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{'item': '2Ob578/78; 3Ob536/84; 6Ob537/88; 3Ob582/91; 1Ob620/95; 1Ob318/98s; 6Ob105/05t; 4Ob149/06z; 9Ob24/08g; 7Ob232/09g; 9Ob39/10s; 4Ob166/22y; 7Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016999 Entscheidungsdatum25.09.2025 Geschäftszahl2Ob578/78; 3Ob536/84; 6Ob537/88; 3Ob582/91; 1Ob620/95; 1Ob318/98s; 6Ob105/05t; 4Ob149/06z; 9Ob24/08g; 7Ob232/09g; 9Ob39/10s; 4Ob166/22y; 7Ob145/25m NormABGB §880a B ABGB §914 IIIhABGB §914 römisch drei h RechtssatzIm Hinblick auf das beträchtliche Risiko, das bei einer Bankgarantie für die garantierende Bank besteht, entspricht es der Verkehrssitte, dass ihr Wortlaut genau zu beachten ist und immer besondere Gründe vorliegen müssen, von ihm abzuweichen. EntscheidungstexteTE OGH 1979-02-13 2 Ob 578/78 Veröff: SZ 52/18 = JBl 1978,569 TE OGH 1984-07-04 3 Ob 536/84 TE OGH 1988-03-24 6 Ob 537/88 Vgl auch; Beisatz: Der Begünstigte hat die Bankgarantie bei der in der Haftungserklärung genannten Bank fristgerecht und formgerecht in Anspruch zu nehmen. (T1) Beisatz: Hier: Fernschriftlicher Abruf reicht nicht, wenn Abruf mittels eingeschriebenem Brief vereinbart wurde. (T2) Veröff: SZ 61/79 = RdW 1988,193 = ÖBA 1988,712 TE OGH 1992-02-26 3 Ob 582/91 Vgl auch; Beisatz: Die in einem Vertrag übernommenen Verpflichtungen müssen vom Begünstigten sorgfältigst wahrgenommen werden. (Hier: Die Überschreitung der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft festgesetzten Frist für die Betreibung einer ausständigen Forderung nach Ablauf des Gesamtzahlungsziels durch ein inländisches Inkassobüro) um fast zwei beziehungsweise sogar fast vier Wochen bloß durch "Übersehen", also nicht aus gewichtigen Gründen ist grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 1 Z 3. (T3) Vgl auch; Beisatz: Die in einem Vertrag übernommenen Verpflichtungen müssen vom Begünstigten sorgfältigst wahrgenommen werden. (Hier: Die Überschreitung der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft festgesetzten Frist für die Betreibung einer ausständigen Forderung nach Ablauf des Gesamtzahlungsziels durch ein inländisches Inkassobüro) um fast zwei beziehungsweise sogar fast vier Wochen bloß durch "Übersehen", also nicht aus gewichtigen Gründen ist grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, (T3) Veröff: SZ 65/27 = ÖBA 1992,1039 = JBl 1992,715 = RdW 1992,271 TE OGH 1995-12-05 1 Ob 620/95 Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 68/230 TE OGH 1998-12-15 1 Ob 318/98s Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2005-07-14 6 Ob 105/05t Auch; Beisatz: Der Begünstigte hat, wenn die Bankgarantie eine Effektivklausel enthält, die Garantie „geradezu pedantisch und wortgetreu dem Wortlaut der Klausel gemäß" abzurufen und innerhalb der Abruffrist den Beweis, mindestens aber sichere Anhaltspunkte für den Eintritt der in der Garantieerklärung enthaltenen Voraussetzungen zu erbringen. (T4) TE OGH 2006-11-21 4 Ob 149/06z Beisatz: Hängt die Auszahlung der Bankgarantie nur von einer Erklärung des Begünstigten ab, so gilt die formelle Garantiestrenge uneingeschränkt und der Begünstigte hat die Anspruchsvoraussetzungen pedantisch genau zu erfüllen. (T5) Veröff: SZ 2006/168 TE OGH 2008-10-29 9 Ob 24/08g Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Im Hinblick auf die genannten Grundsätze der „pedantischen Erfüllung der Garantie" zur Vermeidung einer Überwälzung des Risikos hinsichtlich der Erbringung der Garantieleistung an den richtigen Begünstigten kann die Garantiebank auch nicht in einen Streit über die richtige Identität des Begünstigten hineingezogen werden. (T6) Beisatz: Ist bereits im Zeitpunkt der Ausstellung der Garantieerklärung gar kein identifizierbarer Begünstigter mehr vorhanden, ist die Garantie unwirksam. (T7) TE OGH 2010-06-30 7 Ob 232/09g Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die formelle Garantiestrenge gilt nach entsprechender Interessenabwägung zugunsten des Begünstigten dann nicht uneingeschränkt, wenn die exakte Erfüllung der Garantiebedingungen an Umständen scheitert, die vom Begünstigten weder beeinflusst wurden noch zu beeinflussen waren, wenn die Hindernisse also nicht seiner Sphäre zuzurechnen sind. Trifft letzteres hingegen zu, hat der Begünstigte die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich pedantisch genau zu erfüllen. (T8) TE OGH 2011-03-30 9 Ob 39/10s TE OGH 2022-12-20 4 Ob 166/22y Beis wie T6; Beisatz: Hier: Effektivklausel, die weder Teilzahlungen noch eine Überweisung durch Dritte ausschloss. (T9) TE OGH 2025-09-25 7 Ob 145/25m vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016999

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.