OGH Rechtssatz RS0005933 (6Ob14/78 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005933 Entscheidungsdatum22.04.2026 Geschäftszahl6Ob14/78; 6Ob17/91; 6Ob193/97v; 6Ob330/98t; 6Ob33/20a; 6Ob77/25d NormAußStrG §2 Abs2 Z3 D AußStrG §9 Abs1 J3 AußStrG §9 Abs1 A2c GmbHG §9 GmbHG §18 Abs2 GmbHG §51 GmbHG §102 RechtssatzDer Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, der gemäß § 51 GmbHG die Abänderung des Gesellschaftsvertrages zum Handelsregister anmeldet, kann in dieser Eigenschaft auch im eigenen Namen gegen den Beschluß des Registergerichtes Rekurs erheben. Die hiezu von ihm erteilte Vollmacht muß er daher nicht firmenmäßig zeichnen.Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, der gemäß Paragraph 51, GmbHG die Abänderung des Gesellschaftsvertrages zum Handelsregister anmeldet, kann in dieser Eigenschaft auch im eigenen Namen gegen den Beschluß des Registergerichtes Rekurs erheben. Die hiezu von ihm erteilte Vollmacht muß er daher nicht firmenmäßig zeichnen.
EntscheidungstexteTE OGH 1979-03-14 6 Ob 14/78 SZ 52/41 TE OGH 1991-12-12 6 Ob 17/91 TE OGH 1997-07-17 6 Ob 193/97v Veröff SZ 70/151 TE OGH 1999-05-20 6 Ob 330/98t Vgl auch; Beisatz: Keine Einschreitungsbefugnis des Geschäftsführers im eigenen Namen gegen die gerichtliche Bestellung eines Liquidators, denn diese Bestellung greift nicht in die eigene Rechtsposition des Geschäftsführers ein sondern betrifft nur die Rechtssphäre der Gesellschaft. (T1) TE OGH 2020-10-22 6 Ob 33/20a Vgl; Beisatz: Das gilt nicht, wenn der Geschäftsführers nicht die Ab- und Zurückweisung eines Antrags bekämpft, sondern sich gegen eine seiner Ansicht nach zu Unrecht vorgenommene Eintragung wehrt. (T2) TE OGH 2026-04-22 6 Ob 77/25d vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005933