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{'item': '8Ob228/78; 6Ob508/79; 8Ob93/80; 2Ob177/81; 2Ob160/82; 1Ob34/82 (1Ob35/82); 2Ob81/83; 8Ob44/87; 2Ob99/88; 2Ob104/88; 2Ob37/93; 8Ob1608/94; 4O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022525 Entscheidungsdatum26.02.2019 Geschäftszahl8Ob228/78; 6Ob508/79; 8Ob93/80; 2Ob177/81; 2Ob160/82; 1Ob34/82 (1Ob35/82); 2Ob81/83; 8Ob44/87; 2Ob99/88; 2Ob104/88; 2Ob37/93; 8Ob1608/94; 4Ob2396/96y; 7Ob33/98y; 1Ob126/01p; 9Ob208/02g; 8Ob224/02b; 6Ob312/05h; 2Ob156/06i; 2Ob238/07z; 4Ob205/08p; 2Ob27/16h; 1Ob190/17y; 2Ob14/18z NormABGB §1295 Ia2 ABGB §1325 D2a ABGB §1325 D6 RechtssatzSchlägt sich der unfallsbedingte Erwerbsausfall eines mitarbeitenden Gesellschafters einer Personengesellschaft in einem Gewinnausfall der Gesellschaft nieder, kann der verletzte Gesellschafter Ersatz des Gewinnausfalles nur in dem Ausmaß fordern, der seiner gesellschaftlichen Beteiligung entspricht. Für die anderen Gesellschafter, die auch einen Erwerbsausfall in Höhe ihrer Gewinnbeteiligung erleiden, ist dieser Ausfall nur ein mittelbarer Schaden, dessen Ersatz sie nicht verlangen können. EntscheidungstexteTE OGH 1979-03-15 8 Ob 228/78 Veröff: SZ 52/44 = ZVR 1979/225 S 278 = RZ 1979/57 S 206 TE OGH 1979-11-14 6 Ob 508/79 nur: Schlägt sich der unfallsbedingte Erwerbsausfall eines mitarbeitenden Gesellschafters einer Personengesellschaft in einem Gewinnausfall der Gesellschaft nieder, kann der verletzte Gesellschafter Ersatz des Gewinnausfalles nur in dem Ausmaß fordern, der seiner gesellschaftlichen Beteiligung entspricht. (T1) TE OGH 1980-06-26 8 Ob 93/80 TE OGH 1981-12-15 2 Ob 177/81 Vgl TE OGH 1982-09-28 2 Ob 160/82 Beisatz: Für Verdienstentgang eines geschäftsführenden Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Verminderung seines Gewinnanteiles an der Gesellschaft maßgebend. (T2) Veröff: JBl 1984,262 TE OGH 1982-12-15 1 Ob 34/82 nur: Für die anderen Gesellschafter, die auch einen Erwerbsausfall in Höhe ihrer Gewinnbeteiligung erleiden, ist dieser Ausfall nur ein mittelbarer Schaden, dessen Ersatz sie nicht verlangen können. (T3) Anm: Veröff: SZ 55/190Anmerkung, Veröff: SZ 55/190 TE OGH 1983-04-12 2 Ob 81/83 TE OGH 1988-01-26 8 Ob 44/87 TE OGH 1988-09-13 2 Ob 99/88 Vgl aber; Beisatz: Bei einem den Gesellschaftern selbst treffenden Entgang der Abgeltung für persönliche Arbeitsleistungen handelt es sich um einen gemäß § 1325 ABGB zu ersetzenden Verdienstentgang. (T4)Vgl aber; Beisatz: Bei einem den Gesellschaftern selbst treffenden Entgang der Abgeltung für persönliche Arbeitsleistungen handelt es sich um einen gemäß Paragraph 1325, ABGB zu ersetzenden Verdienstentgang. (T4) TE OGH 1989-04-25 2 Ob 104/88 TE OGH 1993-09-16 2 Ob 37/93 TE OGH 1995-02-09 8 Ob 1608/94 Beis wie T2 TE OGH 1997-05-13 4 Ob 2396/96y Auch; Beisatz: Hier: Landwirteehepaar, das die Landwirtschaft im Rahmen einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft betreibt. (T5) Veröff: SZ 70/93 TE OGH 1998-08-10 7 Ob 33/98y nur T1; Beisatz: Dem verletzten Gesellschafter ist allein jener Schaden zu ersetzen, den dieser wegen einer Verminderung des ihm zustehenden Gewinnanteiles erlitten hat. Der Schaden, der sich in der Mehrleistung der anderen Gesellschafter niederschlägt kann nicht vom Verletzten selbst begehrt werden. (T6) TE OGH 2001-05-29 1 Ob 126/01p Auch; Beisatz: Nur der durch eine Körperverletzung geschädigte Gesellschafter-Geschäftsführer einer durch den temporären Ausfall seiner Arbeitskraft und die deshalb erforderliche Beschäftigung einer Aushilfskraft bloß mittelbar geschädigten GmbH hat Anspruch auf Ersatz der entgangenen Beteiligung am Gesellschaftsgewinn als Teil seines unmittelbaren Schadens. (T7) TE OGH 2002-10-02 9 Ob 208/02g Auch; nur T3 TE OGH 2002-11-07 8 Ob 224/02b Vgl auch TE OGH 2006-01-26 6 Ob 312/05h Vgl auch; Beisatz: Hier: Das wirtschaftliche Risiko des entgangenen Gewinns traf ohne Schadensverlagerung den Alleingesellschafter. Deliktische Rufschädigung, die sich nur gegen den Ruf des Gesellschafters und dessen Persönlichkeitsrecht richtete. (T8) TE OGH 2007-02-22 2 Ob 156/06i Beisatz: Der verletzte Gesellschafter ist zur Geltendmachung der von der Gesellschaft getragenen Kosten eingestellter Ersatzkräfte nicht aktiv legitimiert. (T9) TE OGH 2008-02-14 2 Ob 238/07z Abweichend zu Beis wie T6 TE OGH 2008-12-15 4 Ob 205/08p Vgl; Beisatz: Zweck einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Kommanditisten und ihrer Steuerberaterin, die zugleich auch die Kommanditgesellschaft und deren Komplementärin in steuerrechtlichen Fragen vertrat und deren Jahresabschlüsse beim Finanzamt einreichte, ist (auch) die Sicherung und Erhaltung der Werthaltigkeit der Kommanditbeteiligungen. Aufwendungen der Kommanditisten, die der Vermeidung einer Insolvenz der Gesellschaft aufgrund zu hoher Privatentnahmen der Komplementärin und damit der Erhaltung und Werthaltigkeit ihrer Anteile gedient hätten, wären demnach vom Zweck des Vertrags und den damit verknüpften Warn- und Aufklärungspflichten erfasst. (T10) TE OGH 2016-02-25 2 Ob 27/16h Auch; Beis wie T2 TE OGH 2017-11-29 1 Ob 190/17y Auch; Beis wie T2; Beisatz: Nichts anderes kann für den haftkausal erlittenen „vermögensrechtlichen Nachteil“ eines geschäftsführenden Alleingesellschafters gelten, der nach § 1 StEG 1969 zu ersetzen ist. (T11); Veröff: SZ 2017/137Auch; Beis wie T2; Beisatz: Nichts anderes kann für den haftkausal erlittenen „vermögensrechtlichen Nachteil“ eines geschäftsführenden Alleingesellschafters gelten, der nach Paragraph eins, StEG 1969 zu ersetzen ist. (T11); Veröff: SZ 2017/137 TE OGH 2019-02-26 2 Ob 14/18z nur T1; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022525

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