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1Ob526/79

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum31.01.1979 Geschäftszahl1Ob526/79 NormABGB §707;

Rechtssatz§ 707 ABGB ist dispositiver Natur und dann anzuwenden, wenn der Erblasser nicht durch letztwillige Verfügung anderweitige Vorsorge getroffen hat.Paragraph 707, ABGB ist dispositiver Natur und dann anzuwenden, wenn der Erblasser nicht durch letztwillige Verfügung anderweitige Vorsorge getroffen hat.

EntscheidungstexteTE OGH 1979/01/31 1 Ob 526/79 RechtssatznummerRS0012754

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.