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{'item': '7Ob725/78; 7Ob659/79; 1Ob701/79; 3Ob14/81 (3Ob502/81; 3Ob503/81); 5Ob23/83; 1Ob557/92; 5Ob1049/93; 1Ob1649/95; 5Ob297/98g; 5Ob218/00w; 5Ob20

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012137 Entscheidungsdatum08.04.2026 Geschäftszahl7Ob725/78; 7Ob659/79; 1Ob701/79; 3Ob14/81 (3Ob502/81; 3Ob503/81); 5Ob23/83; 1Ob557/92; 5Ob1049/93; 1Ob1649/95; 5Ob297/98g; 5Ob218/00w; 5Ob20/01d; 5Ob282/01h; 5Ob86/03p; 6Ob84/05d; 6Ob140/05i; 5Ob290/07v; 5Ob85/08y; 5Ob25/08z; 5Ob173/08i; 5Ob275/08i; 5Ob241/09s; 2Ob143/09g; 5Ob225/10i; 5Ob2/11x; 4Ob109/11z; 9Ob47/11v; 4Ob108/12d; 9Ob46/12y; 3Ob21/13d; 5Ob25/13g; 5Ob204/13f; 2Ob109/14i; 7Ob30/15k; 5Ob12/16z; 7Ob108/15f; 8Ob59/15g; 5Ob236/17t; 5Ob41/18t; 3Ob4/19p; 5Ob98/19a; 5Ob33/20v; 5Ob28/20h; 1Ob110/20p; 5Ob97/20f; 5Ob216/20f; 4Ob18/21g; 5Ob46/22h; 5Ob66/23a; 7Ob145/23h; 5Ob222/23t; 4Ob169/23s; 7Ob179/24k; 5Ob15/24b; 5Ob80/25p; 5Ob173/24p; 3Ob184/25t; 1Ob180/25i NormABGB §523 Ca ABGB §523 Cd ABGB §833 B1 ABGB §833 E JN §1 DVe1 WEG §26 WEG 2002 §16 RechtssatzDie Negatorienklage kann auch vom Minderheitseigentümer (Wohnungseigentümer) nicht nur gegen einen Dritten, sondern auch gegenüber anderen Miteigentümern (Wohnungseigentümern) erhoben werden. EntscheidungstexteTE OGH 1979-02-01 7 Ob 725/78 TE OGH 1979-07-05 7 Ob 659/79 Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 725/78 TE OGH 1979-10-29 1 Ob 701/79 TE OGH 1981-04-08 3 Ob 14/81 Veröff: SZ 54/55 = MietSlg 33025 TE OGH 1983-06-21 5 Ob 23/83 Auch; Beisatz: Hier: Klage eines Teilhabers am Ehegattenwohnungseigentum auf Abwehr rechtswidriger Eingriffe. (T1) Veröff: SZ 56/102 = MietSlg 35/16 TE OGH 1992-04-01 1 Ob 557/92 TE OGH 1993-09-14 5 Ob 1049/93 Beisatz: Hier: Klage gerichtet gegen den Miteigentümer (Störer) auf Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes (Entfernung von Sträuchern). (T2) Veröff: WoBl 1994,26 (Call) TE OGH 1995-12-05 1 Ob 1649/95 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1999-02-23 5 Ob 297/98g Vgl; Beisatz: Miteigentümern und Wohnungseigentümern ist ein Interesse an der Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffs in das Miteigentum stets zuzubilligen. (T3) TE OGH 2000-09-26 5 Ob 218/00w Auch; Beisatz: Hier: Beseitigung einer angeblich eigenmächtig und bauordnungswidrig an der Fassade des Hauses angebrachten Parabolspiegelantenne. (T4) TE OGH 2001-09-27 5 Ob 20/01d Auch; Beisatz: Wie eine Benützungsvereinbarung ist auch eine Abänderung einer Benützungsvereinbarung nur einstimmig möglich. Stimmt daher nicht jeder Miteigentümer und Wohnungseigentümer einer Änderung der Gebrauchsordnung zu, so ist sie eine eigenmächtige Störung, die jedem hiedurch beeinträchtigten Wohnungseigentümer einen im streitigen Rechtsweg durchsetzbaren Unterlassungsanspruch und Beseitigungsanspruch als Ausfluss seines Anteilsrechts beziehungsweise Verfügungsrechts, gegenüber den Störer gewährt. (T5) TE OGH 2002-02-26 5 Ob 282/01h Auch TE OGH 2003-05-13 5 Ob 86/03p TE OGH 2005-06-23 6 Ob 84/05d Auch; Beisatz: Das Klagerecht gegen die Anmaßung einer Servitut und gegen störende Eigentumseingriffe steht jedem Miteigentümer zu. (T6) Beisatz: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. (T7) Beisatz: Hier: Das „Einverleibungsbegehren" wurde