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{'item': ['6Ob1/79', '6Ob2/85', '6Ob15/85', '6Ob3/86', '6Ob25/95', '6Ob2040/96k', '6Ob214/98h', '6Ob232/99g', '6Ob47/00f', '6Ob271/00x', '6Ob29/04i',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0059807 Entscheidungsdatum28.02.1979 Geschäftszahl6Ob1/79; 6Ob2/85; 6Ob15/85; 6Ob3/86; 6Ob25/95; 6Ob2040/96k; 6Ob214/98h; 6Ob232/99g; 6Ob47/00f; 6Ob271/00x; 6Ob29/04i; 6Ob46/09x; 6Ob128/21y NormGmbHG §5; GmbHG §5 Abs1; HGB §18 Abs2; UGB §18 Abs2 Rechtssatz§ 18 Abs 2 HGB ist auch auf die Firma einer GmbH anzuwenden, und zwar nicht nur in bezug auf Zusätze sondern auch auf den Firmenkern. Es ist auch jene Firma einer GmbH auf ihre Täuschungsfähigkeit zu prüfen, welche durch Aufnahme des Namens eines Gesellschafters gebildet wird.Paragraph 18, Absatz 2, HGB ist auch auf die Firma einer GmbH anzuwenden, und zwar nicht nur in bezug auf Zusätze sondern auch auf den Firmenkern. Es ist auch jene Firma einer GmbH auf ihre Täuschungsfähigkeit zu prüfen, welche durch Aufnahme des Namens eines Gesellschafters gebildet wird. EntscheidungstexteTE OGH 1979-02-28 6 Ob 1/79 Veröff: EvBl 1979/228 S 607 = NZ 1980,88 = GesRZ 1979,126 TE OGH 1985-03-28 6 Ob 2/85 Auch; Veröff: SZ 58/51 = GesRZ 1985,104 = ÖBl 1986,24 = NZ 1986,134 TE OGH 1985-05-23 6 Ob 15/85 Veröff: GesRZ 1986,96 TE OGH 1986-03-20 6 Ob 3/86 Veröff: ÖBl 1987,21 = NZ 1987,43 TE OGH 1995-06-22 6 Ob 25/95 Vgl auch; nur: § 18 Abs 2 HGB ist auch auf die Firma einer GmbH anzuwenden, und zwar nicht nur in bezug auf Zusätze sondern auch auf den Firmenkern. (T1)Vgl auch; nur: Paragraph 18, Absatz 2, HGB ist auch auf die Firma einer GmbH anzuwenden, und zwar nicht nur in bezug auf Zusätze sondern auch auf den Firmenkern. (T1) TE OGH 1996-05-08 6 Ob 2040/96k nur: § 18 Abs 2 HGB ist auch auf die Firma einer GmbH anzuwenden. (T2)nur: Paragraph 18, Absatz 2, HGB ist auch auf die Firma einer GmbH anzuwenden. (T2) TE OGH 1998-09-10 6 Ob 214/98h Auch; nur T2 TE OGH 2000-02-24 6 Ob 232/99g nur T1; Beisatz: Es widerstreitet dem Grundgedanken des § 18 Abs 2 HGB, wenn bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über das Unternehmen erweckt werden kann, die für die Art oder den Umfang des Geschäftes oder für die Verhältnisse der Gesellschaft als Geschäftsinhaberin von Einfluß sind. Gleichgültig ist es, ob Irreführungen tatsächlich vorkommen oder beabsichtigt sind. (T3)nur T1; Beisatz: Es widerstreitet dem Grundgedanken des Paragraph 18, Absatz 2, HGB, wenn bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über das Unternehmen erweckt werden kann, die für die Art oder den Umfang des Geschäftes oder für die Verhältnisse der Gesellschaft als Geschäftsinhaberin von Einfluß sind. Gleichgültig ist es, ob Irreführungen tatsächlich vorkommen oder beabsichtigt sind. (T3) TE OGH 2000-03-09 6 Ob 47/00f nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2001-06-21 6 Ob 271/00x Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich T3 TE OGH 2004-10-21 6 Ob 29/04i Auch; Beisatz: Die zur Eintragung angemeldete Firma ist zumindest doppeldeutig. (T4) TE OGH 2009-03-26 6 Ob 46/09x Vgl; Beisatz: Nach § 5 Abs 1 GmbHG idF HaRÄGBGBlI2005/120 (zuvor § 5 Abs 2 GmbHG) muss die Firma der Gesellschaft die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten. Die Bezeichnung kann abgekürzt werden. Welche Abkürzungen verwendet werden dürfen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. (T5); Beisatz: Zweck des Rechtsformzusatzes nach § 5 Abs1GmbHG ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 98/99a) und der herrschenden Lehre eindeutig die Information des Geschäftsverkehrs über die Haftungsverhältnisse der Gesellschaft, nämlich dass ihm nur das Gesellschaftsvermögen haftet. (T6); Beisatz: Der Geschäftsverkehr muss auf eindeutige Abkürzungen, sofern solche gewählt werden, vertrauen können. (T7); Beisatz: Dabei spielen auch die gelebte Praxis und eine jahrzehntelange Übung eine Rolle, worauf ja bereits der historische Gesetzgeber hingewiesen hat. (T8); Beisatz: „GsmbH" kann nicht als Abkürzung des gem § 5 Abs 1 GmbHG vorgeschriebenen Rechtsformzusatzes der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch eingetragen werden. (T9)Vgl; Beisatz: Nach Paragraph 5, Absatz eins, GmbHG in der Fassung HaRÄGBGBlI2005/120 (zuvor Paragraph 5, Absatz 2, GmbHG) muss die Firma der Gesellschaft die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten. Die Bezeichnung kann abgekürzt werden. Welche Abkürzungen verwendet werden dürfen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. (T5); Beisatz: Zweck des Rechtsformzusatzes nach Paragraph 5, Abs1GmbHG ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 98/99a) und der herrschenden Lehre eindeutig die Information des Geschäftsverkehrs über die Haftungsverhältnisse der Gesellschaft, nämlich dass ihm nur das Gesellschaftsvermögen haftet. (T6); Beisatz: Der Geschäftsverkehr muss auf eindeutige Abkürzungen, sofern solche gewählt werden, vertrauen können. (T7); Beisatz: Dabei spielen auch die gelebte Praxis und eine jahrzehntelange Übung eine Rolle, worauf ja bereits der historische Gesetzgeber hingewiesen hat. (T8); Beisatz: „GsmbH" kann nicht als Abkürzung des gem Paragraph 5, Absatz eins, GmbHG vorgeschriebenen Rechtsformzusatzes der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch eingetragen werden. (T9) TE OGH 2021-11-15 6 Ob 128/21y Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Die Unterscheidbarkeit von Firmen innerhalb des selben Ortes oder derselben Gemeinde als Frage der konkreten Irreführungseignung ist hingegen nicht nach § 18 Abs 2 UGB, sondern nur nach § 29 UGB als lex specialis zu prüfen. (T10)Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Die Unterscheidbarkeit von Firmen innerhalb des selben Ortes oder derselben Gemeinde als Frage der konkreten Irreführungseignung ist hingegen nicht nach Paragraph 18, Absatz 2, UGB, sondern nur nach Paragraph 29, UGB als lex specialis zu prüfen. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0059807

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.