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{'item': '7Ob709/78 (7Ob710/78); 7Ob771/79 (7Ob772/79); 5Ob4/83; 5Ob22/88; 5Ob28/93; 1Ob127/98b; 5Ob248/02k; 5Ob310/03d; 5Ob247/04s; 5Ob290/05s; 5Ob14

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013566 Entscheidungsdatum16.05.2024 Geschäftszahl7Ob709/78 (7Ob710/78); 7Ob771/79 (7Ob772/79); 5Ob4/83; 5Ob22/88; 5Ob28/93; 1Ob127/98b; 5Ob248/02k; 5Ob310/03d; 5Ob247/04s; 5Ob290/05s; 5Ob146/06s; 5Ob110/08z; 5Ob158/16w; 5Ob57/19x; 5Ob221/19i; 5Ob37/24p NormABGB §833 C1 ABGB §833 C2 ABGB §834 ABGB §837 A ABGB §839 A WEG §14 Abs1 WEG §17 WEG §19 Abs1 WEG 2002 §28 Abs1 Z1 WEG 2002 §32 Abs1 RechtssatzSowohl nach dem

  1. HptSt d ABGB als auch nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (§ 19 Abs 1 WEG 1975, § 8 Abs 1 WEG 1948, § 839 ABGB) sind die Aufwendungen für die gemeinsame Liegenschaft von den Miteigentümern nach ihren Anteilen zu tragen. Vom gesetzlichen Aufteilungsschlüssel kann jedoch abgewichen werden. Solche Vereinbarungen sind jedoch wichtige Veränderungen im Sinne § 834 ABGB und fallen nicht in die selbständige Verfügungsmacht des bestellten gemeinsamen Verwalters.Sowohl nach dem
  2. HptSt d ABGB als auch nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (Paragraph 19, Absatz eins, WEG 1975, Paragraph 8, Absatz eins, WEG 1948, Paragraph 839, ABGB) sind die Aufwendungen für die gemeinsame Liegenschaft von den Miteigentümern nach ihren Anteilen zu tragen. Vom gesetzlichen Aufteilungsschlüssel kann jedoch abgewichen werden. Solche Vereinbarungen sind jedoch wichtige Veränderungen im Sinne Paragraph 834, ABGB und fallen nicht in die selbständige Verfügungsmacht des bestellten gemeinsamen Verwalters. EntscheidungstexteTE OGH 1979-03-15 7 Ob 709/78 Veröff: MietSlg 31533 TE OGH 1980-03-20 7 Ob 771/79 Auch; nur: Sowohl nach dem
  3. HptSt d ABGB als auch nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (§ 19 Abs 1 WEG 1975, § 8 Abs 1 WEG 1948, § 839 ABGB) sind die Aufwendungen für die gemeinsame Liegenschaft von den Miteigentümern nach ihren Anteilen zu tragen. (T1)Auch; nur: Sowohl nach dem
  4. HptSt d ABGB als auch nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (Paragraph 19, Absatz eins, WEG 1975, Paragraph 8, Absatz eins, WEG 1948, Paragraph 839, ABGB) sind die Aufwendungen für die gemeinsame Liegenschaft von den Miteigentümern nach ihren Anteilen zu tragen. (T1) TE OGH 1983-02-01 5 Ob 4/83 Auch; nur T1; Beisatz: Im übrigen haftet mangels anderweitiger vertraglicher Regelung im Verhältnis der Miteigentümer und Wohnungseigentümer untereinander und gegenüber dem Hausverwalter grundsätzlich der grundbücherliche Miteigentümer für die auf seinen Anteil entfallenden Betriebskosten, mag er diesen Anteil auch schon weiterveräußert haben. (T2) TE OGH 1988-03-15 5 Ob 22/88 Auch; Beis wie T2; Veröff: WoBl 1989,101 (Eccher/Call) TE OGH 1993-03-23 5 Ob 28/93 Vgl auch; Beisatz: Hier: Mangels abweichendem Verteilungsschlüssel im Sinne des § 19 Abs 1 Z 2 WEG kann der Verwalter kraft der ihm von Gesetzes wegen zukommenden Vollmacht ein Darlehen nur namens aller Miteigentümer der Liegenschaft aufnehmen. (T3) Vgl auch; Beisatz: Hier: Mangels abweichendem Verteilungsschlüssel im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, WEG kann der Verwalter kraft der ihm von Gesetzes wegen zukommenden Vollmacht ein Darlehen nur namens aller Miteigentümer der Liegenschaft aufnehmen. (T3) Veröff: ÖBA 1993,726 (Iro) TE OGH 1998-11-24 1 Ob 127/98b Auch; nur T1 TE OGH 2003-03-31 5 Ob 248/02k Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2003/32 TE OGH 2004-02-10 5 Ob 310/03d Auch; Beisatz: Für einen vom Gesetz abweichenden Aufteilungsschlüssel ist Einstimmigkeit oder Genehmigung eines Mehrheitsbeschlusses durch den Außerstreitrichter erforderlich. (T4) TE OGH 2004-11-23 5 Ob 247/04s Vgl auch; Beisatz: Nach der durch das 3.WÄG geschaffenen Rechtslage hätte der Verwalter nur bei einer schriftlichen Vereinbarung sämtlicher Miteigentümer oder auf Grund einer gerichtlichen Änderung des Aufteilungsschlüssels abgehen dürfen (§ 19 Abs 2 bis Abs 4 WEG 1975 idF des 3.WÄG). (T5)Vgl auch; Beisatz: Nach der durch das 3.WÄG geschaffenen Rechtslage hätte der Verwalter nur bei einer schriftlichen Vereinbarung sämtlicher Miteigentümer oder auf Grund einer gerichtlichen Änderung des Aufteilungsschlüssels abgehen dürfen (Paragraph 19, Absatz 2 bis Absatz 4, WEG 1975 in der Fassung des 3.WÄG). (T5) Beisatz: Da dem WEG 1975 (wie auch dem WEG 2002) eine dem § 21 Abs 3 letzter Satz MRG vergleichbare Vorschrift fehlt, ist und bleibt Schuldner der Beträge zur Deckung der Liegenschaftsaufwendungen immer derjenige Mit- und Wohnungseigentümer, der im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsschuld im Grundbuch als Eigentümer des entsprechenden Anteils eingetragen ist beziehungsweise war. Eine rückwirkende Änderung des Anteilsschlüssels ist zumindest seit dem 3.WÄG gar nicht möglich. (T6)Beisatz: Da dem WEG 1975 (wie auch dem WEG 2002) eine dem Paragraph 21, Absatz 3, letzter Satz MRG vergleichbare Vorschrift fehlt, ist und bleibt Schuldner der Beträge zur Deckung der Liegenschaftsaufwendungen immer derjenige Mit- und Wohnungseigentümer, der im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsschuld im Grundbuch als Eigentümer des entsprechenden Anteils eingetragen ist beziehungsweise war. Eine rückwirkende Änderung des Anteilsschlüssels ist zumindest seit dem 3.WÄG gar nicht möglich. (T6) TE OGH 2006-03-21 5 Ob 290/05s Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2006-07-11 5 Ob 146/06s Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Dem Verwalter ist es verwehrt, einzelnen Wohnungseigentümern selbständig Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlungen, Stundungen etc einzuräumen. Einer solchen Vereinbarung stehen die Bestimmungen der §§ 20 Abs 2, 5 und 6 sowie 31 Abs 2 WEG 2002 entgegen. (T7)Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Dem Verwalter ist es verwehrt, einzelnen Wohnungseigentümern selbständig Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlungen, Stundungen etc einzuräumen. Einer solchen Vereinbarung stehen die Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz 2, 5 und 6 sowie 31 Absatz 2, WEG 2002 entgegen. (T7) TE OGH 2008-06-03 5 Ob 110/08z Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Was bereits für Zahlungserleichterungen gilt, hat umso mehr für den gänzlichen Verzicht der Hausverwalterin als Vertreterin der Eigentümergemeinschaft, für eines der Wohnungseigentumsobjekte Beiträge zu fordern, zu gelten. (T8) TE OGH 2017-01-23 5 Ob 158/16w Vgl auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2017/1 TE OGH 2019-05-21 5 Ob 57/19x Auch; nur T1 TE OGH 2020-02-20 5 Ob 221/19i Vgl TE OGH 2024-05-16 5 Ob 37/24p nur T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013566

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.