RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0055356 Entscheidungsdatum05.02.1979 GeschäftszahlBkd52/78; Bkd51/80; Bkd69/79; Bkd13/81; Bkd65/81; Bkd23/82; Bkd100/85; Bkd40/86; 11Bkd15/91; 5Bkd6/02; 16Bkd2/04; 13Bkd6/08; 10Bkd2/09 NormDSt 1872 §2 C3; DSt 1990 §1 C3 RechtssatzDie Umwandlung einer Verfahrenshilfe - Verteidigung in eine entlohnte Verteidigung bei aufrechtem Bestehen der bewilligten Verfahrenshilfe bildet die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. Der Rechtsanwalt hat gerade in Verfahrenshilfesachen alles zu vermeiden, damit nach außen hin nicht der Anschein erweckt wird, dass eine Verfahrenshilfe genießende Partei nicht mit der gleichen Sorgfalt vertreten werde, als dies ein Wahlverteidiger gegen Honorar tun würde. EntscheidungstexteTE OGH 1979-02-05 Bkd 52/78 Veröff: AnwBl 1979,478 TE OGH 1980-11-03 Bkd 51/80 nur: Der Rechtsanwalt hat gerade in Verfahrenshilfesachen alles zu vermeiden, damit nach außen hin nicht der Anschein erweckt wird, dass eine Verfahrenshilfe genießende Partei nicht mit der gleichen Sorgfalt vertreten werde, als dies ein Wahlverteidiger gegen Honorar tun würde. (T1) TE OGH 1981-09-14 Bkd 69/79 nur T1; Veröff: AnwBl 1982,248 TE OGH 1981-10-05 Bkd 13/81 Beisatz: Hier: Zur Verfahrenshilfe - Verletzung im Zivilprozess. (T2) Veröff: AnwBl 1982,624 TE OGH 1982-03-01 Bkd 65/81 nur T1; Veröff: AnwBl 1983,259 TE OGH 1982-05-17 Bkd 23/82 nur T1 TE OGH 1986-04-21 Bkd 100/85 Beisatz: Unabhängig davon, dass der Partei später die Verfahrenshilfe gemäß § 68 Abs 2 ZPO ex tunc entzogen worden ist. (T3) Veröff: AnwBl 1987,21Beisatz: Unabhängig davon, dass der Partei später die Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 68, Absatz 2, ZPO ex tunc entzogen worden ist. (T3) Veröff: AnwBl 1987,21 TE OGH 1986-09-15 Bkd 40/86 nur T1; Beisatz: Nichtbesuchen des inhaftierten Klienten während unverhältnismäßig langer Frist (vier Monate). (T4) Veröff: AnwBl 1987,395 TE OGH 1992-04-27 11 Bkd 15/91 Vgl auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2002-11-25 5 Bkd 6/02 nur T1; Beisatz: Die Verletzung dieser Verpflichtungen kann die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begründen. (T5); Beisatz: Hier: Antrag auf Entziehung der Verfahrenshilfe statt Einbringung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. (T6) TE OGH 2004-03-29 16 Bkd 2/04 Auch; nur T1 TE OGH 2009-04-20 13 Bkd 6/08 Vgl; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Entgegen dem im Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe enthaltenen Gerichtsauftrag führte der Disziplinarbeschuldigte eine Beschwerde im Wiederaufnahmeverfahren nicht aus und verweigerte dem Wiederaufnahmewerber auch jeglichen Besprechungstermin. (T7) TE OGH 2010-03-08 10 Bkd 2/09 Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Nichtaufsuchen des inhaftierten Klienten vor der Haft- und vor der Berufungsverhandlung sowie Unterlassen der Stellung eines Antrags nach § 39 SMG trotz Vorliegens der Voraussetzungen. (T8)Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Nichtaufsuchen des inhaftierten Klienten vor der Haft- und vor der Berufungsverhandlung sowie Unterlassen der Stellung eines Antrags nach Paragraph 39, SMG trotz Vorliegens der Voraussetzungen. (T8)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.