RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057346 Entscheidungsdatum30.09.2025 Geschäftszahl7Ob567/79; 6Ob596/80; 1Ob787/81; 7Ob523/82; 7Ob566/82; 6Ob596/84; 7Ob736/87; 1Ob501/88; 4Ob550/88; 6Ob729/88; 4Ob502/89; 7Ob579/89; 4Ob542/94; 1Ob1594/95; 4Ob213/97w; 5Ob41/99m; 8Ob70/05k; 5Ob37/07p; 2Ob56/10i; 1Ob168/19s; 3Ob225/19p; 1Ob137/25s NormEheG nF §55 Abs2 e2 EheG nF §55 Abs2 f RechtssatzDie Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG setzt das Vorliegen konkreter Umstände voraus, aus denen für den Einzelfall eine gegenüber dem Normalfall besondere Härte für den der Scheidung widersprechenden Ehegatten abgeleitet werden kann. Ein bloß unwägbares inneres Unbehagen am Scheitern der Ehe genügt nicht.Die Härteklausel des Paragraph 55, Absatz 2, EheG setzt das Vorliegen konkreter Umstände voraus, aus denen für den Einzelfall eine gegenüber dem Normalfall besondere Härte für den der Scheidung widersprechenden Ehegatten abgeleitet werden kann. Ein bloß unwägbares inneres Unbehagen am Scheitern der Ehe genügt nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1979-03-01 7 Ob 567/79 Veröff: SZ 52/29 = EvBl 1979/131 S 393 TE OGH 1980-05-21 6 Ob 596/80 Auch TE OGH 1981-12-02 1 Ob 787/81 nur: Die Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG setzt das Vorliegen konkreter Umstände voraus, aus denen für den Einzelfall eine gegenüber dem Normalfall besondere Härte für den der Scheidung widersprechenden Ehegatten abgeleitet werden kann. (T1)nur: Die Härteklausel des Paragraph 55, Absatz 2, EheG setzt das Vorliegen konkreter Umstände voraus, aus denen für den Einzelfall eine gegenüber dem Normalfall besondere Härte für den der Scheidung widersprechenden Ehegatten abgeleitet werden kann. (T1) Beisatz: Moralische und religiöse Gründe genügen nicht. (T2) TE OGH 1982-02-11 7 Ob 523/82 nur T1 TE OGH 1982-04-29 7 Ob 566/82 nur T1 TE OGH 1984-12-14 6 Ob 596/84 Vgl auch TE OGH 1988-01-21 7 Ob 736/87 nur T1 TE OGH 1988-02-24 1 Ob 501/88 nur T1 TE OGH 1988-05-10 4 Ob 550/88 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1988-12-15 6 Ob 729/88 nur T1 TE OGH 1989-02-07 4 Ob 502/89 Vgl auch TE OGH 1989-05-18 7 Ob 579/89 TE OGH 1994-05-31 4 Ob 542/94 Veröff: SZ 67/104 TE OGH 1995-05-29 1 Ob 1594/95 Auch; nur T1 TE OGH 1997-09-09 4 Ob 213/97w Vgl auch TE OGH 1999-04-13 5 Ob 41/99m Vgl auch; nur T1; Beisatz: Nur eine besondere, über die typischen Scheidungsfolgen hinausgehende Härte ist tatbestandsmäßig. (T3) Beisatz: Die Verschlechterung bei der Anwartschaft auf die Witwenpension wird von der Judikatur dann als besonderer Härtefall anerkannt, wenn die der Scheidung widersprechende Ehefrau durch die einvernehmliche eheliche Lebensgestaltung gehindert war, eine entsprechende Vorsorge für ihre Altersversorgung zu treffen (EFSlg 42.252/5; SZ 67/104). (T4) Beisatz: Hier: Die der Ehescheidung widersprechende Frau ist durch eine schwere Erkrankung (Multiple Sklerose) auf Dauer an der Ausübung einer Berufstätigkeit gehindert, die ihr den Erwerb bzw die Verbesserung eigener Pensionsansprüche ermöglichen würde. (T5) TE OGH 2005-07-21 8 Ob 70/05k Vgl auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2007-03-06 5 Ob 37/07p Beis wie T3 TE OGH 2010-05-27 2 Ob 56/10i Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Auch die Frage, ob der mögliche scheidungsbedingte Verlust des Aufenthaltsrechts eine besondere Härte für den betroffenen Ehegatten mit fremder Staatsangehörigkeit darstellen kann, lässt sich nur unter Würdigung der jeweiligen Gesamtumstände lösen und wirft - von einer krassen Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. (T6)Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Auch die Frage, ob der mögliche scheidungsbedingte Verlust des Aufenthaltsrechts eine besondere Härte für den betroffenen Ehegatten mit fremder Staatsangehörigkeit darstellen kann, lässt sich nur unter Würdigung der jeweiligen Gesamtumstände lösen und wirft - von einer krassen Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. (T6) TE OGH 2019-11-19 1 Ob 168/19s Beis wie T6 TE OGH 2019-12-17 3 Ob 225/19p TE OGH 2025-09-30 1 Ob 137/25s Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0057346
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