OGH Rechtssatz RS0013733 (5Ob1/79)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013733 Entscheidungsdatum13.02.1979 Geschäftszahl5Ob1/79; 7Ob761/81; 5Ob41/93; 5Ob115/05f; 5Ob98/12s; 5Ob110/12f; 5Ob36/13z NormABGB §836 C; ABGB §1020; WEG §18 Abs1 Z3 RechtssatzBeim Widerruf gem § 1020 ABGB bzw der Abberufung gem § 18 Abs 1 Z 3 WEG 1975 handelt es sich um einen Fall der außerordentlichen Kündigung oder vorzeitigen Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigen Gründen, also um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die ex-nunc mit ihrem Zugang an den Hausverwalter rechtswirksam wird. Die wichtigen Gründe müssen nach der Verwalterbestellung eingetreten und im Zeitpunkt des Zuganges der Widerrufserklärung objektiv vorhanden sein; daß sie bereits in der Widerrufserklärung angeführt werden, ist nicht zu fordern.Beim Widerruf gem Paragraph 1020, ABGB bzw der Abberufung gem Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, WEG 1975 handelt es sich um einen Fall der außerordentlichen Kündigung oder vorzeitigen Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigen Gründen, also um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die ex-nunc mit ihrem Zugang an den Hausverwalter rechtswirksam wird. Die wichtigen Gründe müssen nach der Verwalterbestellung eingetreten und im Zeitpunkt des Zuganges der Widerrufserklärung objektiv vorhanden sein; daß sie bereits in der Widerrufserklärung angeführt werden, ist nicht zu fordern.
EntscheidungstexteTE OGH 1979-02-13 5 Ob 1/79 Veröff: ImmZ 1979,296 TE OGH 1982-01-14 7 Ob 761/81 Vgl auch; Beisatz: Unbefristeter Alleinvermittlungsauftrag. (T1) TE OGH 1993-05-25 5 Ob 41/93 nur: Bei der Abberufung gem § 18 Abs 1 Z 3 WEG 1975 handelt es sichnur: Bei der Abberufung gem Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, WEG 1975 handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die ex-nunc mit ihrem Zugang an den Hausverwalter rechtswirksam wird. (T2) TE OGH 2005-05-24 5 Ob 115/05f Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: § 21 WEG 2002. (T3)Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Paragraph 21, WEG 2002. (T3) TE OGH 2012-11-20 5 Ob 98/12s Vgl; nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2012/121 TE OGH 2012-11-20 5 Ob 110/12f Vgl; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2013-10-03 5 Ob 36/13z Vgl auch; Beisatz: Der wirksame Beschluss der Eigentümergemeinschaft auf Kündigung des Verwaltungsvertrags ist als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung sofort vollziehbar, bewirkt die (vorläufige) Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung (RIS‑Justiz RS0125809) und deren Zugang führt zur Beendigung des Vertragsverhältnisses. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013733