RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029091 Entscheidungsdatum20.02.1979 Geschäftszahl4Ob101/78; 9ObA80/87; 9ObA56/92; 9ObA90/98w; 9ObA42/05z; 9ObA118/11k; 9ObA45/18k; 9ObA19/21s NormAngG §26 Z4 III4a; AngG §26 Z4 III4b RechtssatzDienstgeber im Sinne dieser Bestimmung ist grundsätzlich nur der Geschäftsinhaber (bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe), also derjenige, der die Verantwortung für das gesamte Unternehmen trägt und in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen und weitere Ehrverletzungen in Zukunft zu verhindern. Ihm gleichgestellt sind jene Personen, die kraft ihrer Befugnisse und ihre Stellung gegenüber den anderen Dienstnehmern als zur selbständigen Geschäftsführung berufene Stellvertreter anzusehen sind, also nur solche Personen, die zur selbständigen Ausübung von Unternehmer- und insbesondere Arbeitgeberfunktionen berechtigt sind. EntscheidungstexteTE OGH 1979-02-20 4 Ob 101/78 Veröff: Arb 9774 = IndS 1980,1203 TE OGH 1987-09-30 9 ObA 80/87 nur: Ihm gleichgestellt sind jene Personen, die kraft ihrer Befugnisse und ihre Stellung gegenüber den anderen Dienstnehmern als zur selbständigen Geschäftsführung berufene Stellvertreter anzusehen sind, also nur solche Personen, die zur selbständigen Ausübung von Unternehmer- und insbesondere Arbeitgeberfunktionen berechtigt sind. (T1) Beisatz: Hier: Betriebsleiter gegenüber einem Lehrling, auch wenn er weder Lehrberechtigter noch Ausbilder im Sinne der §§ 2 und 3 BAG ist (§ 48 ASGG). (T2)nur: Ihm gleichgestellt sind jene Personen, die kraft ihrer Befugnisse und ihre Stellung gegenüber den anderen Dienstnehmern als zur selbständigen Geschäftsführung berufene Stellvertreter anzusehen sind, also nur solche Personen, die zur selbständigen Ausübung von Unternehmer- und insbesondere Arbeitgeberfunktionen berechtigt sind. (T1) Beisatz: Hier: Betriebsleiter gegenüber einem Lehrling, auch wenn er weder Lehrberechtigter noch Ausbilder im Sinne der Paragraphen 2 und 3 BAG ist (Paragraph 48, ASGG). (T2) TE OGH 1992-04-08 9 ObA 56/92 nur: Dienstgeber im Sinne dieser Bestimmung ist grundsätzlich nur der Geschäftsinhaber (bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe), also derjenige, der die Verantwortung für das gesamte Unternehmen trägt und in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen und weitere Ehrverletzungen in Zukunft zu verhindern. (T3) Veröff: Arb 11022 = RdW 1993,48 TE OGH 1998-04-01 9 ObA 90/98w Beisatz: Der Leiter einer von vielen Filialen eines österreichweit agierenden Handelsunternehmens übt im allgemeinen keine echte Unternehmer-(Arbeitgeber)-Funktion aus. (T4) TE OGH 2006-02-22 9 ObA 42/05z Auch; Beisatz: Der beklagte Verein muss sich die Äußerungen seines Präsidenten als Organ zurechnen lassen. (T5) TE OGH 2011-12-21 9 ObA 118/11k TE OGH 2018-08-30 9 ObA 45/18k Beisatz: Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 39 Abs 1 GewO) ist als solcher noch kein Repräsentant für Personalangelegenheiten. (T6)Beisatz: Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer (Paragraph 39, Absatz eins, GewO) ist als solcher noch kein Repräsentant für Personalangelegenheiten. (T6) TE OGH 2021-04-29 9 ObA 19/21s Vgl; Beisatz: Hier: "Seniorchef". (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029091
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