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{'item': ['5Ob749/78', '2Ob561/82', '6Ob543/86', '7Ob534/88', '6Ob605/90', '13Os83/93', '1Ob521/95', '7Ob274/00w', '8Ob51/01k']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.01.1979 Geschäftszahl5Ob749/78; 2Ob561/82; 6Ob543/86; 7Ob534/88; 6Ob605/90; 13Os83/93; 1Ob521/95; 7Ob274/00w; 8Ob51/01k NormABGB §1409 A; ABGB §1409 C; RechtssatzDurch die Veräußerung eines Vermögensgegenstandes ändert sich wohl die Zusammensetzung des Vermögens, nicht aber unbedingt auch seine Höhe, denn anstelle des veräußerten Vermögensgegenstandes tritt der Vermögensgegenstand Forderung auf Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises bzw der Verkaufserlös. Nur wenn der den Gläubigern zur Verfügung stehende Haftungsfonds, etwa infolge eines unechten, nicht äquivalenten Kaufpreises, einer uneinbringlichen Kaufpreisforderung, einer gleichzeitigen Verfügung über die Kaufpreisforderung oder über den Kaufpreis selbst zugunsten dritter Personen oder ähnliches (Ausmaß blieb offen) verringert wird, kann der Haftungstatbestand des § 1409 ABGB zum Tragen kommen.Durch die Veräußerung eines Vermögensgegenstandes ändert sich wohl die Zusammensetzung des Vermögens, nicht aber unbedingt auch seine Höhe, denn anstelle des veräußerten Vermögensgegenstandes tritt der Vermögensgegenstand Forderung auf Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises bzw der Verkaufserlös. Nur wenn der den Gläubigern zur Verfügung stehende Haftungsfonds, etwa infolge eines unechten, nicht äquivalenten Kaufpreises, einer uneinbringlichen Kaufpreisforderung, einer gleichzeitigen Verfügung über die Kaufpreisforderung oder über den Kaufpreis selbst zugunsten dritter Personen oder ähnliches (Ausmaß blieb offen) verringert wird, kann der Haftungstatbestand des Paragraph 1409, ABGB zum Tragen kommen. EntscheidungstexteTE OGH 1979/01/30 5 Ob 749/78 Veröff: SZ 52/12 = EvBl 1979/93 S 290 = JBl 1980,95 TE OGH 1982/11/09 2 Ob 561/82 Auch TE OGH 1986/10/09 6 Ob 543/86 Auch; Veröff: SZ 59/163 = EvBl 1987/203 S 756 = RdW 1987,297 TE OGH 1988/02/25 7 Ob 534/88 Auch; Veröff: SZ 61/49 = JBl 1988,381 TE OGH 1990/10/11 6 Ob 605/90 Vgl aber; Veröff: ÖBA 1991,383 TE OGH 1993/08/25 13 Os 83/93 Vgl auch; nur: Nur wenn der den Gläubigern zur Verfügung stehende Haftungsfonds, etwa infolge eines unechten, nicht äquivalenten Kaufpreises, einer uneinbringlichen Kaufpreisforderung, einer gleichzeitigen Verfügung über die Kaufpreisforderung oder über den Kaufpreis selbst zugunsten dritter Personen oder ähnliches (Ausmaß blieb offen) verringert wird, kann der Haftungstatbestand des § 1409 ABGB zum Tragen kommen. (T1) Vgl auch; nur: Nur wenn der den Gläubigern zur Verfügung stehende Haftungsfonds, etwa infolge eines unechten, nicht äquivalenten Kaufpreises, einer uneinbringlichen Kaufpreisforderung, einer gleichzeitigen Verfügung über die Kaufpreisforderung oder über den Kaufpreis selbst zugunsten dritter Personen oder ähnliches (Ausmaß blieb offen) verringert wird, kann der Haftungstatbestand des Paragraph 1409, ABGB zum Tragen kommen. (T1) TE OGH 1995/11/22 1 Ob 521/95 Auch; nur T1; Veröff: SZ 68/221 TE OGH 2001/01/23 7 Ob 274/00w Auch; nur T1 TE OGH 2001/09/13 8 Ob 51/01k nur T1 RechtssatznummerRS0033211

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.