.Dem Machthaber steht es gem Paragraph 837, ABGB in Verbindung mit Paragraph 1029, ABGB nicht zu, wichtige Veränderungen (Paragraph 834, ABGB) vorzunehmen. Paragraph 17, WEG 1975 erweiterte die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters nur in einem Fall einer wichtigen Veränderung, nämlich bei größeren Verbesserungsarbeiten.

EntscheidungstexteTE OGH 1979-01-30 5 Ob 745/78 Veröff: MietSlg 31526 TE OGH 1979-03-15 7 Ob 709/78 TE OGH 1980-12-03 1 Ob 604/80 Vgl aber; Beisatz: Dem Verwalter einer Wohnungseigentumsgemeinschaft steht, da § 17 Abs 1 WEG keine Einschränkung enthält, imVgl aber; Beisatz: Dem Verwalter einer Wohnungseigentumsgemeinschaft steht, da Paragraph 17, Absatz eins, WEG keine Einschränkung enthält, im Außenverhältnis die uneingeschränkte, auch außerordentliche Maßnahme der Verwaltung umfassende Vertretungsbefugnis zu. (T1) TE OGH 1981-12-16 1 Ob 768/81 nur: Dem Machthaber steht es gem § 837 ABGB in Verbindung mit § 1029 ABGB nicht zu, wichtige Veränderungen ( § 834 ABGB ) vorzunehmen. (T2) Veröff: MietSlg 33071nur: Dem Machthaber steht es gem Paragraph 837, ABGB in Verbindung mit Paragraph 1029, ABGB nicht zu, wichtige Veränderungen ( Paragraph 834, ABGB ) vorzunehmen. (T2) Veröff: MietSlg 33071 TE OGH 1983-01-11 5 Ob 59/82 Auch; Beisatz: Hausverwaltervollmacht umfaßt auch die Vornahme größerer Instandhaltungs- und Verbesserungsarbeiten. (T3) TE OGH 1986-02-18 2 Ob 554/84 nur T2 TE OGH 2009-07-07 5 Ob 127/09a Vgl; Beisatz: Nicht durch einen Eigentümerbeschluss gedeckte Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung sind schon nach § 29 Abs 6 WEG nicht pflichtgemäß und entsprechen nicht dem durch Gesetz und Vereinbarung definierten Auftrag einer ordentlichen Verwaltung. (T4)Vgl; Beisatz: Nicht durch einen Eigentümerbeschluss gedeckte Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung sind schon nach Paragraph 29, Absatz 6, WEG nicht pflichtgemäß und entsprechen nicht dem durch Gesetz und Vereinbarung definierten Auftrag einer ordentlichen Verwaltung. (T4) TE OGH 2009-12-16 4 Ob 196/09s Vgl auch TE OGH 2013-03-21 5 Ob 204/12d Vgl; Beis wie T4; Veröff: SZ 2013/32 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013740

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.