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Europaius

1Ob750/78

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.02.1979 Geschäftszahl1Ob750/78; 6Ob820/80; 1Ob779/81; 4Ob543/81; 7Ob786/81; 8Ob639/87 NormABGB §908 I;ABGB §908 römisch eins;

ABGB §908 II;ABGB §908 römisch zwei;

RechtssatzVielfach kann bei Vorauszahlung eines Teils des Kaufpreises angenommen werden, daß die Parteien damit nicht die Absicht der Vertragsbekräftigung und der Sicherstellung der Erfüllung, sondern nur mehr eine bloße Anzahlung ohne die Rechtsfolge des § 908 ABGB beabsichtigen. Insbesondere kann die Höhe des vorausgeleisteten Betrages gegen dessen Behandlung als Angeld sprechen.Vielfach kann bei Vorauszahlung eines Teils des Kaufpreises angenommen werden, daß die Parteien damit nicht die Absicht der Vertragsbekräftigung und der Sicherstellung der Erfüllung, sondern nur mehr eine bloße Anzahlung ohne die Rechtsfolge des Paragraph 908, ABGB beabsichtigen. Insbesondere kann die Höhe des vorausgeleisteten Betrages gegen dessen Behandlung als Angeld sprechen.

EntscheidungstexteTE OGH 1979/02/21 1 Ob 750/78 Veröff: RZ 1979/46 S 179 TE OGH 1981/03/30 6 Ob 820/80 Auch; Veröff: SZ 54/46 TE OGH 1981/12/02 1 Ob 779/81 Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 750/78 TE OGH 1981/09/29 4 Ob 543/81 Veröff: JBl 1982,255 TE OGH 1981/12/10 7 Ob 786/81 Vgl; nur: Insbesondere kann die Höhe des vorausgeleisteten Betrages gegen dessen Behandlung als Angeld sprechen. (T1) Veröff: SZ 54/186 TE OGH 1987/12/18 8 Ob 639/87 Vgl; nur: Vielfach kann bei Vorauszahlung eines Teils des Kaufpreises angenommen werden, daß die Parteien damit nicht die Absicht der Vertragsbekräftigung und der Sicherstellung der Erfüllung, sondern nur mehr eine bloße Anzahlung ohne die Rechtsfolge des § 908 ABGB beabsichtigen. (T2) Beisatz: Hier: Das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis sollte im Falle der nicht zeitgerechten vollständigen Erledigung des erteilten Auftrages wieder rückgängig gemacht werden. (T3) Vgl; nur: Vielfach kann bei Vorauszahlung eines Teils des Kaufpreises angenommen werden, daß die Parteien damit nicht die Absicht der Vertragsbekräftigung und der Sicherstellung der Erfüllung, sondern nur mehr eine bloße Anzahlung ohne die Rechtsfolge des Paragraph 908, ABGB beabsichtigen. (T2) Beisatz: Hier: Das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis sollte im Falle der nicht zeitgerechten vollständigen Erledigung des erteilten Auftrages wieder rückgängig gemacht werden. (T3) RechtssatznummerRS0017681

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.