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OGH Rechtssatz RS0032244 (3Ob611/78 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032244 Entscheidungsdatum19.02.2025 Geschäftszahl3Ob611/78; 3Ob98/99d; 7Ob169/24i NormABGB §1369 RechtssatzGemäß § 1369 ABGB hat der Pfandgläubiger nach Tilgung der sichergestellten Forderung das Pfand zurückzustellen bzw bei Hypotheken eine Löschungsurkunde zur Bewirkung der Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes auszustellen.Gemäß Paragraph 1369, ABGB hat der Pfandgläubiger nach Tilgung der sichergestellten Forderung das Pfand zurückzustellen bzw bei Hypotheken eine Löschungsurkunde zur Bewirkung der Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes auszustellen.

EntscheidungstexteTE OGH 1979-03-14 3 Ob 611/78 Veröff: SZ 52/40 TE OGH 2000-03-22 3 Ob 98/99d Vgl auch; Beisatz: Verweigert der Gläubiger die Ausstellung der Löschungsquittung (§ 1369 ABGB), so kann der Pfandeigentümer auf Ausstellung der Löschungsquittung zwecks Antragstellung beim Grundbuchsgericht oder unmittelbar auf Löschung klagen. (T1)Vgl auch; Beisatz: Verweigert der Gläubiger die Ausstellung der Löschungsquittung (Paragraph 1369, ABGB), so kann der Pfandeigentümer auf Ausstellung der Löschungsquittung zwecks Antragstellung beim Grundbuchsgericht oder unmittelbar auf Löschung klagen. (T1) TE OGH 2025-02-19 7 Ob 169/24i Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zur Ausstellung der Löschungsquittung nach Bezahlung eines Entgelts durch den Pfandschuldner. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032244

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