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OGH Rechtssatz RS0013962 (5Ob569/79)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013962 Entscheidungsdatum20.03.1979 Geschäftszahl5Ob569/79; 1Ob709/88; 7Ob556/91; 1Ob378/97p; 4Ob22/05x; 8ObA94/21p NormABGB §861; ABGB §863 A; ABGB §871 A; ABGB §914 IIIi; ABGB §1363; ABGB §1426ABGB §861; ABGB §863 A; ABGB §871 A; ABGB §914 römisch drei i; ABGB §1363; ABGB §1426 RechtssatzDie bloße Bekundung der auf der (irrigen) Annahme einer vollständigen Tilgung der verbürgten Hauptschuld beruhenden Rechtsmeinung, daß der Bürge im Hinblick auf seine Zahlung aus der Haftung entlassen werde, ist als Wissenserklärung zu beurteilen, die wie eine Quittung keinen rechtsgeschäftlichen Charakter aufweist und deshalb nicht der Irrtumsanfechtung unterliegt.

EntscheidungstexteTE OGH 1979-03-20 5 Ob 569/79 Veröff: QuHGZ 1980 1/181 TE OGH 1989-02-07 1 Ob 709/88 Gegenteilig; Beisatz: Die Erklärung, der Bürge werde aus seiner Haftung entlassen bzw. die Bürgschaft sei erloschen, stellt nicht eine bloße Wissenserklärung, sondern eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung dar. (T1) Veröff: ÖBA 1989,1020 (P. Bydlinski) = WBl 1989,228 = RdW 1989,327 = SZ 62/17 TE OGH 1991-07-25 7 Ob 556/91 TE OGH 1997-12-15 1 Ob 378/97p Ähnlich; Beisatz: Immer ist die Auslegung einer Erklärung dafür maßgeblich, ob eine Willens- oder Wissenserklärung vorliegt. (T2) TE OGH 2005-03-14 4 Ob 22/05x Ähnlich; Beisatz: Im Zweifel ist der bloße Hinweis auf die Rechtsfolgen eines angenommenen Sachverhalts für den, der die Erklärung entgegennimmt, erkennbar nicht auf eine Änderung von Rechtslage und Rechtsfolgen gerichtet; derartige Erklärungen wollen die Rechtslage nur erläutern, nicht aber ändern, sie sind somit keine Willenserklärungen. Die Unrichtigkeit einer solchen Erklärung bedarf zu ihrer Beseitigung keiner Irrtumsanfechtung im Sinne des §871 ABGB, sondern bloß ihrer Klarstellung (so schon 3Ob508/96). (T3); Beisatz: Hier: Eintritt in den Mietvertrag bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen kraft Gesetz. (T4); Veröff: SZ 2005/35 TE OGH 2022-03-30 8 ObA 94/21p Vgl; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013962

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.