RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.01.1979 Geschäftszahl5Ob749/78; 1Ob784/80; 1Ob565/81; 1Ob674/83; 1Ob557/83; 2Ob538/83; 6Ob543/86; 6Ob605/90; 1Ob521/95 NormABGB §431; ABGB §1409 A; RechtssatzDer Tatbestand der Übernahme eines Vermögens ( oder Unternehmens ) ist erst dann erfüllt, wenn die Übertragung der dazu gehörigen einzelnen Vermögensgegenstände nach den jeweils geltenden sachenrechtlichen Vorschriften vollzogen wurde ( §§ 426 ff ). Für den Bereich der Herrschaft des Eintragungsgrundsatzes ( § 431 ABGB ) bewirkt mangels Vorliegen der normierten Ausnahmen die bloße Übergabe einer Liegenschaft nicht den Übergang des Eigentums.Der Tatbestand der Übernahme eines Vermögens ( oder Unternehmens ) ist erst dann erfüllt, wenn die Übertragung der dazu gehörigen einzelnen Vermögensgegenstände nach den jeweils geltenden sachenrechtlichen Vorschriften vollzogen wurde ( Paragraphen 426, ff ). Für den Bereich der Herrschaft des Eintragungsgrundsatzes ( Paragraph 431, ABGB ) bewirkt mangels Vorliegen der normierten Ausnahmen die bloße Übergabe einer Liegenschaft nicht den Übergang des Eigentums. EntscheidungstexteTE OGH 1979/01/30 5 Ob 749/78 Veröff: SZ 52/12 = EvBl 1979/93 S 290 = JBl 1980,95 TE OGH 1981/02/18 1 Ob 784/80 nur: Für den Bereich der Herrschaft des Eintragungsgrundsatzes (§ 431 ABGB) bewirkt mangels Vorliegen der normierten Ausnahmen die bloße Übergabe einer Liegenschaft nicht den Übergang des Eigentums. (T1) Veröff: EvBl 1981/156 S 462 nur: Für den Bereich der Herrschaft des Eintragungsgrundsatzes (Paragraph 431, ABGB) bewirkt mangels Vorliegen der normierten Ausnahmen die bloße Übergabe einer Liegenschaft nicht den Übergang des Eigentums. (T1) Veröff: EvBl 1981/156 S 462 TE OGH 1981/04/29 1 Ob 565/81 nur T1 Veröff: SZ 54/67 = EvBl 1981/160 S 465 = NZ 1982,156 TE OGH 1983/08/31 1 Ob 674/83 SZ 56/125 TE OGH 1983/10/10 1 Ob 557/83 nur: Der Tatbestand der Übernahme eines Vermögens (oder Unternehmens) ist erst dann erfüllt, wenn die Übertragung der dazu gehörigen einzelnen Vermögensgegenstände nach den jeweils geltenden sachenrechtlichen Vorschriften vollzogen wurde (§§ 426 ff). (T2) Veröff: SZ 56/140 = EvBl 1984/54 S 214 = JBl 1984,439 (Wilhelm) nur: Der Tatbestand der Übernahme eines Vermögens (oder Unternehmens) ist erst dann erfüllt, wenn die Übertragung der dazu gehörigen einzelnen Vermögensgegenstände nach den jeweils geltenden sachenrechtlichen Vorschriften vollzogen wurde (Paragraphen 426, ff). (T2) Veröff: SZ 56/140 = EvBl 1984/54 S 214 = JBl 1984,439 (Wilhelm) TE OGH 1983/12/13 2 Ob 538/83 nur T2 TE OGH 1986/10/09 6 Ob 543/86 Auch Veröff: SZ 59/163 = RdW 1987,297 = EvBl 1987/203 S 756 TE OGH 1990/10/11 6 Ob 605/90 TE OGH 1995/11/22 1 Ob 521/95 Vgl aber; Beisatz: Nach dem Abschluß des dem Erwerb als Rechtstitel dienenden Verpflichtungsgeschäfts gereicht dem Erwerber die Erlangung der Kenntnis von der Beschaffenheit des Vermögens des Veräußerers nicht mehr zum Nachteil. (T3) Veröff: SZ 68/221 RechtssatznummerRS0011264
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.