RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036996 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl5Ob717/78; 5Ob666/78; 5Ob641/81; 7Ob557/82; 4Ob539/28; 1Ob518/84; 1Ob554/84; 1Ob580/85; 6Ob582/87; 7Ob647/87; 8Ob55/89; 2Ob539/90; 8Ob5/92; 8Ob15/92; 2Ob1508/93; 4Ob69/94; 4Ob138/94; 7Ob558/95; 9ObA3/96; 10Ob27/97m; 9Ob376/97b; 8Ob103/98z; 8ObS42/99y; 6Ob329/99x; 4Ob114/03y; 7Ob242/03v; 7Ob66/04p; 7Ob115/04v; 5Ob90/05d; 8ObA50/07x; 5Ob249/07i; 8Ob52/09v; 10Ob30/10z; 9Ob60/10d; 8ObA64/10k; 9ObA132/10t; 9Ob4/12x; 1Ob146/14y; 2Nc15/14z; 5Ob48/15t; 9Ob33/15s; 8ObA4/16w; 6Ob98/16d; 8ObA37/15x; 4Ob79/16w; 5Nc18/17t; 4Ob3/18x; 8Ob110/17k; 6Ob159/18b; 1Ob185/19s; 6Ob121/21v; 2Ob151/21a; 6Ob139/21s; 10Nc31/22y; 6Ob63/24v; 6Ob116/24p; 8Nc9/24a; 5Ob129/24t; 10Ob24/25i; 1Ob58/25y; 7Ob205/24h; 7Ob64/25z; 4Ob193/24x; 4Ob24/24v; 5Ob180/24t NormZPO §163 AußStrG 2005 §25 ff KO §7 IO §7 RechtssatzNach Eintritt der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, während des Stillstandes des Verfahrens unzulässig; insbesondere dürfen Urteile nicht mehr ergehen, die nicht schon vor der Unterbrechung in einer für das Gericht bindenden Art gefällt wurden oder dem § 163 Abs 3 ZPO unterstellt werden können.Nach Eintritt der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, während des Stillstandes des Verfahrens unzulässig; insbesondere dürfen Urteile nicht mehr ergehen, die nicht schon vor der Unterbrechung in einer für das Gericht bindenden Art gefällt wurden oder dem Paragraph 163, Absatz 3, ZPO unterstellt werden können. EntscheidungstexteTE OGH 1979-02-14 5 Ob 717/78 Veröff: EvBl 1979/115 S 352 TE OGH 1979-02-15 5 Ob 666/78 TE OGH 1981-07-14 5 Ob 641/81 nur: Nach Eintritt der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, während des Stillstandes des Verfahrens unzulässig. (T1) TE OGH 1982-03-18 7 Ob 557/82 Veröff: EvBl 1982/119 S 401 TE OGH 1983-04-12 4 Ob 539/28 Auch; nur T1; Veröff: JBl 1984,209 TE OGH 1984-02-22 1 Ob 518/84 Auch TE OGH 1984-05-02 1 Ob 554/84 nur T1 TE OGH 1985-08-28 1 Ob 580/85 Auch TE OGH 1987-05-14 6 Ob 582/87 TE OGH 1987-09-24 7 Ob 647/87 nur T1; Beisatz: Von der Unterbrechung im Konkurs wird nicht nur das erstgerichtliche, sondern auch das Rechtsmittelverfahren betroffen. (T2) TE OGH 1989-11-30 8 Ob 55/89 Auch TE OGH 1990-09-05 2 Ob 539/90 nur T1 TE OGH 1992-03-26 8 Ob 5/92 Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1992-11-26 8 Ob 15/92 nur T1; Beis wie T2; Veröff: ÖBA 1993,574 TE OGH 1993-03-11 2 Ob 1508/93 TE OGH 1994-07-12 4 Ob 69/94 nur T1 TE OGH 1995-01-17 4 Ob 138/94 Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1995-06-14 7 Ob 558/95 nur T1 TE OGH 1996-01-17 9 ObA 3/96 Auch; nur T1 TE OGH 1997-02-11 10 Ob 27/97m Auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 163 Abs 3 ZPO ist nur auf die Fällung von Urteilen durch das Erstgericht anzuwenden. Sie gilt nicht für Entscheidungen über vor dem Eintritt der Unterbrechungswirkung eingebrachte Rechtsmittel, und zwar selbst dann nicht, wenn über sie in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden wäre. Solche Rechtsmittel sind zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung ist aber unzulässig, die Akten sind daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen. (T3)Auch; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO ist nur auf die Fällung von Urteilen durch das Erstgericht anzuwenden. Sie gilt nicht für Entscheidungen über vor dem Eintritt der Unterbrechungswirkung eingebrachte Rechtsmittel, und zwar selbst dann nicht, wenn über sie in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden wäre. Solche Rechtsmittel sind zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung ist aber unzulässig, die Akten sind daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen. (T3) TE OGH 1998-01-14 9 Ob 376/97b Auch; Beisatz: Die Unterbrechung tritt ex lege auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein. (T4) TE OGH 1998-08-24 8 Ob 103/98z nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1999-09-09 8 ObS 42/99y Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Die Bestimmung des § 163 Abs 3 ZPO ist nur auf die Fällung von Urteilen durch das Erstgericht anzuwenden. Sie gilt nicht für Entscheidungen über vor dem Eintritt der Unterbrechungswirkung eingebrachte Rechtsmittel, und zwar selbst dann nicht, wenn über sie in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden wäre. (T5)Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Die Bestimmung des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO ist nur auf die Fällung von Urteilen durch das Erstgericht anzuwenden. Sie gilt nicht für Entscheidungen über vor dem Eintritt der Unterbrechungswirkung eingebrachte Rechtsmittel, und zwar selbst dann nicht, wenn über sie in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden wäre. (T5) TE OGH 2000-02-24 6 Ob 329/99x Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2003-06-24 4 Ob 114/03y Auch; nur T1; Beis wie T4, Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2004-04-21 7 