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{'item': '12Os20/79; 12Os34/79; 11Os191/80; 14Os81/93; 13Os68/96; 14Os81/99; 11Os90/08g; 13Os18/13s; 14Os12/19z; 15Os78/20i; 15Os46/22m; 11Os84/23x; 1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095216 Entscheidungsdatum10.09.2025 Geschäftszahl12Os20/79; 12Os34/79; 11Os191/80; 14Os81/93; 13Os68/96; 14Os81/99; 11Os90/08g; 13Os18/13s; 14Os12/19z; 15Os78/20i; 15Os46/22m; 11Os84/23x; 15Os78/25x NormStGB §212 RechtssatzFür die im § 212 StGB genannte Stellung als Aufsichtsperson oder Erziehungsperson ist weder eine ausdrückliche Vereinbarung noch eine Verpflichtungserklärung nötig; entscheidend ist nur, dass zwischen dem Täter und der minderjährigen Person ein Eltern-Kind ähnliches Verhältnis besteht.Für die im Paragraph 212, StGB genannte Stellung als Aufsichtsperson oder Erziehungsperson ist weder eine ausdrückliche Vereinbarung noch eine Verpflichtungserklärung nötig; entscheidend ist nur, dass zwischen dem Täter und der minderjährigen Person ein Eltern-Kind ähnliches Verhältnis besteht. EntscheidungstexteTE OGH 1979-03-15 12 Os 20/79 TE OGH 1979-04-26 12 Os 34/79 Ähnlich; Beisatz: Eine ausdrückliches Anvertrauen ist nicht erforderlich, ein faktisches Aufsichtsverhältnis genügt. (T1) Veröff: EvBl 1979/244 S 667 = SSt 50/27 TE OGH 1981-01-21 11 Os 191/80 Vgl auch; nur: Entscheidend ist nur, dass zwischen dem Täter und der minderjährigen Person ein Eltern-Kind ähnliches Verhältnis besteht. (T2); Beisatz: Hier: Stiefvater, Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt. (T3) TE OGH 1993-06-29 14 Os 81/93 Vgl auch; Beisatz: De facto ein Großvater-Enkelkind ähnliches Verhältnis. (T4) TE OGH 1996-06-05 13 Os 68/96 Vgl auch TE OGH 1999-10-05 14 Os 81/99 Vgl auch; Beisatz: Durch das Abstellen auf ein (der Aufsicht) Unterstehen sollte ein (vormals von § 132 III StG allein umfasstes) Anvertrauen nicht etwa aus dem Tatbestand ausgeschlossen, sondern dieser vielmehr darüber hinaus auch auf jene Fälle (einer bloß faktischen Subordination) erweitert werden, in denen man kaum von einem Anvertrauen sprechen könnte. (T5)Vgl auch; Beisatz: Durch das Abstellen auf ein (der Aufsicht) Unterstehen sollte ein (vormals von Paragraph 132, römisch drei StG allein umfasstes) Anvertrauen nicht etwa aus dem Tatbestand ausgeschlossen, sondern dieser vielmehr darüber hinaus auch auf jene Fälle (einer bloß faktischen Subordination) erweitert werden, in denen man kaum von einem Anvertrauen sprechen könnte. (T5) TE OGH 2008-08-19 11 Os 90/08g Auch; nur: Es ist weder eine ausdrückliche Vereinbarung noch eine Verpflichtungserklärung nötig. (T6); Beisatz: Jede Form der Beaufsichtigung wird von § 212 Abs 1 Z 2 StGB erfasst und es bedarf weder ausdrücklicher Vereinbarungen noch gar etwaiger Verpflichtungserklärungen, sondern, ein faktisches Abhängigkeitsverhältnis der zur Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht anvertrauten Person reicht hin. (T7)Auch; nur: Es ist weder eine ausdrückliche Vereinbarung noch eine Verpflichtungserklärung nötig. (T6); Beisatz: Jede Form der Beaufsichtigung wird von Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB erfasst und es bedarf weder ausdrücklicher Vereinbarungen noch gar etwaiger Verpflichtungserklärungen, sondern, ein faktisches Abhängigkeitsverhältnis der zur Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht anvertrauten Person reicht hin. (T7) TE OGH 2013-04-04 13 Os 18/13s Vgl; Beisatz: Unter Aufsicht ist jede Form von Beaufsichtigung in sittlicher Hinsicht zu verstehen. (T8) TE OGH 2019-05-21 14 Os 12/19z Vgl TE OGH 2020-10-22 15 Os 78/20i Vgl TE OGH 2022-07-27 15 Os 46/22m Vgl TE OGH 2023-11-14 11 Os 84/23x TE OGH 2025-09-10 15 Os 78/25x vgl; Beisatz wie T1; nur T2; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0095216

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.