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{'item': '6Nd510/79; 3Nd514/94; 3Nd501/98; 7Nd508/01; 8Nd517/01; 8Nd502/02; 7Nc105/02d; 9Nc14/03p; 9Nc20/03w; 3Nc4/04z; 3Nc26/13y; 1Nc61/15h; 7Nc18/16

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036093 Entscheidungsdatum24.09.2025 Geschäftszahl6Nd510/79; 3Nd514/94; 3Nd501/98; 7Nd508/01; 8Nd517/01; 8Nd502/02; 7Nc105/02d; 9Nc14/03p; 9Nc20/03w; 3Nc4/04z; 3Nc26/13y; 1Nc61/15h; 7Nc18/16f; 10Nc17/20m; 3Nc12/25g; 3Nc29/25g; 3Nc28/25k; 3Nc27/25p; 3Nc21/25f; 3Nc23/25z; 3Nc76/25v; 3Nc88/25h; 3Nc89/25f; 3Nc86/25i; 3Nc87/25m; 3Nc97/25g NormJN §28 ZPO §66 RechtssatzDie Bestimmung eines Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung über eine bürgerliche Rechtssache nach § 28 JN setzt in der Regel voraus, dass dem diesbezüglichen Antrag die Klage beigelegt wird. Stellt eine im Ausland wohnhafte Partei den Antrag auf Bestimmung eines Gerichtes gemäß § 28 JN, ist sie jedoch nicht in der Lage, diesem Antrag die Klage anzuschließen, und ist sie der Auffassung, dass sie Anspruch auf Gewährung der Verfahrenshilfe hat, muss zunächst über die Gewährung der Verfahrenshilfe entschieden werden. In einem solchen Fall ist, sofern glaubhaft gemacht wird, daß für die beabsichtigte Prozessführung die inländische Gerichtsbarkeit gegeben sein könnte, unvorgreiflich der nach Vorlage eines weiteren Antrages unter Anschluss der Klage neuerlich vorzunehmenden Prüfung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 JN, vom Obersten Gerichtshof gemäß dieser Bestimmung zunächst ein Gericht zur Durchführung des Verfahrens über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zu bestimmen.Die Bestimmung eines Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung über eine bürgerliche Rechtssache nach Paragraph 28, JN setzt in der Regel voraus, dass dem diesbezüglichen Antrag die Klage beigelegt wird. Stellt eine im Ausland wohnhafte Partei den Antrag auf Bestimmung eines Gerichtes gemäß Paragraph 28, JN, ist sie jedoch nicht in der Lage, diesem Antrag die Klage anzuschließen, und ist sie der Auffassung, dass sie Anspruch auf Gewährung der Verfahrenshilfe hat, muss zunächst über die Gewährung der Verfahrenshilfe entschieden werden. In einem solchen Fall ist, sofern glaubhaft gemacht wird, daß für die beabsichtigte Prozessführung die inländische Gerichtsbarkeit gegeben sein könnte, unvorgreiflich der nach Vorlage eines weiteren Antrages unter Anschluss der Klage neuerlich vorzunehmenden Prüfung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 28, JN, vom Obersten Gerichtshof gemäß dieser Bestimmung zunächst ein Gericht zur Durchführung des Verfahrens über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zu bestimmen. EntscheidungstexteTE OGH 1979-02-28 6 Nd 510/79 Veröff: RZ 1979/47 S 179 TE OGH 1995-01-17 3 Nd 514/94 nur: Die Bestimmung eines Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung über eine bürgerliche Rechtssache nach § 28 JN setzt in der Regel voraus, daß dem diesbezüglichen Antrag die Klage beigelegt wird. (T1)nur: Die Bestimmung eines Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung über eine bürgerliche Rechtssache nach Paragraph 28, JN setzt in der Regel voraus, daß dem diesbezüglichen Antrag die Klage beigelegt wird. (T1) TE OGH 1998-04-15 3 Nd 501/98 nur T1; Beisatz: Auch für den neuen § 28 JN idF der WGN 1997, welche keine Änderungen im Verfahrensablauf nach dieser Gesetzesstelle bewirkt hat, gilt nichts anderes. (T2)nur T1; Beisatz: Auch für den neuen Paragraph 28, JN in der Fassung der WGN 1997, welche keine Änderungen im Verfahrensablauf nach dieser Gesetzesstelle bewirkt hat, gilt nichts anderes. (T2) TE OGH 2001-06-26 7 Nd 508/01 Vgl aber; nur T1; Beisatz: Wenn dem Ordinationsantrag auch der gesamte Klagsinhalt zu entnehmen ist, ist die zur Individualisierung des Anspruches in der Regel erforderliche Vorlage der Klage entbehrlich. (T3) TE OGH 2001-10-31 8 Nd 517/01 Auch TE OGH 2002-02-28 8 Nd 502/02 Vgl aber; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2002-10-10 7 Nc 105/02d Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2003-05-22 9 Nc 14/03p nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2003-08-19 9 Nc 20/03w Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2004-02-25 3 Nc 4/04z Vgl aber; Beisatz: Ist dem Ordinationsantrag ein Antrag auf Exekutionsbewilligung nicht beigeschlossen, so genügt es, wenn der zu betreibende Anspruch im Ordinationsantrag ausreichend individualisiert wurde. (T4) TE OGH 2014-01-02 3 Nc 26/13y Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2015-11-24 1 Nc 61/15h Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2016-10-19 7 Nc 18/16f Vgl; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2020-11-18 10 Nc 17/20m Vgl; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2025-05-12 3 Nc 12/25g vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-06-16 3 Nc 29/25g Beisatz wie T4 TE OGH 2025-06-16 3 Nc 28/25k Beisatz wie T4 TE OGH 2025-06-16 3 Nc 27/25p Beisatz wie T4 TE OGH 2025-06-16 3 Nc 21/25f Beisatz wie T4 TE OGH 2025-06-16 3 Nc 23/25z Beisatz wie T4 TE OGH 2025-07-07 3 Nc 76/25v Beisatz wie T4 TE OGH 2025-07-07 3 Nc 88/25h Beisatz wie T4 TE OGH 2025-07-07 3 Nc 89/25f Beisatz wie T4 TE OGH 2025-07-07 3 Nc 86/25i Beisatz wie T4 TE OGH 2025-07-07 3 Nc 87/25m Beisatz wie T4 TE OGH 2025-09-24 3 Nc 97/25g nur T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0036093

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.