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{'item': ['4Ob125/78', '14Ob207/86', '9ObA68/88', '9ObA365/89', '8ObA26/00g', '8ObA1/03k', '9ObA173/07t', '9ObA89/09t', '9ObA9/17i']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028263 Entscheidungsdatum20.02.1979 Geschäftszahl4Ob125/78; 14Ob207/86; 9ObA68/88; 9ObA365/89; 8ObA26/00g; 8ObA1/03k; 9ObA173/07t; 9ObA89/09t; 9ObA9/17i NormAngG §19 Abs1 I; AngG §19 Abs2 II2AngG §19 Abs1 römisch eins; AngG §19 Abs2 II2 RechtssatzDurch Abschluss eines - provisorischen oder probeweisen Dienstverhältnisses auf eine einen Monat übersteigende bestimmte Dauer wird kein solches Dienstverhältnis auf Probe, sondern ein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis zur Probe begründet. Die Erprobung ist dabei nur das - rechtlich unerhebliche - Motiv des Vertragsabschlusses; das Dienstverhältnis selbst ist auf bestimmte Zeit abgeschlossen, der Dienstgeber behält sich aber - unverbindlich - die Erneuerung des Dienstverhältnisses nach Ablauf der bestimmten Vertragszeit vor. EntscheidungstexteTE OGH 1979-02-20 4 Ob 125/78 Veröff: EvBl 1979/137 S 396 = Arb 9765 = ZAS 1981,19 (mit Anmerkung von Henrich) = SozM A/d,1181 = DRdA 1980,309 (mit Anmerkung von Floretta) TE OGH 1986-12-16 14 Ob 207/86 Vgl; Beisatz: Die Vereinbarung einer einmonatigen Kündigungsfrist in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses ist für den Arbeitnehmer immer noch günstiger als die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1159 - 1159 b ABGB. (T1)Vgl; Beisatz: Die Vereinbarung einer einmonatigen Kündigungsfrist in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses ist für den Arbeitnehmer immer noch günstiger als die gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 1159, - 1159 b ABGB. (T1) TE OGH 1988-07-13 9 ObA 68/88 Auch; nur: Die Erprobung ist dabei nur das - rechtlich unerhebliche - Motiv des Vertragsabschlusses; das Dienstverhältnis selbst ist auf bestimmte Zeit abgeschlossen, der Dienstgeber behält sich aber - unverbindlich - die Erneuerung des Dienstverhältnisses nach Ablauf der bestimmten Vertragszeit vor. (T2) Veröff: RdW 1989,70 = WBl 1988,399; hiezu Mosler WBl 1988,391 TE OGH 1990-01-17 9 ObA 365/89 Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T3)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T3) TE OGH 2000-09-28 8 ObA 26/00g nur: Durch Abschluss eines - provisorischen oder probeweisen Dienstverhältnisses auf eine einen Monat übersteigende bestimmte Dauer wird kein solches Dienstverhältnis auf Probe, sondern ein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis zur Probe begründet. Die Erprobung ist dabei nur das - rechtlich unerhebliche - Motiv des Vertragsabschlusses. (T4); Beisatz: Ein Dienstverhältnis dieser Art kann nur im ersten Monat von beiden Vertragsteilen jederzeit, danach aber nur noch aus wichtigen Gründen (§ 25 AngG) vorzeitig aufgelöst werden. (T5)nur: Durch Abschluss eines - provisorischen oder probeweisen Dienstverhältnisses auf eine einen Monat übersteigende bestimmte Dauer wird kein solches Dienstverhältnis auf Probe, sondern ein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis zur Probe begründet. Die Erprobung ist dabei nur das - rechtlich unerhebliche - Motiv des Vertragsabschlusses. (T4); Beisatz: Ein Dienstverhältnis dieser Art kann nur im ersten Monat von beiden Vertragsteilen jederzeit, danach aber nur noch aus wichtigen Gründen (Paragraph 25, AngG) vorzeitig aufgelöst werden. (T5) TE OGH 2003-10-16 8 ObA 1/03k Veröff: SZ 2003/123 TE OGH 2007-12-19 9 ObA 173/07t Auch; nur T4; Beisatz: Durch Abschluss eines die Dauer eines Monats übersteigenden Probedienstverhältnisses kann ein befristeter Dienstvertrag zustande kommen. (T6) TE OGH 2010-07-28 9 ObA 89/09t Vgl; Beisatz: Durchaus „rechtlich erheblich“ ist das Motiv aber natürlich dort, wo das Gesetz ‑ wie eben in § 10a Abs 2 MSchG ‑ ausdrücklich drauf abstellt, dass es sich nicht um irgendein befristetes Dienstverhältnis, sondern um ein Dienstverhältnis „zur Probe“ oder „zur Erprobung“ handelt. (T7)Vgl; Beisatz: Durchaus „rechtlich erheblich“ ist das Motiv aber natürlich dort, wo das Gesetz ‑ wie eben in Paragraph 10 a, Absatz 2, MSchG ‑ ausdrücklich drauf abstellt, dass es sich nicht um irgendein befristetes Dienstverhältnis, sondern um ein Dienstverhältnis „zur Probe“ oder „zur Erprobung“ handelt. (T7) TE OGH 2017-02-28 9 ObA 9/17i Auch; Beis ähnlich wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0028263

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.