RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0030156 Entscheidungsdatum25.07.2024 Geschäftszahl2Ob10/79; 8Ob157/80; 2Ob206/81; 7Ob592/82; 8Ob90/83; 8Ob29/84; 8Ob73/84; 5Ob513/92; 3Ob507/96; 6Ob104/04v; 6Ob227/05h; 2Ob196/12f; 6Ob142/16z; 2Ob119/24z NormABGB §1320 B1 RechtssatzDa es zu den Eigenschaften eines Hundes, und zwar auch eines an sich gutmütigen Tieres gehört, sich auf der Straße unachtsam zu verhalten, weil er eben die damit verbundenen Gefahren nicht erkennt, stellt ein auf einer Straße frei herumlaufender Hund ein erhebliches Gefahrenmoment dar, und zwar im besonderen Masse für die Benützer einspuriger Fahrzeuge. EntscheidungstexteTE OGH 1979-02-27 2 Ob 10/79 Veröff: ZVR 1980/18 S 24 TE OGH 1980-10-30 8 Ob 157/80 Beisatz: Hier: Sturz eines beinamputierten Mopedfahrers. (T1) TE OGH 1982-01-26 2 Ob 206/81 Veröff: ZVR 1982/327 S 277 TE OGH 1982-10-21 7 Ob 592/82 Auch; nur: Da es zu den Eigenschaften eines Hundes, und zwar auch eines an sich gutmütigen Tieres gehört, sich auf der Straße unachtsam zu verhalten, weil er eben die damit verbundenen Gefahren nicht erkennt, stellt ein auf einer Straße frei herumlaufender Hund ein erhebliches Gefahrenmoment dar. (T2) TE OGH 1983-06-23 8 Ob 90/83 nur T2; Beisatz: Gilt auch für gutmütige Hunde. (T3) Veröff: ZVR 1984/234 S 237 TE OGH 1984-06-20 8 Ob 29/84 nur T2 TE OGH 1985-01-25 8 Ob 73/84 Veröff: ZVR 1986/172 S 374 TE OGH 1992-05-26 5 Ob 513/92 Vgl; nur T2; Beisatz: Besteht doch die Gefahr, dass sie durch instinktive Bewegungen Menschen angehen und dabei zu Sturz bringen. (T4) Veröff: ZVR 1993/123 S 277 TE OGH 1997-06-18 3 Ob 507/96 nur T2; Veröff: SZ 70/113 TE OGH 2004-08-26 6 Ob 104/04v Vgl TE OGH 2005-11-03 6 Ob 227/05h Auch; Beisatz: Wegen der Unberechenbarkeit der Tiere darf ihnen auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht die volle Bewegungsfreiheit gewährt werden, weil die Gefahr besteht, dass sie durch instinktive Bewegungen Menschen angehen und dabei zu Sturz bringen. Hier: Der Hund der Beklagten war ein noch junger, relativ großer (30 kg schwerer) Hund mit den Eigenschaften lebhaft, verspielt und ungestüm. Schon daraus ergibt sich eine das Normalmaß übersteigende Sorgfaltspflicht. (T5) TE OGH 2013-02-21 2 Ob 196/12f Beisatz: Hier: Der Tierhalter hat die objektiv gebotene Sorgfalt dadurch verletzt, dass er seinen Hund nicht (durch Anleinen oder Zurückrufen) daran gehindert hat, von der rechten Fahrbahnseite zur Fahrbahnmitte zu gehen. (T6) Beisatz: Diese Verletzung der Verwahrungs- bzw Beaufsichtigungspflicht ist keineswegs zu vernachlässigen, weil das Freilaufen eines Hundes auf der Straße eine erhebliche Unfallgefahr für den Fahrzeugverkehr darstellt. (T7) TE OGH 2016-07-20 6 Ob 142/16z Auch; nur: Ein auf der Straße frei herumlaufender Hund stellt ein erhebliches Gefahrenmoment dar. (T8) TE OGH 2024-07-25 2 Ob 119/24z vgl aber; Beisatz: Auf einem Geh- und Radweg iSd § 2 Abs 1 Z 11a StVO ist der Halter mangels Anwendbarkeit des § 76 Abs 1 StVO nicht verpflichtet, sich mit seinem Hund an den Wegesrand zu halten. (T9)vergleiche aber; Beisatz: Auf einem Geh- und Radweg iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 a, StVO ist der Halter mangels Anwendbarkeit des Paragraph 76, Absatz eins, StVO nicht verpflichtet, sich mit seinem Hund an den Wegesrand zu halten. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0030156
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.