OGH Rechtssatz RS0016410 (5Ob524/79 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016410 Entscheidungsdatum22.04.2025 Geschäftszahl5Ob524/79; 7Ob680/85; 1Ob142/97g; 3Ob25/03b; 6Ob12/05s; 7Ob53/25g; 7Ob33/25s NormABGB §878 ABGB §1295 Ia4 ABGB §1295 IIf7b RechtssatzFunktionelle Aufgabe der Haftung für culpa in contrahendo, dieser gesteigerten außervertraglichen Verantwortung der Partner ist es, einander vor Schädigungen durch rücksichtsloses, dh berechtigte Schutzinteressen vernachlässigendes Verhalten zu bewahren. Diese Schutzpflicht endet an der Grenze objektiver Vorhersehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners.
EntscheidungstexteTE OGH 1979-02-20 5 Ob 524/79 Veröff: JBl 1980,393 ( krit Bydlinski ) TE OGH 1986-01-16 7 Ob 680/85 nur: Diese Schutzpflicht endet an der Grenze objektiver Vorhersehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners. (T1) Veröff: SZ 59/15 TE OGH 1998-03-24 1 Ob 142/97g nur T1; Beisatz: Eine derartige (vorvertragliche) Aufklärungspflicht würde nur bestehen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. (T2) TE OGH 2004-02-25 3 Ob 25/03b nur: Funktionelle Aufgabe der Haftung für culpa in contrahendo, dieser gesteigerten außervertraglichen Verantwortung der Partner ist es, einander vor Schädigungen durch rücksichtsloses, dh berechtigte Schutzinteressen vernachlässigendes Verhalten zu bewahren. (T3) TE OGH 2005-05-19 6 Ob 12/05s Auch; nur T3 TE OGH 2025-04-22 7 Ob 53/25g TE OGH 2025-04-22 7 Ob 33/25s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016410