nicht vom Dienstbarkeitsberechtigten, sondern vom mit der Grunddienstbarkeit belasteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt und gegen die Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks gerichtet. (T8) TE OGH 2005-07-14 6 Ob 140/05i Vgl auch; Beisatz: Nur der Eigentümer, nicht aber auch ein Fruchtgenussberechtigter, ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit aktiv legitimiert. (T9) Veröff: SZ 2005/104 TE OGH 2008-06-03 5 Ob 290/07v Auch; Beisatz: Bei einer Miteigentümergemeinschaft ist auf Klagsseite jeder einzelne Berechtigte zur Abwehr von Störungen legitimiert, soferne er sich nicht in Widerspruch mit den Übrigen setzt. Insbesondere gilt dies auch für einen Wohnungseigentümer hinsichtlich allgemeiner Hausteile. (T10) TE OGH 2008-06-24 5 Ob 85/08y Auch; Beisatz: Hier: Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen Wohnungseigentümer auf Beseitigung und Unterlassung der Störung einer zugunsten der gemeinsamen Liegenschaft einverleibten Servitut. (T11) TE OGH 2008-07-14 5 Ob 25/08z Beisatz: Soweit aus der Passage in 5 Ob 86/03p, gegen einen Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Änderungen im Sinn des § 13 Abs 2 WEG 1975 vornehme, könne jeder einzelne Wohnungseigentümer, „soweit er sich nicht in Widerspruch zu den anderen Wohnungseigentümern setzt", mit Unterlassungs- beziehungsweise Beseitigungsklage nach § 523 ABGB im streitigen Rechtsweg vorgehen, für die Negatorienklage eines Wohnungseigentümers eine spezifische Einschränkung im Sinn einer notwendigen Zustimmung anderer (aller übrigen) Wohnungseigentümer abgeleitet werden könnte, wird diese nicht aufrecht erhalten. (T12)Beisatz: Soweit aus der Passage in 5 Ob 86/03p, gegen einen Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Änderungen im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, WEG 1975 vornehme, könne jeder einzelne Wohnungseigentümer, „soweit er sich nicht in Widerspruch zu den anderen Wohnungseigentümern setzt", mit Unterlassungs- beziehungsweise Beseitigungsklage nach Paragraph 523, ABGB im streitigen Rechtsweg vorgehen, für die Negatorienklage eines Wohnungseigentümers eine spezifische Einschränkung im Sinn einer notwendigen Zustimmung anderer (aller übrigen) Wohnungseigentümer abgeleitet werden könnte, wird diese nicht aufrecht erhalten. (T12) Beisatz: Der Kläger benötigt zur Klagsführung nicht die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer. (T13) Beisatz: In einem solchen Fall liegt keine einheitliche Streitpartei mit den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern vor. (T14) TE OGH 2008-08-26 5 Ob 173/08i Bem: Zur Aktivlegitimation des Wohnungseigentumsbewerbers im Gründungsstadium/Vorbereitungsstadium siehe RS0124155. (T15) Veröff: SZ 2008/117 TE OGH 2009-01-13 5 Ob 275/08i Vgl; Beisatz: Auf § 523 ABGB gestützte Ansprüche zur Abwehr von Eigentumseingriffen zwischen Miteigentümern sind auch nach Inkrafttreten des § 838a ABGB weiterhin im streitigen Verfahren geltend zu machen. (T16)Vgl; Beisatz: Auf Paragraph 523, ABGB gestützte Ansprüche zur Abwehr von Eigentumseingriffen zwischen Miteigentümern sind auch nach Inkrafttreten des Paragraph 838 a, ABGB weiterhin im streitigen Verfahren geltend zu machen. (T16) Veröff: SZ 2009/4 TE OGH 2009-11-24 5 Ob 