RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020750 Entscheidungsdatum13.03.1979 Geschäftszahl2Ob501/79; 1Ob586/79; 6Ob652/79; 1Ob538/82; 1Ob576/82; 8Ob607/84; 7Ob526/92; 1Ob579/94; 1Ob2141/96a; 5Ob137/99d; 4Ob123/00t; 7Ob192/02i; 5Ob183/03b; 3Ob12/09z; 4Ob24/15f; 8Ob103/20k NormABGB §1090; EheG §98 RechtssatzLangfristiger Leasing - Vertrag (Finance - Leasing). Beim Finanzierungsleasing steht nicht die vorübergehende Verschaffung der Gebrauchsmöglichkeit des Wirtschaftsgutes im Vordergrund, sondern hier geht es darum, dass sich der Leasing - Nehmer an sich für den dauernden Einsatz eines bestimmten Gutes entschieden hat, aber aus Gründen der Finanzierung den Leasing - Vertrag wählt. Der Leasing - Geber hat daher hier mehr oder weniger vor allem die Funktion eines Kreditgebers. EntscheidungstexteTE OGH 1979-03-13 2 Ob 501/79 Veröff: SZ 52/34 TE OGH 1979-05-02 1 Ob 586/79 Ähnlich; Veröff: SZ 52/71 = EvBl 1979/233 S 635 = JBl 1980,259 (Wilhelm) TE OGH 1979-12-19 6 Ob 652/79 Beisatz: Die Laufzeit solcher Leasingverträge wird im allgemeinen der sicheren Gesamtnutzungsdauer (der sogenannten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer) des jeweiligen Objekts angepasst, der Vertrag ist für den Leasingnehmer meist unkündbar, dem Leasingnehmer wird oft eine Kaufoption eingeräumt und er übernimmt in aller Regel die volle Sachgefahr. (T1) Veröff: JBl 1981,317 TE OGH 1982-05-19 1 Ob 538/82 Veröff: SZ 55/75 = JBl 1984,37 TE OGH 1982-09-15 1 Ob 576/82 TE OGH 1984-11-22 8 Ob 607/84 Beis wie T1; Veröff: SZ 57/186 = JBl 1985,350 = RdW 1985,150 = MietSlg XXXVI/44 TE OGH 1992-03-19 7 Ob 526/92 Beis wie T1; Veröff: ÖBA 1992,942 = ÖAV 1992,127 = RdW 1993,179 TE OGH 1995-02-27 1 Ob 579/94 Auch; SZ 68/42 TE OGH 1996-07-26 1 Ob 2141/96a Auch; Veröff: SZ 69/171 TE OGH 1999-05-26 5 Ob 137/99d Vgl auch; nur: Der Leasing - Geber hat daher hier mehr oder weniger vor allem die Funktion eines Kreditgebers. (T2) Beisatz: Hier: Finanzierungs-Leasing für Ausbau einer Dachgeschosswohnung, wobei beabsichtigt war, 99 Jahre lang unkündbare Hauptmietrechte an einem ausbaufähigen Dachboden in einer Art "sale and lease back" an einen Kreditgeber zu übertragen, der - auf diese Weise abgesichert - die Mittel für den Dachbodenausbau zur Verfügung stellt. (T3) TE OGH 2000-05-23 4 Ob 123/00t Auch; nur: Finanzierungsleasing steht nicht die vorübergehende Verschaffung der Gebrauchsmöglichkeit des Wirtschaftsgutes im Vordergrund, sondern hier geht es darum, dass sich der Leasing - Nehmer an sich für den dauernden Einsatz eines bestimmten Gutes entschieden hat, aber aus Gründen der Finanzierung den Leasing - Vertrag wählt. (T4) Beis wie T1 TE OGH 2002-09-09 7 Ob 192/02i Auch; Beisatz: Nur auf solche Verträge ist im Fall des Leasings § 98 EheG anzuwenden. (T5)Auch; Beisatz: Nur auf solche Verträge ist im Fall des Leasings Paragraph 98, EheG anzuwenden. (T5) TE OGH 2004-01-20 5 Ob 183/03b Auch; Beis ähnlich wie T5; Veröff: SZ 2004/9 TE OGH 2009-05-19 3 Ob 12/09z Auch; nur T4 TE OGH 2015-03-24 4 Ob 24/15f Beisatz: Hier: Analoge Anwendung von § 26 Abs 1 Z 3 und 4 VKrG auf den beworbenen Kilometerabrechnungsvertrag. (T6); Beisatz: Hier: Analoge Anwendung von Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VKrG auf den beworbenen Kilometerabrechnungsvertrag. (T6); Veröff: SZ 2015/24 TE OGH 2021-06-25 8 Ob 103/20k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020750
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