OGH Rechtssatz RS0017711 (1Ob750/78)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017711 Entscheidungsdatum21.02.1979 Geschäftszahl1Ob750/78; 4Ob543/81; 1Ob779/81; 5Ob215/20h NormABGB §908 I; ABGB §908 IIABGB §908 römisch eins; ABGB §908 römisch zwei RechtssatzEin bei Abschluß eines Vertrages im voraus gegebener Geldbetrag ist nicht nur als Begleichung eines Teiles der Geldschuld aufzufassen, ihm kommt vielmehr auch die Funktion zu, Zeichen des Abschlusses und Sicherstellung der Erfüllung zu sein. Diese Absicht bedarf keiner besonderen Erklärung, sie wird vielmehr vermutet, wenn nicht aus der Erklärung der Partei oder aus den Umständen erhellt, daß das Geleistete zu anderem Zweck gegeben wurde.
EntscheidungstexteTE OGH 1979-02-21 1 Ob 750/78 Veröff: RZ 1979/46 S 179 TE OGH 1981-09-29 4 Ob 543/81 Beisatz: Dadurch, daß die Schriftlichkeit der Vertragserrichtung die Regel geworden ist, bedarf es eines Zeichens der Abschließung nicht, womit zumindest einer der beiden gesetzlichen Zwecke des Angeldes in aller Regel überflüssig geworden ist. Daher wird auch bei Vorauszahlung eines Teiles des Kaufpreises vielfach angenommen werden müssen, daß die Parteien damit nicht die Absicht der Vertragsbekräftigung und der Sicherstellung der Erfüllung, sondern nur eine bloße Anzahlung ohne Rechtsfolgen des § 908 ABGB (Acontozahlung) beabsichtigen. (T1) Veröff: JBl 1982,255)Beisatz: Dadurch, daß die Schriftlichkeit der Vertragserrichtung die Regel geworden ist, bedarf es eines Zeichens der Abschließung nicht, womit zumindest einer der beiden gesetzlichen Zwecke des Angeldes in aller Regel überflüssig geworden ist. Daher wird auch bei Vorauszahlung eines Teiles des Kaufpreises vielfach angenommen werden müssen, daß die Parteien damit nicht die Absicht der Vertragsbekräftigung und der Sicherstellung der Erfüllung, sondern nur eine bloße Anzahlung ohne Rechtsfolgen des Paragraph 908, ABGB (Acontozahlung) beabsichtigen. (T1) Veröff: JBl 1982,255) TE OGH 1981-12-02 1 Ob 779/81 Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 750/78 TE OGH 2021-02-02 5 Ob 215/20h Vgl; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017711