RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019352 Entscheidungsdatum09.09.2008 Geschäftszahl8Ob566/78; 5Ob571/79; 1Ob784/79; 1Ob803/79; 3Ob588/80; 1Ob615/80; 5Ob35/81; 5Ob219/04y; 5Ob124/08h NormABGB §1002 ABGB §1053 ABGB §1165 WEG §1 WEG §23 WEG §24 WEG §25 WEG 2002 §2 Abs6 WEG 2002 §37 WEG 2002 §43 RechtssatzDas Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentumsbewerber und Wohnungseigentumsorganisator wird durch die Bestimmungen der §§ 23 bis 25 WEG 1975 nur hinsichtlich der dort aufgestellten zwingenden Vorschriften näher geregelt, kann aber ansonsten sehr verschiedenartig gestaltet sein. Meist liegt ein gemischter Vertrag vor, der Elemente des Kaufes (Grundanteil) und solche des Werkvertrages oder Bevollmächtigungsvertrages (Bauführung) enthält.Das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentumsbewerber und Wohnungseigentumsorganisator wird durch die Bestimmungen der Paragraphen 23 bis 25 WEG 1975 nur hinsichtlich der dort aufgestellten zwingenden Vorschriften näher geregelt, kann aber ansonsten sehr verschiedenartig gestaltet sein. Meist liegt ein gemischter Vertrag vor, der Elemente des Kaufes (Grundanteil) und solche des Werkvertrages oder Bevollmächtigungsvertrages (Bauführung) enthält. EntscheidungstexteTE OGH 1979-03-01 8 Ob 566/78 TE OGH 1979-11-06 5 Ob 571/79 TE OGH 1980-04-16 1 Ob 784/79 TE OGH 1980-07-09 1 Ob 803/79 Veröff: SZ 53/104 TE OGH 1980-09-17 3 Ob 588/80 TE OGH 1980-11-12 1 Ob 615/80 TE OGH 1982-03-02 5 Ob 35/81 TE OGH 2004-11-09 5 Ob 219/04y Auch; nur: Das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentumsbewerber und Wohnungseigentumsorganisator wird durch die Bestimmungen der §§ 23 bis 25 WEG 1975 nur hinsichtlich der dort aufgestellten zwingenden Vorschriften näher geregelt, kann aber ansonsten sehr verschiedenartig gestaltet sein. (T1); Beisatz: Hier: § 37 WEG
- (T2); Beisatz: Die rechtlichen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung eines rechtsgültigen Versprechens, Wohnungseigentum an einem bestimmten Objekt zu verschaffen, werden dadurch nicht eingeschränkt. (T3)Auch; nur: Das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentumsbewerber und Wohnungseigentumsorganisator wird durch die Bestimmungen der Paragraphen 23 bis 25 WEG 1975 nur hinsichtlich der dort aufgestellten zwingenden Vorschriften näher geregelt, kann aber ansonsten sehr verschiedenartig gestaltet sein. (T1); Beisatz: Hier: Paragraph 37, WEG
- (T2); Beisatz: Die rechtlichen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung eines rechtsgültigen Versprechens, Wohnungseigentum an einem bestimmten Objekt zu verschaffen, werden dadurch nicht eingeschränkt. (T3) TE OGH 2008-09-09 5 Ob 124/08h Vgl; Beisatz: Die Bestimmungen des § 37 Abs 2 WEG und § 43 WEG schränken die rechtlichen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung eines rechtsgültigen Versprechens, Wohnungseigentümern ein bestimmtes Objekt zu verschaffen, nicht ein. (T4); Beisatz: Dem Mieter kann im Mietvertrag ein Optionsrecht auf Abschluss eines Kauf- und Anwartschaftsvertrags eingeräumt werden, was zur Folge hat, dass der Mieter mit Ausübung des Gestaltungsrechts und Annahme der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum Wohnungseigentumsbewerber wird. Ein Wohnungseigentums-Anwartschaftsvertrag ist aber vor Annahme dieses Anbots zu verneinen. (T5)Vgl; Beisatz: Die Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 2, WEG und Paragraph 43, WEG schränken die rechtlichen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung eines rechtsgültigen Versprechens, Wohnungseigentümern ein bestimmtes Objekt zu verschaffen, nicht ein. (T4); Beisatz: Dem Mieter kann im Mietvertrag ein Optionsrecht auf Abschluss eines Kauf- und Anwartschaftsvertrags eingeräumt werden, was zur Folge hat, dass der Mieter mit Ausübung des Gestaltungsrechts und Annahme der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum Wohnungseigentumsbewerber wird. Ein Wohnungseigentums-Anwartschaftsvertrag ist aber vor Annahme dieses Anbots zu verneinen. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019352