RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021044 Entscheidungsdatum30.10.2025 Geschäftszahl1Ob718/78; 4Ob591/95; 6Ob59/00w; 1Ob103/09t; 6Ob42/10k; 9Ob27/10a; 4Ob191/10g; 7Ob125/11z; 2Ob215/10x; 3Ob185/15z; 8Ob131/21d; 5Ob37/22k; 9Ob31/22g; 1Ob178/22s; 4Ob221/22m; 5Ob192/22d; 1Ob181/22g; 4Ob143/23t; 4Ob225/23a; 6Ob72/23s; 8Ob121/23m; 1Ob159/24z; 1Ob83/24y; 8Ob74/24a; 5Ob29/25p NormABGB §1096 A1 ABGB §1096 A2 ABGB §1096 RechtssatzDen Parteien bleibt es überlassen, das Maß der Gebrauchsfähigkeit des Bestandobjektes zu bestimmen. EntscheidungstexteTE OGH 1979-03-14 1 Ob 718/78 TE OGH 1995-12-05 4 Ob 591/95 Auch TE OGH 2000-11-23 6 Ob 59/00w Auch; Beisatz: Der Umfang der Benützung des Bestandobjektes und die Pflicht zu deren Gewährung unterliegen der Parteiendisposition. (T1) Veröff: SZ 73/180 TE OGH 2009-06-09 1 Ob 103/09t Auch; Beis wie T1 TE OGH 2010-03-19 6 Ob 42/10k Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Modifizierung des gesetzlichen Zinsminderungsanspruchs durch Vertragsvereinbarungen ist grundsätzlich zulässig. (T2) TE OGH 2010-12-22 9 Ob 27/10a Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2011-03-23 4 Ob 191/10g Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Schließt der Mieter in einem Verfahren zur Überprüfung des Hauptmietzinses wegen Unbrauchbarkeit der Wohnung einen Vergleich, in dem der Mietzins auf jenen nach § 15a Abs 3 Z 4 MRG (Kategorie „D unbrauchbar“) herabgesetzt wird, ist eine weitere Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB ausgeschlossen (vgl RS0126875). (T3)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Schließt der Mieter in einem Verfahren zur Überprüfung des Hauptmietzinses wegen Unbrauchbarkeit der Wohnung einen Vergleich, in dem der Mietzins auf jenen nach Paragraph 15 a, Absatz 3, Ziffer 4, MRG (Kategorie „D unbrauchbar“) herabgesetzt wird, ist eine weitere Mietzinsminderung nach Paragraph 1096, ABGB ausgeschlossen vergleiche RS0126875). (T3) Veröff: SZ 2011/35 TE OGH 2012-01-25 7 Ob 125/11z Auch TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x Auch Veröff: SZ 2012/20 TE OGH 2015-10-14 3 Ob 185/15z Auch TE OGH 2022-01-25 8 Ob 131/21d Vgl; Beisatz: Hier: Die Unbrauchbarkeit bzw Unbenützbarkeit des Bestandobjektes - ausgehend vom vereinbarten Geschäftszweck Gastwirtschaft – ist anhand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen. Daraus folgt, dass die hier objektiv bestehende Möglichkeit der Beklagten, ein Liefer- oder Abholservice anzubieten, eine zumindest teilweise Brauchbarkeit des Geschäftslokals begründet. Gleichwohl steht dem Mieter der Einwand offen, dass die Etablierung eines bislang nicht betriebenen Liefer- oder Abholservices nicht (sofort) zumutbar gewesen wäre. Unzumutbarkeit wird jedenfalls dann vorliegen, wenn – etwa aufgrund des fehlenden Kundenkreises – ein nachhaltiges Verlustgeschäft zu erwarten gewesen wäre. (T4) TE OGH 2022-03-31 5 Ob 37/22k Vgl TE OGH 2022-06-30 9 Ob 31/22g Beisatz: Gastronomielokal: zumutbare Einrichtung eines Abhol- und Lieferservice. (T5) TE OGH 2022-11-22 1 Ob 178/22s Vgl; Beis nur wie T4; Beisatz: Hier: Schutzhütte in exponierter Lage ohne Verkehrsanbindung: Einrichtung eines Liefer- oder Abholservice nicht zumutbar. Das bloße Belassen von Inventar in den Räumen sowie das Belassen von eingelagerten Lebensmitteln, die zur Zubereitung und Verköstigung künftiger Gäste des Betriebs bestimmt waren, dann aber wegen der Betretungsverbote nicht in diesem Sinne verwendet werden konnten, stellen keine „Nutzung“ des Bestandobjekts zum vertraglich vereinbarten (Geschäfts-)Zweck dar. Selbiges gilt für die bloße Erhaltung und Verwaltung des Pachtobjekts. (T6) TE OGH 2023-02-28 4 Ob 221/22m vgl TE OGH 2023-04-12 5 Ob 192/22d TE OGH 2023-02-28 1 Ob 181/22g Beisatz: Ist der bedungene Gebrauch des Bestandobjekts durch Kundenverkehr gekennzeichnet, so kann ein Betretungsverbot aus Anlass der COVID-19-Pandemie zur (gänzlichen) Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts iSd § 1104 ABGB führen. (T7)Beisatz: Ist der bedungene Gebrauch des Bestandobjekts durch Kundenverkehr gekennzeichnet, so kann ein Betretungsverbot aus Anlass der COVID-19-Pandemie zur (gänzlichen) Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts iSd Paragraph 1104, ABGB führen. (T7) TE OGH 2024-02-20 4 Ob 143/23t vgl TE OGH 2024-03-19 4 Ob 225/23a TE OGH 2024-03-20 6 Ob 72/23s Beisatz wie T4 TE OGH 2024-06-26 8 Ob 121/23m nur T7 TE OGH 2024-12-19 1 Ob 159/24z TE OGH 2024-10-24 1 Ob 83/24y Beisatz wie T4; Beisatz wie T7 Beisatz: Eine gänzliche Unbrauchbarkeit eines Bestandobjekts zu Beherbergungszwecken ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei Weiterführung des Betriebs im erlaubten Umfang ein nachhaltiges Verlustgeschäft zu erwarten gewesen wäre. (T8) Beisatz: Die Aufrechterhaltung des Bürobetriebs alleine stellt keinen dem Geschäftszweck eines Beherbergungsbetriebs zuzuordnenden Gebrauchsnutzen dar. (T9) TE OGH 2025-02-27 8 Ob 74/24a TE OGH 2025-10-30 5 Ob 29/25p European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021044
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