Abs3;
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Durch den rechtsbegründenden gerichtlichen Akt des Zuschlages wird im Zwangsversteigerungsverfahren das Eigentum der in Exekution gezogenen Liegenschaft an den Ersteher übertragen. Als ursprüngliche Erwerbsart überträgt der Zuschlag Eigentum selbst dann, wenn der Verpflichtete nicht Eigentümer war, sofern der Ersteher nur gutgläubig war. EntscheidungstexteTE OGH 1979-01-31 1 Ob 757/78 Veröff: SZ 52/13 = EvBl 1979/205 S 520 TE OGH 1983-02-23 1 Ob 771/82 Auch TE OGH 1984-03-06 5 Ob 683/83 nur: Durch den rechtsbegründenden gerichtlichen Akt des Zuschlages wird im Zwangsversteigerungsverfahren das Eigentum der in Exekution gezogenen Liegenschaft an den Ersteher übertragen. (T1) TE OGH 1987-01-14 1 Ob 679/86 nur T1; Veröff: SZ 60/2 = EvBl 1987/117 S 441 = JBl 1987,308 TE OGH 1988-01-13 3 Ob 131/87 TE OGH 1996-10-17 8 Ob 2114/96g Vgl; nur T1; Beisatz: Das Eigentum wird dem Ersteher auflösend bedingt übertragen. (T2) Veröff: SZ 69/232 TE OGH 2000-02-28 3 Ob 30/00h Veröff: SZ 73/42 TE OGH 2001-01-25 2 Ob 72/00b Vgl auch; Beisatz: Für den Umfang des Eigentumserwerbes an Grundstücken durch Zuschlag ist für den Fall, dass die Grenzen in der Natur mit den Mappengrenzen nicht übereinstimmen, ausschlaggebend, dass der Ersteher Eigentum nur in dem Umfang erwerben kann, in dem der Verpflichtete das Grundstück besaß oder zu besitzen berechtigt war. Besaß der Verpflichtete im Zeitpunkt der Versteigerung eine Grundfläche nicht, erwirbt der Ersteher das Grundstück nicht im Umfang der Mappengrenzen, sondern der bestehenden natürlichen Grenzen. (T3) TE OGH 2001-06-11 8 Ob 271/00m Vgl; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 74/104 TE OGH 2002-01-24 8 Ob 248/01f Vgl; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2003-01-28 5 Ob 303/02y Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Das unbeschränkte Eigentum erwirbt der Ersteher erst mit Rechtskraft des Zuschlags und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. (T4) TE OGH 2003-09-26 3 Ob 178/03b Vgl auch; Beisatz: Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung (§ 183
) bedeutet einen ursprünglichen (originären) Eigentumserwerb. (T5)Vgl auch; Beisatz: Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung (Paragraph 183,
) bedeutet einen ursprünglichen (originären) Eigentumserwerb. (T5) TE OGH 2005-04-28 8 ObS 6/05y Auch; nur T1 TE OGH 2006-11-28 5 Ob 230/06v Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2007-10-23 3 Ob 183/07v Auch; nur: Als ursprüngliche Erwerbsart überträgt der Zuschlag Eigentum selbst dann, wenn der Verpflichtete nicht Eigentümer war, sofern der Ersteher nur gutgläubig war. (T6) TE OGH 2008-05-08 3 Ob 14/08t Auch; Beis wie T2 TE OGH 2008-05-29 2 Ob 142/07g nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Wird der Zuschlag im Versteigerungstermin verkündet, ist für den Eigentumserwerb dieser Zeitpunkt maßgebend, andernfalls erst die Zustellung des den Zuschlag erteilenden Beschlusses. (T7); Beisatz: Es handelt sich um einen konstitutiven Hoheitsakt, der dem bisherigen Eigentümer das Eigentum nimmt und es dem Ersteher gibt. (T8); Veröff: SZ 2008/72 TE OGH 2009-03-25 3 Ob 25/09m Veröff: SZ 2009/38 TE OGH 2009-06-09 5 Ob 95/09w Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Erst bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Erfüllung der Versteigerungsbedingungen nach Rechtskraft des Zuschlags) ist aber die durch Zuschlag erworbene Rechtsstellung des Erstehers der eines grundbücherlichen Eigentümers vergleichbar. (T9); Beisatz: Vor der Erfüllung dieser Voraussetzungen ist der Ersteher zur Einbringung von aus dem Eigentum erfließenden Klagen oder zum Antrag auf Anmerkung einer Rangordnung nicht legitimiert. (T10) TE OGH 2009-06-23 3 Ob 50/09p Vgl TE OGH 2011-10-12 3 Ob 177/11t Vgl auch TE OGH 2012-03-01 1 Ob 253/11d Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2012-12-19 3 Ob 188/12m Auch; Beis wie T4 TE OGH 2015-01-22 1 Ob 244/14k Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2016-06-21 1 Ob 261/15m Vgl auch; Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für den guten Glauben beim Eigentumserwerb an einer nicht dem Verpflichteten gehörenden Liegenschaft in der Zwangsversteigerung ist für den Überbieter jener der Abgabe des Überbots. (T11); Veröff: SZ 2016/65 TE OGH 2020-09-23 3 Ob 89/20i Beis wie T5 TE OGH 2021-07-27 4 Ob 69/21g Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0002863
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.