241/09s Vgl; Beisatz: Die Judikatur, wonach ein Miteigentümer Eigentumsfreiheitsansprüche nach § 523 ABGB nur dann allein geltend machen kann, wenn er sich damit nicht in Widerspruch zu anderen Miteigentümern setzt, gilt nicht für das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentümern (insbesondere bei eigenmächtiger Änderung der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts). (T17)Vgl; Beisatz: Die Judikatur, wonach ein Miteigentümer Eigentumsfreiheitsansprüche nach Paragraph 523, ABGB nur dann allein geltend machen kann, wenn er sich damit nicht in Widerspruch zu anderen Miteigentümern setzt, gilt nicht für das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentümern (insbesondere bei eigenmächtiger Änderung der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts). (T17) TE OGH 2010-06-17 2 Ob 143/09g Vgl auch; Veröff: SZ 2010/67 TE OGH 2010-12-20 5 Ob 225/10i Vgl TE OGH 2011-01-24 5 Ob 2/11x Auch; Beis wie T16; vgl auch Beis wie T17Auch; Beis wie T16; vergleiche auch Beis wie T17 TE OGH 2011-09-20 4 Ob 109/11z Vgl auch TE OGH 2012-04-30 9 Ob 47/11v Auch; Beis wie T10 TE OGH 2012-08-02 4 Ob 108/12d Vgl auch; Beis wie T17 TE OGH 2012-10-22 9 Ob 46/12y Auch; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2013-05-15 3 Ob 21/13d Auch; Beis wie T10 TE OGH 2013-08-28 5 Ob 25/13g TE OGH 2013-11-27 5 Ob 204/13f Vgl auch TE OGH 2014-12-18 2 Ob 109/14i TE OGH 2015-04-09 7 Ob 30/15k Beis wie T10 TE OGH 2016-02-23 5 Ob 12/16z Vgl auch; Beis wie T17 TE OGH 2016-01-27 7 Ob 108/15f Auch; Beisatz: Vorgemerkter Hälfteeigentümer, an den die Liegenschaft übergeben wurde, gegen jenen, der sich behauptetermaßen die Stellung als Hausverwalter anmaßt. (T18) Beis wie T10 TE OGH 2016-02-26 8 Ob 59/15g Auch; Beis wie T10 TE OGH 2018-05-15 5 Ob 236/17t Auch TE OGH 2018-07-18 5 Ob 41/18t TE OGH 2019-01-23 3 Ob 4/19p Vgl auch TE OGH 2019-07-31 5 Ob 98/19a TE OGH 2020-04-03 5 Ob 33/20v TE OGH 2020-04-22 5 Ob 28/20h Vgl; Beisatz: Solche Klagen gehören ungeachtet des § 838a ABGB auf den streitigen Rechtsweg. (T19)Vgl; Beisatz: Solche Klagen gehören ungeachtet des Paragraph 838 a, ABGB auf den streitigen Rechtsweg. (T19) TE OGH 2020-10-20 1 Ob 110/20p TE OGH 2020-10-22 5 Ob 97/20f TE OGH 2021-01-21 5 Ob 216/20f vgl Anm: Veröff: SZ 2021/4Anmerkung, Veröff: SZ 2021/4 TE OGH 2021-05-27 4 Ob 18/21g TE OGH 2022-07-19 5 Ob 46/22h Beis wie T2; Beis wie T13; Beis wie T14 TE OGH 2024-01-18 5 Ob 66/23a TE OGH 2023-11-22 7 Ob 145/23h Beisatz wie T10 TE OGH 2024-01-30 5 Ob 222/23t TE OGH 2024-04-26 4 Ob 169/23s TE OGH 2024-11-20 7 Ob 179/24k Beisatz wie T7 TE OGH 2025-01-30 5 Ob 15/24b vgl TE OGH 2025-06-25 5 Ob 80/25p vgl TE OGH 2025-08-05 5 Ob 173/24p TE OGH 2025-12-17 3 Ob 184/25t Beisatz wie T10 TE OGH 2026-04-08 1 Ob 180/25i vgl; Beisatz wie T10 Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung des Grenzverlaufs, die Leistung „sämtlicher für die Berichtigung des Grundbuchsstands notwendiger Unterschriften“ und die Unterlassung von Baumaßnahmen und sonstigen Störungen des Gebrauchs der im Miteigentum (unter anderem) der Kläger stehenden (sich aus dem behaupteten Grenzverlauf ergebenden) Grundflächen. (T20) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012137

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.