Ob 242/03v Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2004-07-28 7 Ob 66/04p Auch TE OGH 2004-09-08 7 Ob 115/04v Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2005-08-30 5 Ob 90/05d Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2007-12-17 8 ObA 50/07x Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Vor der Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, sind danach zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung darüber ist aber unzulässig. (T6) Beisatz: Wird nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der gemäß § 7 Abs 1 KO ex lege eintretenden Unterbrechung über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen. (T7)Beisatz: Wird nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO ex lege eintretenden Unterbrechung über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen. (T7) TE OGH 2008-01-08 5 Ob 249/07i Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch für die Unterbrechung nach §§ 25 ff AußStrG 2005. (T8)Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch für die Unterbrechung nach Paragraphen 25, ff AußStrG 2005. (T8) Veröff: SZ 2008/2 TE OGH 2009-05-19 8 Ob 52/09v Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2010-06-01 10 Ob 30/10z nur T1; Beis wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2010-11-05 9 Ob 60/10d Auch; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2010-12-21 8 ObA 64/10k Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2011-06-28 9 ObA 132/10t Auch; Beis wie T2 nur: Von der Unterbrechung im Konkurs wird auch das Rechtsmittelverfahren betroffen. (T9) Beis wie T6 nur: Vor der Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel sind danach zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung darüber ist aber unzulässig. (T10) Beis wie T7 TE OGH 2012-08-22 9 Ob 4/12x Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T10 TE OGH 2014-09-18 1 Ob 146/14y Auch; nur T1 TE OGH 2014-09-17 2 Nc 15/14z Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Delegierungsantrag. (T11) TE OGH 2015-04-28 5 Ob 48/15t Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2015-08-27 9 Ob 33/15s Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T9 TE OGH 2016-02-26 8 ObA 4/16w Auch; Beis wie T10 TE OGH 2016-06-27 6 Ob 98/16d Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2016-03-29 8 ObA 37/15x Auch TE OGH 2016-11-22 4 Ob 79/16w Auch; Beis wie T7 TE OGH 2017-07-31 5 Nc 18/17t Vgl auch; Beisatz: Die Wirkungen des Ruhens entsprechen grundsätzlich – mit der Einschränkung, dass der Lauf der Notfristen unberührt bleibt – jenen der Unterbrechung des Verfahrens (§ 168 ZPO). Daraus folgt, dass Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch das Ruhen des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, während des Stillstands des Verfahrens unzulässig sind. (T12)Vgl auch; Beisatz: Die Wirkungen des Ruhens entsprechen grundsätzlich – mit der Einschränkung, dass der Lauf der Notfristen unberührt bleibt – jenen der Unterbrechung des Verfahrens (Paragraph 168, ZPO). Daraus folgt, dass Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch das Ruhen des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, während des Stillstands des Verfahrens unzulässig sind. (T12) TE OGH 2018-01-23 4 Ob 3/18x Veröff: SZ 2018/3 TE OGH 2018-05-29 8 Ob 110/17k Auch; Beisatz: Eine Entscheidung über die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebrachte Revision ist erst nach Fortsetzung des Verfahrens zulässig. (T13) TE OGH 2018-12-20 6 Ob 159/18b Auch; Beis wie T13 TE OGH 2019-11-19 1 Ob 185/19s Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Hier Nacheheliches Aufteilungsverfahren nach §§ 81ff EheG. (T14)Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Hier Nacheheliches Aufteilungsverfahren nach Paragraphen 81 f, f, EheG. (T14) TE OGH 2021-07-05 6 Ob 121/21v Vgl; Beis nur wie T4 TE OGH 2021-09-28 2 Ob 151/21a nur T1; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Verfahren über die Zulassung einer Nebenintervention. (T15) TE OGH 2022-02-02 6 Ob 139/21s Vgl; nur T1 TE OGH 2023-01-20 10 Nc 31/22y Vgl; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit einer Entscheidung über (vor der Unterbrechung gestellte) Delegierungsanträge. (T16) TE OGH 2024-04-26 6 Ob 63/24v vgl; Beisatz wie T13 TE OGH 2024-09-20 6 Ob 116/24p vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2024-10-22 8 Nc 9/24a nur T1; Beisatz wie T11; Beisatz wie T16 TE OGH 2025-04-30 5 Ob 129/24t TE OGH 2025-06-26 10 Ob 24/25i Beisatz wie T4 TE OGH 2025-06-24 1 Ob 58/25y vgl; Beisatz nur wie T6; Beisatz nur wie T13 TE OGH 2025-06-25 7 Ob 205/24h vgl; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-09-25 7 Ob 64/25z vgl; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-07-22 4 Ob 193/24x Beisatz wie T13 TE OGH 2025-10-21 4 Ob 24/24v vgl; Beisatz wie T13 TE OGH 2025-09-23 5 Ob 180/24t Beisatz nur wie T7; Beisatz nur wie T8; Beisatz nur wie T13 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0036996
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